Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der S ist mit seinem Hund im Berliner Grunewald unterwegs. Als der Hund den Ball verliert, entdeckt S unter einem Laubhügel einen Ring und steckt ihn ein. Diesen hatte Eigentümerin E vor Monaten verloren und ihn trotz langer Suche nicht wiedergefunden.

Einordnung des Falls

Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem S den Ring eingesteckt hat, hat er unmittelbaren Besitz erlangt (§ 854 Abs. 1 BGB).

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Ja!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (sog. Sachherrschaft).S hat durch das Einstecken des Rings die tatsächliche Sachherrschaft erlangt und dabei einen Besitzwillen gebildet.

2. Nur wer geschäftsfähig ist (§§ 104ff. BGB), kann den für einen Besitzerwerb erforderlichen Besitzwillen bilden.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Der Besitzerwerbswille erfordert nicht die Qualität eines rechtsgeschäftlichen Willens. Es genügt der sog. natürliche Wille. Diesen kann auch ein Geschäftsunfähiger haben., etwa ein Kind unter sieben Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB).

3. Als E ihren Ring im Grunewald verloren hat, hat sie ihren unmittelbaren Besitz daran (§ 854 Abs. 1 BGB) verloren.

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Ja, in der Tat!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Wer nicht weiß, wo sich eine Sache befindet, kann auch nicht die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache ausüben.E hat den Ring verloren und trotz langer Suche den Aufenthaltsort nicht bestimmen können.

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Nicole

Nicole

8.5.2023, 08:24:15

Merkspruch dazu: Ist der Knabe noch so klein, kann er schon Besitzer sein


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