Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 9
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat O Drogen im Wert von € 300 verkauft. O hat jedoch bisher nicht gezahlt. T, der von einem wirksamen Vertrag ausgeht, bringt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Geld zu übergeben.
Einordnung des Falls
Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 9
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor.
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Ja!
2. T hatte Bereicherungsabsicht hinsichtlich der € 300.
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Genau, so ist das!
3. Ist die angestrebte Bereicherung rechtswidrig?
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Ja, in der Tat!
4. T hat Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung
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Nein!
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objektivezurechnung
14.11.2023, 15:34:14
Kann man hier § 16 StGB direkt zitieren? Ist die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ein Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört? Sie ist ja weder objektives noch subjektives Tatbestandsmerkmal
Leo Lee
19.11.2023, 10:44:06
Hallo objektivezurechnung, genauso ist es! Die RWK der Bereicherung gehört zum gesetzlichen TB (ob du sie als subj. TB oder separat prüfst, ist zweitrangig), worauf sich ganz normal auch der Vorsatz gem. § 16 StGB bezieht. Beachte noch, dass wenn sich der Täter etwa über die RWK/RMK der Bereicherung irrt, ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB oder ggf. ein Rechtsirrtum in Betracht kommt. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage, § 263 Rn. 194 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo