Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 9

6. November 2024

4,4(4.064 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat O Drogen im Wert von € 300 verkauft. O hat jedoch bisher nicht gezahlt. T, der von einem wirksamen Vertrag ausgeht, bringt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Geld zu übergeben.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 9

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor.

Ja!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Vorliegend verliert O den Besitz an Geldscheinen im Wert von € 300. O war nicht verpflichtet, die Drogen zu bezahlen, da der entsprechende Kaufvertrag gesetzeswidrig und damit nichtig war (§ 134 BGB). Da die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nicht bestand, hat O für den Besitzverlust keine Kompensation erlangt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. T hatte Bereicherungsabsicht hinsichtlich der € 300.

Genau, so ist das!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. T hat Bereicherungsabsicht hinsichtlich des Besitzes an den Geldscheinen.

3. Ist die angestrebte Bereicherung rechtswidrig?

Ja, in der Tat!

Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Forderung hat. Der Kaufvertrag über Drogen ist nach § 134 BGB nichtig, sodass sich daraus keine Ansprüche ergeben können. Es besteht daher kein Anspruch auf die Kaufpreiszahlung und die angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig.

4. T hat Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung

Nein!

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung muss Vorsatz vorliegen. T geht vorliegend von einem solchen Anspruch aus. Ihm ist die Nichtigkeit eines Vertrages über einen Drogenkauf nicht bekannt. Er hat mithin keinen Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung. Da er davon ausgegangen ist, nur einen tatsächlich vorhanden Anspruch durchzusetzen, hat er sich nicht nach § 253 StGB strafbar gemacht.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OBJE

objektivezurechnung

14.11.2023, 15:34:14

Kann man hier § 16 StGB direkt zitieren? Ist die

Rechtswidrigkeit der Bereicherung

ein Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört? Sie ist ja weder objektives noch subjektives Tatbestandsmerkmal

LELEE

Leo Lee

19.11.2023, 10:44:06

Hallo objektivezurechnung, genauso ist es! Die RWK der Bereicherung gehört zum gesetzlichen TB (ob du sie als subj. TB oder separat prüfst, ist zweitrangig), worauf sich ganz normal auch der Vorsatz gem. § 16 StGB bezieht. Beachte noch, dass wenn sich der Täter etwa über die RWK/RMK der Bereicherung irrt, ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB oder ggf. ein Rechtsirrtum in Betracht kommt. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage, § 263 Rn. 194 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.