Abgrenzung Eventualvorsatz/ bedingte Fahrlässigkeit („Zufahren auf Polizeibeamte in einer Polizeisperre“)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A versucht, sich einer polizeilichen Festnahme zu entziehen, indem er auf eine Polizeisperre zufährt. Polizist P kann noch rechtzeitig zur Seite springen. A war hiervon auch ausgegangen, weil er darauf vertraute, dass Polizisten auf das Beiseite-Springen geschult werden.

Einordnung des Falls

Abgrenzung Eventualvorsatz/ bedingte Fahrlässigkeit („Zufahren auf Polizeibeamte in einer Polizeisperre“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hatte Eventualvorsatz hinsichtlich eines Totschlags an P (§ 212 Abs. 1 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die hM nimmt die Abgrenzung Vorsatz / Fahrlässigkeit anhand des voluntativen Elements vor: Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er sich mit dem als möglich erkannten Erfolg abfindet (Ernstnahmetheorie der hL) bzw. den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt (Billigungstheorie der Rspr.). Er handelt dagegen bewusst fahrlässig, wenn er mit dem als möglich erkannten Erfolg nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, dass er nicht eintrittBGH: Erfahrungsgemäß vertrauten Kraftfahrer typischerweise auf die hohe Reaktionsfähigkeit von Polizisten. A habe angesichts der von ihm angenommenen besonderen Fähigkeiten des P ernsthaft auf einen guten Ausgang und damit auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut.

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