Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)
Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (§ 229 StGB) und geht in Berufung. Die Staatsanwaltschaft schließt sich nicht an. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf und verurteilt A wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer höheren Strafe.
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Einordnung des Falls
Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Berufungsgericht durfte sowohl den Schuld-, als auch den Rechtsfolgenausspruch zum Nachteil des A ändern (§ 331 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Einhaltung des Verschlechterungsverbots ist als Verfahrensvoraussetzung in der Revision von Amts wegen zu prüfen.
Ja, in der Tat!
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