Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der S ist mit seinem Hund im Berliner Grunewald unterwegs. Als der Hund den Ball verliert, entdeckt S unter einem Laubhügel einen Ring und steckt ihn ein. Diesen hatte Eigentümerin E vor Monaten verloren und ihn trotz langer Suche nicht wiedergefunden.
Einordnung des Falls
Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem S den Ring eingesteckt hat, hat er unmittelbaren Besitz erlangt (§ 854 Abs. 1 BGB).
Ja!
2. Nur wer geschäftsfähig ist (§§ 104ff. BGB), kann den für einen Besitzerwerb erforderlichen Besitzwillen bilden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Als E ihren Ring im Grunewald verloren hat, hat sie ihren unmittelbaren Besitz daran (§ 854 Abs. 1 BGB) verloren.
Ja, in der Tat!
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Nicole
8.5.2023, 08:24:15
Merkspruch dazu: Ist der Knabe noch so klein, kann er schon Besitzer sein