§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB – Individualabrede: "Soweit"


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S will ein Fahrrad kaufen. Händler H legt S ein vorgedrucktes Kaufvertragsformular vor. Laut § 2 haftet H nur ein Jahr ab Verkauf für Mängelgewährleistungsschäden. Nach § 4 muss S den Kaufpreis innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des Fahrrads zahlen. S und H diskutieren lange über die Gewährleistungsklausel. Wegen der kurzen Gewährleistung einigen sie sich schließlich auf einen geringeren Kaufpreis.

Einordnung des Falls

§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB – Individualabrede: "Soweit"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Gewährleistungsklausel (§ 2) ist eine allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB), wenn sie ausgehandelt worden ist.

Nein!

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind und es sich daher um eine Individualabrede handelt. Ein "Aushandeln" setzt die ernsthafte Dispositionsbereitschaft des Verwenders voraus, welche dem Kunden eindeutig offengelegt wird. Eine allgemeine Verhandlungsbereitschaft reicht nicht aus. Die Parteien müssen tatsächlich verhandeln. Die ernsthafte Dispositionsbereitschaft des Verkäufers muss nicht zwangsläufig in einer Vertragsänderung resultieren. Daher kann auch eine Individualabrede vorliegen, wenn sich die Verwendergegenseite nach gründlicher Erörterung mit der jeweiligen Klausel ausdrücklich einverstanden erklärt und die Klausel so Ergebnis eines Aushandelns ist. Entscheidend ist, ob die Verwendergegenseite von ihrer Vertragsfreiheit Gebrauch macht und daher den zusätzlichen gesetzlichen Schutz des AGB-Rechts nicht benötigt.

2. S und H haben über die Gewährleistungsklausel (§ 2) tatsächlich verhandelt. Es liegt eine Individualabrede vor.

Genau, so ist das!

S und H diskutieren lange und somit ernsthaft über die Gewährleistungsklausel. Die Klausel selbst wird nicht abgeändert, aber H kommt S wegen der kurzen Gewährleistungsfrist im Kaufpreis entgegen, sodass man von einer ausgehandelten Individualabrede sprechen kann. Es handelt sich daher nicht um AGB (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB)

3. Die Kaufpreisklausel (§ 4) ist eine Individualabrede (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen individuell vertraglich ausgehandelt wurden (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Es kommt also darauf an, ob die jeweils einzelne Klausel ausgehandelt wurde und nicht darauf, ob überhaupt einzelne Klauseln des Vertrages individuell vertraglich ausgehandelt wurden. S und H verhandelten lediglich über die Gewährleistungsklausel. Bezüglich der Kaufpreisklausel war keine ernsthafte Dispositionsbereitschaft des H zu erkennen, sodass es sich mangels Individualabrede um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

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