Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Staatsstrukturprinzipien des GG

Gewaltenteilung: Keine Möglichkeit der Auflösung der Legislative durch die Exekutive

Gewaltenteilung: Keine Möglichkeit der Auflösung der Legislative durch die Exekutive

1. Juli 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bundeskanzler B beendet das zweite Jahr seiner Kanzlerschaft mit hohen Umfragewerten. B will sich vorzeitig eine zweite Amtszeit sichern und strebt vorzeitige Neuwahlen an. Oppositionschef O hält B für einen Scharlatan und möchte ihn vom Bundestag abwählen lassen.

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Einordnung des Falls

Gewaltenteilung: Keine Möglichkeit der Auflösung der Legislative durch die Exekutive

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Bundeskanzler hat die Befugnis, den Bundestag aufzulösen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Deutsche Bundestag wird für eine Legislaturperiode von 4 Jahren gewählt (Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG). In der Weimarer Reichsverfassung konnte der Reichspräsident das Parlament allein auflösen (Art. 25 WRV). Diese Befugnis, von der wiederholt Gebrauch gemacht wurde, wird als eine der wesentlichen Schwächen des parlamentarischen Systems von Weimar gesehen. Weil damals die Parlamentsauflösung augenscheinlich zu leicht gemacht wurde, hat nach dem Grundgesetz weder der Bundeskanzler noch der Bundespräsident die Befugnis, das Parlament aufzulösen.
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2. Der Bundestag kann den Bundeskanzler jederzeit abwählen, indem sie einen anderen Bundeskanzler wählen.

Ja, in der Tat!

Das Grundgesetz sieht die Möglichkeit eines konstruktiven Misstrauensvotums vor (Art. 67 GG). Danach kann der Bundestag dem amtierenden Bundeskanzler sein Misstrauen aussprechen und diesen daraufhin absetzen. Gleichzeitig muss der Bundestag aber einen Nachfolger wählen. Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass - wie in der Weimarer Republik - negative Mehrheiten innerhalb des Parlaments, die sich allein in der Ablehnung der amtierenden Regierung einig sind, die Regierung ohne weiteres stürzen können. Die Regelung in Art. 67 GG gewährleistet somit die Stabilität des Parlaments. Neuwahlen sind damit nicht verbunden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dominik

Dominik

11.6.2021, 18:37:27

Die letzte Frage empfinde ich als etwas unklar. Im Unterschied zu anderen Staaten oder der WRV (Art. 54) kann der Bundeskanzler nicht einfach abgewählt werden, sondern nur durch das konstruktive Misstrauensvotum (mittelbar) abgewählt werden. Praktisch unwahrscheinlich, aber theoretisch denkbar wäre es, dass eine Mehrheit des Bundestages dem Bundeskanzler das Misstrauen ausspricht, eine Mehrheit zur Wahl eines neuen Bundeskanzlers aber anschließend nicht zustande kommt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.6.2021, 18:54:07

Absolut richtig. Wir haben die Frage nun ergänzt, um das noch deutlicher zu machen. Danke Dir!

Isabell

Isabell

14.8.2021, 16:41:37

Jetzt weiß ich nicht, ob mir da ein Update fehlt. Die Formulierung, dass die Abwahl durch die Neuwahl geschieht, finde ich ungenau. Denn darin fehlt das Misstrauensvotum komplett.

QUIG

QuiGonTim

4.4.2022, 15:51:47

Die Aussprache des Misstrauens kann nach Art. 67 GG nur durch die Wahl eines Nachfolgers erfolgen. Misstrauensvotum und Wahl eines neuen Bundeskanzlers sind damit in einen einzigen Akt zusammengefasst.

AND

Andreas1795

12.5.2025, 12:39:07

Die Aufgabe ist nicht korrekt gestellt, da unvollständig: Der Bundeskanzler wird nicht ipso iure im Wege der Wahl eines anderen Bundeskanzlers durch den Bundestag abgewählt, sondern der Bundestag muß dann gem. Art. 67 I S. 1 Hs. 2 den Bundespräsidenten ersuchen, den Bundeskanzler zu entlassen.

M0NAC0

M0NAC0

13.6.2025, 09:51:34

also da hat sich in 3 Jahren ja nichts an der Situation geändert :(

Batzelinsky

Batzelinsky

20.6.2025, 10:32:16

Der Link zum Artikel der WRV ist leider inaktiv.


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