Grundfall: Verbindung
6. Juli 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (21.139 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, auf dem er dauerhaft eine mittelalterliche Mauer errichten möchte. Er beauftragt Unternehmerin U mit der Errichtung. U errichtet ein Fundament und baut die Mauer mit mittelalterlichen Steinen aus ihrem Lager.
Diesen Fall lösen 94,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Verbindung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E kann Eigentum an den Steinen nur durch Rechtsgeschäft erwerben.
Nein, das trifft nicht zu!
2. E könnte Eigentum an den Steinen durch die Verbindung mit seinem Grundstück erworben haben (§ 946 BGB).
Ja!
3. Bei den Steinen, die U verwendet, handelt es sich um bewegliche Sachen.
Genau, so ist das!
4. Durch den Bau der Mauer werden die Steine wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des E.
Ja, in der Tat!
5. Hat E durch Verbindung Eigentum an den Steinen erworben (§ 946 BGB)?
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
15.9.2023, 11:53:27
Wie ist denn dann das Verhältnis von gesetzlichem und rechtsgeschäftlichem Erwerb? Also wenn man jetzt in dem Verbauen der Steine eine Übergabe sähe, läge ja auch die Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs vor. Würde dann einfach beides in einem Gutachten feststellen oder primär auf den gesetzlichen Erwerb abstellen?
Leo Lee
16.9.2023, 14:47:53
Hallo evanici, in der Tat liegen hier beide Fälle vor; wir haben uns jedoch nur auf den gesetzlichen Erwerb konzentriert wegen des Kapitels (Sachenrecht). Du würdest im Gutachten immer zuerst prüfen, ob ein rechtsgeschäftlicher Erwerb gegeben ist. Ist dieser nicht gegeben (meistens aufgrund fehlender
Verfügungsbefugnisbzw.
Abhandenkommens oder
Bösgläubigkeit), gehst du auf die gesetzlichen Regelungen über, da diese „wertungsfrei“ sind (MüKo-BGB, 9. Auflage, Füller § 946 Rn. 10) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
YI
12.11.2024, 12:42:03
Mal ne ganz doofe Frage aber für
was bedarf es den "Prüfungspunkt" einer beweglichen Sache. Was würde denn mit einem Grundstück verbunden werden können was nicht beweglich ist?
Timurso
19.12.2024, 10:36:04
@[YI](262446) viel Bedeutung hat es wohl in der Tat nicht. Theoretisch könnten aber wohl auch zwei Grundstücke, bspw. durch eine gemeinsame Bebauung "verbunden" werden. (Natürlich würde dadurch nicht eines zum wesentlichen Bestandteil des anderen, daher hast du schon Recht, es wird wohl schwer sein, einen Fall zu finden, wo es an der Beweglichkeit scheitert.)
okalinkk
12.5.2025, 13:56:51
angenommen die Verbindung waere nicht fest. Wer waere dann Eigentuemer der Mauer?
Lt. Maverick
26.6.2025, 22:40:51
Hierüber hilft u.a. §
95 BGBhinweg. Zuerst sollte geprüft werden, ob die Verbindung lediglich vorübergehend ist (z.B. dienen die Steine nur der kurzfristigen Einfriedung des Grundstücks bis der eigentliche Zaun geliefert wird und montiert werden kann). Ist sie das nicht, dann muss eben gefragt werden, ob die Verbindung dauerhaft, aber nicht fest erfolgt ist. Wären die Steine z.B. lediglich lose um das Grundstück verteilt worden, dann wäre keine feste Verbindung gegeben. Wenn du dir ein Trampolin aufs Grundstück stellst, liegt keine feste Verbindung vor. Das Trampolin ist insoweit weiterhin ein Sonderrecht, an dem selbstständig Eigentum gehalten werden kann und nicht Teil des Grundstücks. Wären die Steine also nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden, dann könnte zwar ein rechtsgeschäftlicher, aber kein gesetzlicher Eigentumserwerb nach §§ 946,
94 BGBgegeben sein.