Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB – Individualabrede: "Soweit"

§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB – Individualabrede: "Soweit"

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S will ein Fahrrad kaufen. Händler H legt S ein vorgedrucktes Kaufvertragsformular vor. Laut § 2 haftet H nur ein Jahr ab Verkauf für Mängelgewährleistungsschäden. Nach § 4 muss S den Kaufpreis innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des Fahrrads zahlen. S und H diskutieren lange über die Gewährleistungsklausel. Wegen der kurzen Gewährleistung einigen sie sich schließlich auf einen geringeren Kaufpreis.

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Einordnung des Falls

§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB – Individualabrede: "Soweit"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Gewährleistungsklausel (§ 2) ist eine allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB), wenn sie ausgehandelt worden ist.

Nein!

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind und es sich daher um eine Individualabrede handelt. Ein "Aushandeln" setzt die ernsthafte Dispositionsbereitschaft des Verwenders voraus, welche dem Kunden eindeutig offengelegt wird. Eine allgemeine Verhandlungsbereitschaft reicht nicht aus. Die Parteien müssen tatsächlich verhandeln. Die ernsthafte Dispositionsbereitschaft des Verkäufers muss nicht zwangsläufig in einer Vertragsänderung resultieren. Daher kann auch eine Individualabrede vorliegen, wenn sich die Verwendergegenseite nach gründlicher Erörterung mit der jeweiligen Klausel ausdrücklich einverstanden erklärt und die Klausel so Ergebnis eines Aushandelns ist. Entscheidend ist, ob die Verwendergegenseite von ihrer Vertragsfreiheit Gebrauch macht und daher den zusätzlichen gesetzlichen Schutz des AGB-Rechts nicht benötigt.
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2. S und H haben über die Gewährleistungsklausel (§ 2) tatsächlich verhandelt. Es liegt eine Individualabrede vor.

Genau, so ist das!

S und H diskutieren lange und somit ernsthaft über die Gewährleistungsklausel. Die Klausel selbst wird nicht abgeändert, aber H kommt S wegen der kurzen Gewährleistungsfrist im Kaufpreis entgegen, sodass man von einer ausgehandelten Individualabrede sprechen kann. Es handelt sich daher nicht um AGB (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB)

3. Die Kaufpreisklausel (§ 4) ist eine Individualabrede (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen individuell vertraglich ausgehandelt wurden (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Es kommt also darauf an, ob die jeweils einzelne Klausel ausgehandelt wurde und nicht darauf, ob überhaupt einzelne Klauseln des Vertrages individuell vertraglich ausgehandelt wurden. S und H verhandelten lediglich über die Gewährleistungsklausel. Bezüglich der Kaufpreisklausel war keine ernsthafte Dispositionsbereitschaft des H zu erkennen, sodass es sich mangels Individualabrede um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MaxRaspody

MaxRaspody

28.6.2022, 10:36:35

Aber letztendlich wurde ja, anders als in der ursprünglich vorformulierten Kaufpreisklausel vereinbart, ein niedrigerer Kaufpreis von beiden beschlossen. Wieso handelt es sich dann diesbezüglich nicht um eine

Individualabrede

nach § 305 I S. 3?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.6.2022, 13:59:08

Hallo MaxRaspody, hier musst Du ein wenig aufpassen. § 4 des Vertrages befasst sich nicht mit dem Kaufpreis an sich, sondern vielmehr mit dem Fälligkeitsdatum des Kaufpreises (3 Tage nach Erhalt des Fahrrades). Hierüber haben die Parteien indes nicht verhandelt, weswegen es sich dabei nicht um eine

Individualabrede

handelt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MAT

Matschegenga

17.9.2024, 08:09:40

Angesichts der Formulierung "Kaufpreisklausel" kann die letzte Frage so verstanden werden, dass § 4 nicht nur die Fälligkeit, sondern auch die Höhe des Kaufpreises regelt, und somit diese Kaufpreisklausel durch den vereinbarten geringeren Kaufpreis individuell abgeändert wurde.

TI

Timurso

17.9.2024, 22:15:59

Finde die Formulierung "Kaufpreisklausel" ebenfalls irreführend, da sie ja lediglich die Fälligkeit regelt und nicht den Kaufpreis.

QUIG

QuiGonTim

13.7.2022, 14:36:49

Eine Frage am Rande: Inwiefern unterscheiden sich die Begriffe „Vertragsklausel“ und „Vertragsbedingung“? Können sie synonym verwandt werden"?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.7.2022, 15:04:52

Hallo QuiGonTim, ja - die beiden kann man synonym verwenden :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

WO

Wohlstandsmüll

29.5.2024, 17:53:11

Liebe Jurafüchse, mir stellte sich gerade die Frage, ob demnach in einem einzigen Vertrag sowohl

Individualabrede

n als auch AGB nebeneinander stehen können? Vielen Dank für eure Antworten!

Gruttmann

Gruttmann

29.5.2024, 20:49:22

Grundsätzlich ersetzt dann diese konkrete

Individualabrede

die Allgemeine Geschäftsbedingung. Das muss aber nicht bedeutet, dass die ganzen AGB‘s gleich nicht einbezogen werden. Also können

Individualabrede

n neben AGBs stehen. Nur könnte dann eine Klausel aus den AGBs durch eine

Individualabrede

ersetzt worden sein. So hab ich zumindest immer gedacht.


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