Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Staatsstrukturprinzipien des GG
Gewaltenteilung: Keine Möglichkeit der Auflösung der Legislative durch die Exekutive
Gewaltenteilung: Keine Möglichkeit der Auflösung der Legislative durch die Exekutive
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundeskanzler B beendet das zweite Jahr seiner Kanzlerschaft mit hohen Umfragewerten. B will sich vorzeitig eine zweite Amtszeit sichern und strebt vorzeitige Neuwahlen an. Oppositionschef O hält B für einen Scharlatan und möchte ihn vom Bundestag abwählen lassen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gewaltenteilung: Keine Möglichkeit der Auflösung der Legislative durch die Exekutive
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Bundeskanzler hat die Befugnis, den Bundestag aufzulösen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Bundestag kann den Bundeskanzler jederzeit abwählen, indem sie einen anderen Bundeskanzler wählen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dominik
11.6.2021, 18:37:27
Die letzte Frage empfinde ich als etwas unklar. Im Unterschied zu anderen Staaten oder der WRV (Art. 54) kann der Bundeskanzler nicht einfach abgewählt werden, sondern nur durch das konstruktive Misstrauensvotum (mittelbar) abgewählt werden. Praktisch unwahrscheinlich, aber theoretisch denkbar wäre es, dass eine Mehrheit des Bundestages dem Bundeskanzler das Misstrauen ausspricht, eine Mehrheit zur Wahl eines neuen Bundeskanzlers aber anschließend nicht zustande kommt.
Lukas_Mengestu
11.6.2021, 18:54:07
Absolut richtig. Wir haben die Frage nun ergänzt, um das noch deutlicher zu machen. Danke Dir!
Isabell
14.8.2021, 16:41:37
Jetzt weiß ich nicht, ob mir da ein Update fehlt. Die Formulierung, dass die Abwahl durch die Neuwahl geschieht, finde ich ungenau. Denn darin fehlt das Misstrauensvotum komplett.
QuiGonTim
4.4.2022, 15:51:47
Die Aussprache des Misstrauens kann nach
Art. 67 GGnur durch die Wahl eines Nachfolgers erfolgen. Misstrauensvotum und Wahl eines neuen Bundeskanzlers sind damit in einen einzigen Akt zusammengefasst.