Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Sofortige Nachfrage auf Spontanäußerung
Sofortige Nachfrage auf Spontanäußerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist des versuchten Totschlags verdächtig. Noch bevor Polizeibeamtin P sie ordnungsgemäß zur Sache belehren kann, legt diese von sich aus - ohne Zutun der P -, eine geständige Einlassung ab. Auf diese Äußerung der T hin fragt P sofort weiter zum Geschehen nach. T macht weitere Angaben.
Diesen Fall lösen 84,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sofortige Nachfrage auf Spontanäußerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beschuldigte muss vor ihrer polizeilichen Vernehmung belehrt werden (§§ 163a Abs.4, 136 Abs.1 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es besteht zunächst keine Vernehmungssituation, sodass durch die Entgegennahme der geständigen Einlassung kein Verstoß gegen das Belehrungsgebot vorliegt (§§ 163a Abs.4, 136a Abs.1 StPO).
Genau, so ist das!
3. P durfte auch noch Nachfragen stellen, ohne T vorher zu belehren.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Aufgrund des Verstoßes gegen das Belehrungsgebot unterliegen die weiteren Angaben der T zwingend einem Beweisverwertungsverbot.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
RefNRW8
3.11.2023, 14:49:20
Bei dem vorherigen Fall mit dem Diebstahl in der Drogerie und der Vernehmung auf offener Straße wurde doch gesagt, dass die Nichtbelehrung einen schwerwiegenden Verstoß darstellt und daher zu einem Verwertungsverbot führt. Wieso ist es in diesem Fall anders?
BeepBoop
15.11.2023, 15:27:12
Das Ergebnis hängt ja letztlich immer von einer Abwägung im Einzelfall ab. Hier bestehen zwei Unterschiede zum Parfüm-Fall des vorigen Kapitels, die die unterschiedliche Behandlung erklären könnten: 1. Es liegt hier eine
Spontanäußerungder Beschuldigten vor, auf die eine Nachfrage ohne vorherige Belehrung folgt und nicht einfach eine reguläre Vernehmung ohne vorherige Belehrung. 2. Es liegt eine schwere Straftat vor, während es im vorigen Fall ein Bagatelldelikt war.