Zivilrecht

Sachenrecht

Arten des Besitzes

Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.

Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.

3. April 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der S ist mit seinem Hund im Berliner Grunewald unterwegs. Als der Hund den Ball verliert, entdeckt S unter einem Laubhügel einen Ring und steckt ihn ein. Diesen hatte Eigentümerin E vor Monaten verloren und ihn trotz langer Suche nicht wiedergefunden.

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Einordnung des Falls

Unmittelbarer Besitzer ist der Finder. Kein Besitzer ist der Eigentümer, der nicht weiß, wo er die Sache verloren hat.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem S den Ring eingesteckt hat, hat er unmittelbaren Besitz erlangt (§ 854 Abs. 1 BGB).

Ja!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (sog. Sachherrschaft).S hat durch das Einstecken des Rings die tatsächliche Sachherrschaft erlangt und dabei einen Besitzwillen gebildet.
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2. Nur wer geschäftsfähig ist (§§ 104ff. BGB), kann den für einen Besitzerwerb erforderlichen Besitzwillen bilden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Besitzerwerbswille erfordert nicht die Qualität eines rechtsgeschäftlichen Willens. Es genügt der sog. natürliche Wille. Diesen kann auch ein Geschäftsunfähiger haben, etwa ein Kind unter sieben Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB).

3. Als E ihren Ring im Grunewald verloren hat, hat sie ihren unmittelbaren Besitz daran (§ 854 Abs. 1 BGB) verloren.

Ja, in der Tat!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Besitzverlust kann auch dadurch eintreten, dass der (frühere) Besitzer nicht mehr weiß, wo sich eine Sache befindet (§ 856 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Der Besitz geht allerdings nur dann verloren, wenn dadurch die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache nicht mehr ausgeübt werden kann, insbesondere, wenn die Sache außerhalb des Herrschaftsbereichs des Besitzers verloren geht (dazu auch diese Aufgabe). Ansonsten liegt lediglich eine vorübergehende Verhinderung vor (§ 856 Abs. 2 BGB).E hat den Ring im Grunewald verloren und trotz langer Suche den Aufenthaltsort nicht bestimmen können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nicole

Nicole

8.5.2023, 08:24:15

Merkspruch dazu: Ist der Knabe noch so klein, kann er schon B

esi

tzer sein

OKA

okalinkk

21.2.2025, 00:25:05

vllt könnte man noch ergänzen, dass zwar der B

esi

tzerwerb nach 854 I BGB ein

Realakt

ist, die Einigung beim B

esi

tzerwerb nach 854 II jedoch eine

rechtsgeschäft

ist , weshalb hier auch Geschaeftsfaehigkeit der 104 ff BGB noetig ist


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