§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB – Individualabrede
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S will ein Fahrrad kaufen. Händler H legt dem S ein vorgedrucketes Kaufvertragsformular vor. Darin steht, H hafte nur ein Jahr ab Verkauf für Mängelgewährleistungsschäden. Am Formularende steht: „Falls Sie Änderungswünsche bezüglich der Vertragsbedingungen haben, lassen Sie uns dies wissen.“ S liest das gesamte Formular und unterschreibt dieses.
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Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB – Individualabrede
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Klausel handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen formulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei der anderen gestellt hat (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB).
Genau, so ist das!
3. Mit dem Hinweis am Formularende stellt H die Klausel zur Verhandlung. Es liegt eine Individualabrede vor. (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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