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T hat O Drogen im Wert von € 300 verkauft. O hat jedoch bisher nicht gezahlt. T, der von einem wirksamen Vertrag ausgeht, bringt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Geld zu übergeben.

Einordnung des Falls

Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 9

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor.

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Ja!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Vorliegend verliert O den Besitz an Geldscheinen im Wert von € 300. O war nicht verpflichtet, die Drogen zu bezahlen, da der entsprechende Kaufvertrag gesetzeswidrig und damit nichtig war (§ 134 BGB). Da die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nicht bestand, hat O für den Besitzverlust keine Kompensation erlangt.

2. T hatte Bereicherungsabsicht hinsichtlich der € 300.

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Genau, so ist das!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. T hat Bereicherungsabsicht hinsichtlich des Besitzes an den Geldscheinen.

3. Ist die angestrebte Bereicherung rechtswidrig?

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Ja, in der Tat!

Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Forderung hat. Der Kaufvertrag über Drogen ist nach § 134 BGB nichtig, sodass sich daraus keine Ansprüche ergeben können. Es besteht daher kein Anspruch auf die Kaufpreiszahlung und die angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig.

4. T hat Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung

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Nein!

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung muss Vorsatz vorliegen. T geht vorliegend von einem solchen Anspruch aus. Ihm ist die Nichtigkeit eines Vertrages über einen Drogenkauf nicht bekannt. Er hat mithin keinen Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung. Da er davon ausgegangen ist, nur einen tatsächlich vorhanden Anspruch durchzusetzen, hat er sich nicht nach § 253 StGB strafbar gemacht.

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objektivezurechnung

14.11.2023, 15:34:14

Kann man hier § 16 StGB direkt zitieren? Ist die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ein Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört? Sie ist ja weder objektives noch subjektives Tatbestandsmerkmal

LELEE

Leo Lee

19.11.2023, 10:44:06

Hallo objektivezurechnung, genauso ist es! Die RWK der Bereicherung gehört zum gesetzlichen TB (ob du sie als subj. TB oder separat prüfst, ist zweitrangig), worauf sich ganz normal auch der Vorsatz gem. § 16 StGB bezieht. Beachte noch, dass wenn sich der Täter etwa über die RWK/RMK der Bereicherung irrt, ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB oder ggf. ein Rechtsirrtum in Betracht kommt. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage, § 263 Rn. 194 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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