Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 9
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 9
19. Mai 2025
13 Kommentare
4,4 ★ (6.973 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T hat O Drogen im Wert von € 300 verkauft. O hat jedoch bisher nicht gezahlt. T, der von einem wirksamen Vertrag ausgeht, bringt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Geld zu übergeben.
Diesen Fall lösen 78,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte Bereicherungsabsicht hinsichtlich der € 300.
Genau, so ist das!
3. Ist die angestrebte Bereicherung rechtswidrig?
Ja, in der Tat!
4. T hat Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
objektivezurechnung
14.11.2023, 15:34:14
Kann man hier § 16 StGB direkt zitieren? Ist die
Rechtswidrigkeit der Bereicherungein Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört? Sie ist ja weder objektives noch subjektives Tatbestandsmerkmal
Leo Lee
19.11.2023, 10:44:06
Hallo objektivezurechnung, genauso ist es! Die RWK der Bereicherung gehört zum gesetzlichen TB (ob du sie als subj. TB oder separat prüfst, ist zweitrangig), worauf sich ganz normal auch der
Vorsatzgem. § 16 StGB bezieht. Beachte noch, dass wenn sich der Täter etwa über die RWK/RMK der Bereicherung irrt, ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB oder ggf. ein
Rechtsirrtumin Betracht kommt. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage, § 263 Rn. 194 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
jess11O
12.1.2025, 21:09:37
Ich verstehe soweit, wieso hier kein
Vorsatzbezüglich der
Rechtswidrigkeitvorliegt. Allerdings frage ich mich, ob dieses Ergebnis nicht Selbstjustiz fördert? Denn eine Strafbarkeit wegen
Nötigungwürde ja auch mangels
Rechtswidrigkeitnicht bestehen, oder?

FW
3.2.2025, 15:12:32
@[jess11O](258425) ich glaube die
Verwerflichkeit würde man hier bei der
Nötigungbejahen. Die ist nämlich nicht anhand eines fälligen und einredefreien Anspruchs zu bestimmen, sondern aufgrund einer Mittel-Zweck Relation. Und hier ist das Mittel ( die
Drohung) zu Erreichung des Zwecks ( der Zahlung) dennoch
verwerflichund somit wäre eine Bestrafung wegen
Nötigunggegeben.

FW
3.2.2025, 15:15:20
Also zum Verständnis: Die Bereicherung ist nicht rechtswidrig, da ich einen Anspruch habe. Das
Geldsteht mir quasi zu. Die Tat also die
Nötigungjedoch schon, da jemanden zu bedrohen, um einen Anspruch durchzusetzen sozial unerträglich ist und nicht rechtmäßig sein kann. Hierfür existieren die Gerichte.
