Zivilrecht
Sachenrecht
Arten des Besitzes
Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.
Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.
3. April 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (65.149 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der S ist mit seinem Hund im Berliner Grunewald unterwegs. Als der Hund den Ball verliert, entdeckt S unter einem Laubhügel einen Ring und steckt ihn ein. Diesen hatte Eigentümerin E vor Monaten verloren und ihn trotz langer Suche nicht wiedergefunden.
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Einordnung des Falls
Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem S den Ring eingesteckt hat, hat er unmittelbaren Besitz erlangt (§ 854 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nur wer geschäftsfähig ist (§§ 104ff. BGB), kann den für einen Besitzerwerb erforderlichen Besitzwillen bilden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Als E ihren Ring im Grunewald verloren hat, hat sie ihren unmittelbaren Besitz daran (§ 854 Abs. 1 BGB) verloren.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

okalinkk
21.2.2025, 00:25:05
vllt könnte man noch ergänzen, dass zwar der B
esitzerwerb nach 854 I BGB ein
Realaktist, die Einigung beim B
esitzerwerb nach 854 II jedoch eine
rechtsgeschäftist , weshalb hier auch Geschaeftsfaehigkeit der 104 ff BGB noetig ist