Zivilrecht
Sachenrecht
Arten des Besitzes
Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.
Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der S ist mit seinem Hund im Berliner Grunewald unterwegs. Als der Hund den Ball verliert, entdeckt S unter einem Laubhügel einen Ring und steckt ihn ein. Diesen hatte Eigentümerin E vor Monaten verloren und ihn trotz langer Suche nicht wiedergefunden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem S den Ring eingesteckt hat, hat er unmittelbaren Besitz erlangt (§ 854 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nur wer geschäftsfähig ist (§§ 104ff. BGB), kann den für einen Besitzerwerb erforderlichen Besitzwillen bilden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Als E ihren Ring im Grunewald verloren hat, hat sie ihren unmittelbaren Besitz daran (§ 854 Abs. 1 BGB) verloren.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nicole
8.5.2023, 08:24:15
Merkspruch dazu: Ist der Knabe noch so klein, kann er schon Besitzer sein
Anton
6.11.2024, 09:53:08
Die Beendigung des Besitzes, die sich im Verlust des Ring und die Aufgabe der Suche manifestiert, sollte sich doch eigentlich nach § 856 I BGB richten, oder? (Hier wird bei der Frage des Besitzverlustes § 854 I BGB zitiert)