Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Staatsstrukturprinzipien des GG

Gewaltenteilung: Beschränkung der Haushaltsgewalt des Gesetzgebers

Gewaltenteilung: Beschränkung der Haushaltsgewalt des Gesetzgebers

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kanzler K hat einen schweren Stand. Abgeordnete seiner Fraktion und der Opposition planen ein Gesetz zur Umsetzung milliardenschweren Steuererleichterungen, das K ablehnt. K fürchtet, dass dies die finanziellen Handlungsspielräume seiner Regierung einschränkt.

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Einordnung des Falls

Gewaltenteilung: Beschränkung der Haushaltsgewalt des Gesetzgebers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die vollziehende Gewalt hat unter dem GG die Budgethoheit: Sie entscheidet über die Haushaltsmittel des Staates.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Haushaltshoheit ist eine der zentralen Kompetenzen der Legislative im modernen Verfassungsstaat und ein wesentliches Instrument zur Beschränkung der Machtfülle der Exekutive (sog. "power of the purse"): Der Exekutive obliegt die politische Gestaltung und die Leitung des Staatsganzen. Für die von ihr geplanten Maßnahmen veranschlagt die Exekutive die erforderlichen Haushaltsmittel. Über die Bewilligung der Haushaltsmittel durch Haushaltsgesetz gemäß Art. 110 Abs. 2 GG entscheidet hingegen das Parlament (man spricht auch vom Haushaltsgesetzgeber).
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2. Das Parlament entscheidet allein über Haushaltsausgaben.

Nein!

Das Parlament entscheidet zwar letztverantwortlich über die Verabschiedung des Haushalts durch das Haushaltsgesetz (Art. 110 Abs. 2 GG). Der Haushaltsplan wird jedoch durch die Bundesregierung entwickelt. Zugleich bedürfen Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, der Zustimmung der Bundesregierung (Art. 113 Abs. 1 GG). Darin kommt die verfassungsrechtliche Rolle der Exekutive - politische Gestaltung und Leitung des Staatsganzen - zum Ausdruck, die nicht durch widerstreitende Verfügungen der Legislative konterkariert werden soll.
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