+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D ist bei O zu Gast und stiehlt dessen wertvolle Taschenuhr. Empört über die Dreistigkeit des D gibt O bei der Polizei an, dass D ihm seine Uhr und eine gewaltige Menge Bargeld gestohlen habe.

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Einordnung des Falls

Übertreibung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O hat den D "verdächtigt" (§ 164 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Verdächtigen ist das Unterbieten oder Zugänglichmachen von Tatsachenmaterial, das einen Verdacht gegen eine bestimmte andere Person begründen oder einen schon bestehenden Verdacht verstärken kann. Dies kann nicht nur durch eine Tatsachenbehauptung, sondern auch dadurch geschehen, dass eine Beweislage geschaffen wird, die einen Dritten in Verdacht bringt. O hat bei der Polizei angegeben, dass D ihm etwas gestohlen habe. Diese Aussage ist dazu geeignet, einen Verdacht gegen D zu begründen.
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2. O hat den D "falsch" verdächtigt (§ 164 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Verdächtigung ist falsch, wenn der Sachverhalt in entscheidenden Punkten unvollständig dargestellt wird. Entscheidende Punkte sind solche, welche die rechtliche Bewertung der Tat betreffen. Bloße Übertreibungen sind nicht ausreichend. O hat hier falsche Umstände vorgetragen, welche die rechtliche Bewertung der Tat unberührt lassen. Die Höhe des Schadens ist nur für die Strafzumessung relevant.
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