Beschuldigte kannte ihr Schweigerecht

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Strafverteidigerin V ist so wütend über einen verlorenen Prozess, dass sie den Briefkasten des Gerichts beschädigt. Da ein Anfangsverdacht der Sachbeschädigung besteht, vernimmt Polizist P die V auf der Polizeiwache. Eine Belehrung über ihr Schweigerecht erfolgte zuvor nicht.

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Einordnung des Falls

Beschuldigte kannte ihr Schweigerecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V ist als Beschuldigte vor der polizeilichen Vernehmung zu belehren (Belehrungspflicht).

Genau, so ist das!

Gemäß §§ 163a Abs.4, 136 Abs.1 StPO ist eine Beschuldigte vor jeder polizeilichen Vernehmung umfassend zu belehren. Da V hier (1) Beschuldigte ist und es sich (2) um eine Vernehmung handelt, ist sie entsprechend zu belehren.An der Belehrungspflicht ändert sich grundsätzlich auch nichts dadurch, dass V als Strafverteidigerin ihre Rechte als Beschuldigte kannte. Denn die Beschuldigtenrechte (insbesondere der nemo-tenetur-Grundsatz) haben eine hohe Stellung im Strafverfahren und sind besonders zu schützen.
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2. Mangels Belehrung der V über ihr Schweigerecht liegt ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach §§ 163a Abs.4 S.2, 136 Abs.1 S.2 StPO vor. Führt dies hier zu einem Beweisverwertungsverbot?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach der Rspr. stellt die fehlende Belehrung über das Schweigerecht (§§ 163a Abs.4 S.2, 136 Abs.1 S.2 StPO) einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar, der grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Nur ausnahmsweise soll ein Verstoß gegen diese Belehrungspflicht folgenlos sein, wenn feststeht, dass die Beschuldigte ihr Schweigerecht auch ohne Belehrung gekannt hat. V hat als Strafverteidigerin umfassende Kenntnis über die Beschuldigtenrechte. Somit unterliegt ausnahmsweise das Interesse der V am Schutz ihrer verfahrensrechtlichen Stellung. Es besteht kein Beweisverwertungsverbot.
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