Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 5

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat O bei einer Körperverletzung beobachtet. Er droht O damit ihn anzuzeigen, wenn O nicht € 6.000 an eine Wohltätigkeitsorganisation zahlt.

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Einordnung des Falls

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tat stellt sich nach der h.M. in der Literatur als rechtswidrig dar (§ 253 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Erpressung nach § 253 StGB ist nur rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 253 Abs. 2 StGB). Nach der wohl herrschenden Literatur ergibt die sittliche Bewertung keine Verwerflichkeit. Dies soll gelten obwohl kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages an die Organisation besteht. Denn das „Opfer“ soll damit seine Sühne bekunden und der „Täter“ bereichert sich daran nicht. Dass die Zahlung einer Geldsumme an eine gemeinnützige Organisation durchaus als Sühne gesehen werden kann, was von der Gesellschaft zu akzeptieren ist, zeigt sich an § 153a StPO, der die Einstellung eines Strafverfahren bei einer solchen Zahlung ermöglicht. Es bleibt allerdings die Hürde, dass an sich kein innerer Zusammenhang besteht.
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