Zivilrecht

Sachenrecht

Arten des Besitzes

Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.

Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.

3. Dezember 2024

4,7(59.377 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der S ist mit seinem Hund im Berliner Grunewald unterwegs. Als der Hund den Ball verliert, entdeckt S unter einem Laubhügel einen Ring und steckt ihn ein. Diesen hatte Eigentümerin E vor Monaten verloren und ihn trotz langer Suche nicht wiedergefunden.

Diesen Fall lösen 93,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem S den Ring eingesteckt hat, hat er unmittelbaren Besitz erlangt (§ 854 Abs. 1 BGB).

Ja!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (sog. Sachherrschaft).S hat durch das Einstecken des Rings die tatsächliche Sachherrschaft erlangt und dabei einen Besitzwillen gebildet.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Nur wer geschäftsfähig ist (§§ 104ff. BGB), kann den für einen Besitzerwerb erforderlichen Besitzwillen bilden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Besitzerwerbswille erfordert nicht die Qualität eines rechtsgeschäftlichen Willens. Es genügt der sog. natürliche Wille. Diesen kann auch ein Geschäftsunfähiger haben, etwa ein Kind unter sieben Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB).

3. Als E ihren Ring im Grunewald verloren hat, hat sie ihren unmittelbaren Besitz daran (§ 854 Abs. 1 BGB) verloren.

Ja, in der Tat!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Wer nicht weiß, wo sich eine Sache befindet, kann auch nicht die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache ausüben.E hat den Ring verloren und trotz langer Suche den Aufenthaltsort nicht bestimmen können.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nicole

Nicole

8.5.2023, 08:24:15

Merkspruch dazu: Ist der Knabe noch so klein, kann er schon Besitzer sein

AN

Anton

6.11.2024, 09:53:08

Die Beendigung des Besitzes, die sich im Verlust des Ring und die Aufgabe der Suche manifestiert, sollte sich doch eigentlich nach § 856 I BGB richten, oder? (Hier wird bei der Frage des Besitzverlustes § 854 I BGB zitiert)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen