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Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)
einfach
schwer
14. Juni 2026
17 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheA wird wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (§ 229 StGB) und geht in Berufung. Die Staatsanwaltschaft schließt sich nicht an. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf und verurteilt A wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer höheren Strafe.
Examen-Relevanz
Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen StaatsexamenExamenstreffer BaWü 2024
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