Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (§ 229 StGB) und geht in Berufung. Die Staatsanwaltschaft schließt sich nicht an. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf und verurteilt A wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer höheren Strafe.

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Einordnung des Falls

Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Berufungsgericht durfte sowohl den Schuld-, als auch den Rechtsfolgenausspruch zum Nachteil des A ändern (§ 331 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Berufungsgericht darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat (§ 331 Abs. 1 StPO, „Verschlechterungsverbot"). Der Schuldspruch kann dagegen auch schärfer ausfallen. Sinn und Zweck des Verschlechterungsverbotes ist es, dass der Angeklagte nicht durch die Befürchtung einer härteren Strafe von der Rechtsmitteleinlegung absieht. Diese Gefahr besteht nicht, wenn sich nur der Schuldspruch ändern kann.
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2. Die Einhaltung des Verschlechterungsverbots ist als Verfahrensvoraussetzung in der Revision von Amts wegen zu prüfen.

Ja, in der Tat!

Durch das Verschlechterungsverbot erwächst der Rechtsfolgenausspruch in beschränkte Teil-Rechtskraft. Dies steht einer Entscheidung durch das Berufungsgericht von vorneherein entgegen. Ob das Revisionsgericht einen Verstoß durch Aufhebung und Zurückverweisung (§ 354 Abs. 2 StPO) oder durch eigene Entscheidung in der Sache (§ 354 Abs. 1a StPO) behebt, hängt vom Einzelfall ab. Die Teil-Rechtskraft ist beschränkt, da sie nur zugunsten des Angeklagten wirkt.
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