Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB – Individualabrede

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§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB – Individualabrede

21. März 2026

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S will ein Fahrrad kaufen. Händler H legt dem S ein vorgedrucketes Kaufvertragsformular vor. Darin steht, H hafte nur ein Jahr ab Verkauf für Mängelgewährleistungsschäden. Am Formularende steht: „Falls Sie Änderungswünsche bezüglich der Vertragsbedingungen haben, lassen Sie uns dies wissen.“ S liest das gesamte Formular und unterschreibt dieses.

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