Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB – Individualabrede

§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB – Individualabrede

14. September 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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S will ein Fahrrad kaufen. Händler H legt dem S ein vorgedrucketes Kaufvertragsformular vor. Darin steht, H hafte nur ein Jahr ab Verkauf für Mängelgewährleistungsschäden. Am Formularende steht: „Falls Sie Änderungswünsche bezüglich der Vertragsbedingungen haben, lassen Sie uns dies wissen.“ S liest das gesamte Formular und unterschreibt dieses.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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