Übertreibung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D ist bei O zu Gast und stiehlt dessen wertvolle Taschenuhr. Empört über die Dreistigkeit des D gibt O bei der Polizei an, dass D ihm seine Uhr und eine gewaltige Menge Bargeld gestohlen habe.
Diesen Fall lösen 62,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Übertreibung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O hat den D "verdächtigt" (§ 164 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. O hat den D "falsch" verdächtigt (§ 164 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.