Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 9

4. April 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat O Drogen im Wert von € 300 verkauft. O hat jedoch bisher nicht gezahlt. T, der von einem wirksamen Vertrag ausgeht, bringt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Geld zu übergeben.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor.

Ja!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Vorliegend verliert O den Besitz an Geldscheinen im Wert von € 300. O war nicht verpflichtet, die Drogen zu bezahlen, da der entsprechende Kaufvertrag gesetzeswidrig und damit nichtig war (§ 134 BGB). Da die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nicht bestand, hat O für den Besitzverlust keine Kompensation erlangt.
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2. T hatte Bereicherungsabsicht hinsichtlich der € 300.

Genau, so ist das!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. T hat Bereicherungsabsicht hinsichtlich des Besitzes an den Geldscheinen.

3. Ist die angestrebte Bereicherung rechtswidrig?

Ja, in der Tat!

Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Forderung hat. Der Kaufvertrag über Drogen ist nach § 134 BGB nichtig, sodass sich daraus keine Ansprüche ergeben können. Es besteht daher kein Anspruch auf die Kaufpreiszahlung und die angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig.

4. T hat Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung

Nein!

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung muss Vorsatz vorliegen. T geht vorliegend von einem solchen Anspruch aus. Ihm ist die Nichtigkeit eines Vertrages über einen Drogenkauf nicht bekannt. Er hat mithin keinen Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung. Da er davon ausgegangen ist, nur einen tatsächlich vorhanden Anspruch durchzusetzen, hat er sich nicht nach § 253 StGB strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OBJE

objektivezurechnung

14.11.2023, 15:34:14

Kann man hier § 16 StGB direkt zitieren? Ist die

Rechtswidrigkeit der Bereicherung

ein Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört? Sie ist ja weder objektives noch subjektives

Tatbestandsmerkmal
LELEE

Leo Lee

19.11.2023, 10:44:06

Hallo objektivezurechnung, genauso ist es! Die RWK der

Bereicherung

gehört zum gesetzlichen TB (ob du sie als subj. TB oder separat prüfst, ist zweitrangig), worauf sich ganz normal auch der

Vorsatz

gem. § 16 StGB bezieht. Beachte noch, dass wenn sich der Täter etwa über die RWK/RMK der

Bereicherung

irrt, ein

Tatbestandsirrtum

gem. § 16 I StGB oder ggf. ein Rechtsirrtum in Betracht kommt. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage, § 263 Rn. 194 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JES

jess11O

12.1.2025, 21:09:37

Ich verstehe soweit, wieso hier kein

Vorsatz

bezüglich der

Rechtswidrigkeit

vorliegt. Allerdings frage ich mich, ob dieses Ergebnis nicht Selbstjustiz fördert? Denn eine Strafbarkeit wegen

Nötigung

würde ja auch mangels

Rechtswidrigkeit

nicht bestehen, oder?

FW

FW

3.2.2025, 15:12:32

@[jess11O](258425) ich glaube die

Verwerflichkeit

würde man hier bei der

Nötigung

bejahen. Die ist nämlich nicht anhand eines fälligen und einredefreien Anspruchs zu bestimmen, sondern aufgrund einer Mittel-Zweck Relation. Und hier ist das Mittel ( die

Drohung

) zu Erreichung des Zwecks ( der Zahlung) dennoch verwerflich und somit wäre eine Bestrafung wegen

Nötigung

gegeben.

FW

FW

3.2.2025, 15:15:20

Also zum Verständnis: Die

Bereicherung

ist nicht

rechtswidrig

, da ich einen Anspruch habe. Das

Geld

steht mir quasi zu. Die Tat also die

Nötigung

jedoch schon, da jemanden zu be

drohen

, um einen Anspruch durchzusetzen sozial unerträglich ist und nicht rechtmäßig sein kann. Hierfür existieren die Gerichte.


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