Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit („besonders gefährliche Gewaltanwendung gegenüber Kind“)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Aus Verärgerung, dass sich der zweijährige Sohn S seiner Freundin eingenässt hat, tritt T dem auf dem Rücken liegenden S mit seinem Fuß so auf den Bauch, dass die Bauchdecke 15 cm tief eingedrückt wird. Obwohl S schreit, dreht T seinen Fuß mehrfach. S erleidet massive innere Blutungen und stirbt.

Einordnung des Falls

Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit („besonders gefährliche Gewaltanwendung gegenüber Kind“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aus der offensichtlichen Lebensbedrohlichkeit des Verhaltens des T kann darauf geschlossen werden, dass T den Tod des S billigend in Kauf nahm (voluntatives Element des Vorsatzes).

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Genau, so ist das!

BGH: Dem äußeren Tatgeschehen komme hier ein hoher Indizwert zu: T habe sich mit seinem Gewicht so auf den Bauch des Kindes gestellt, dass die Bauchdecke fast das Rückgrat berührte, und habe den Druck trotz der Schreie und Bitten des Kindes nicht nur nicht vermindert, sondern durch die Drehbewegung des Fußes noch verstärkt. Der Eintritt schwerer Verletzungen sei danach offensichtlich gewesen. Gerade das zusätzliche Drehen des Fußes - wie beim Zertreten eines Insekts - lasse den auf der Hand liegenden Schluss zu, dass T zu diesem Zeitpunkt so verärgert gewesen sei, dass er den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen habe.

2. Die Lebensgefährlichkeit einer Handlung belegt den mindestens bedingten Tötungsvorsatz.

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Nein, das trifft nicht zu!

Die hM nimmt die Abgrenzung Vorsatz / Fahrlässigkeit anhand des voluntativen Elements vor: Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er den Erfolg ernsthaft für möglich hält und sich mit ihm abfindet. (Ernstnahmetheorie der hL) bzw. den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt (Billigungstheorie der Rspr.). Dabei müssen beide Elemente der inneren Tatseite, sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist zwar ein wesentlicher Indikator. Nichtsdestotrotz ist auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen eine Gesamtbetrachtung der Tat unter Einbeziehung aller – auch über den Gefahrengrad der Handlung hinausgehenden – Umstände erforderlich.

3. T hat erkannt, dass durch seine Einwirkung auf S die Gefahr lebensbedrohender Verletzungen bestand (kognitives Element des Vorsatzes).

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Genau, so ist das!

BGH: T habe seinen Fuß ganz bewusst tief in den Bauch des S hineingedrückt und gedreht. Dass angesichts der massiven Einwirkung auf einen ungeschützten Körperteil eines Kindes, die durch die Drehbewegung noch intensiviert wurde, die Gefahr lebensbedrohender Verletzungen bestand, sei offensichtlich. Weder sei T's Schuldfähigkeit vermindert gewesen noch habe er sich sonst in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Er sei lediglich über eine an sich alltägliche Situation verärgert gewesen. Das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes sei damit ausreichend mit Tatsachen belegt.

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