Grundfall: Verbindung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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E ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, auf dem er dauerhaft eine mittelalterliche Mauer errichten möchte. Er beauftragt Unternehmerin U mit der Errichtung. U errichtet ein Fundament und baut die Mauer mit mittelalterlichen Steinen aus ihrem Lager.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Verbindung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E kann Eigentum an den Steinen nur durch Rechtsgeschäft erwerben.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich existiert sowohl die Möglichkeit des Eigentumserwerbs durch Rechtsgeschäft (§§ 873ff. BGB für Immobilien; §§ 929ff. BGB für bewegliche Sachen) als auch die Möglichkeit des Eigentumserwerbs kraft Gesetzes. Ein Eigentumserwerb kraft Gesetzes kommt beispielsweise durch Ersitzung (§§ 937ff. BGB) oder Verbindung, Vermischung und Verarbeitung (§§ 946ff. BGB) zustande.
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2. E könnte Eigentum an den Steinen durch die Verbindung mit seinem Grundstück erworben haben (§ 946 BGB).

Ja!

§ 946 BGB enthält eine Regelung zum gesetzlichen Eigentumserwerb. Demnach erwirbt der Eigentümer eines Grundstücks das Eigentum an beweglichen Sachen, die so mit dem Grundstück verbunden werden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden.

3. Bei den Steinen, die U verwendet, handelt es sich um bewegliche Sachen.

Genau, so ist das!

Der Begriff der Sache ist in § 90 BGB legaldefiniert. Sachen sind danach nur körperliche Gegenstände. Die Steine der U sind körperliche Gegenstände. Die Steine sind zum Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grundstück auch beweglich.

4. Durch den Bau der Mauer werden die Steine wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des E.

Ja, in der Tat!

Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB), es sei denn diese Verbindung erfolgt nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB). Eine Verbindung ist fest, wenn die Trennung vom Grundstück entweder zur Zerstörung oder wesentlichen Beschädigung der mit dem Grundstück verbundenen Sache führen würde oder jedenfalls mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Um die Mauer zu errichten, wurden die Steine der U mit dem Grund und Boden verbunden. Die U hat hierzu auch ein Fundament gegossen, wodurch die Entfernung der Steine nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre. Die Errichtung der Mauer sollte hierbei auch dauerhaft erfolgen.

5. Hat E durch Verbindung Eigentum an den Steinen erworben (§ 946 BGB)?

Ja!

Nach § 946 BGB erwirbt der Eigentümer eines Grundstücks das Eigentum an beweglichen Sachen, die so mit dem Grundstück verbunden werden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden. Die Steine sind eine bewegliche Sache, die derart mit dem Grund und Boden des Grundstücks des E verbunden wurden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind. E hat somit Eigentum an den Steinen nach § 946 BGB erworben.Unabhängig von einem rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb ist E somit Eigentümer der Steine.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

15.9.2023, 11:53:27

Wie ist denn dann das Verhältnis von gesetzlichem und rechtsgeschäftlichem Erwerb? Also wenn man jetzt in dem Verbauen der Steine eine Übergabe sähe, läge ja auch die Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs vor. Würde dann einfach beides in einem Gutachten feststellen oder primär auf den gesetzlichen Erwerb abstellen?

LELEE

Leo Lee

16.9.2023, 14:47:53

Hallo evanici, in der Tat liegen hier beide Fälle vor; wir haben uns jedoch nur auf den gesetzlichen Erwerb konzentriert wegen des Kapitels (Sachenrecht). Du würdest im Gutachten immer zuerst prüfen, ob ein rechtsgeschäftlicher Erwerb gegeben ist. Ist dieser nicht gegeben (meistens aufgrund fehlender

Verfügungsbefugnis

bzw.

Abhandenkommen

s oder Bösgläubigkeit), gehst du auf die gesetzlichen Regelungen über, da diese „wertungsfrei“ sind (MüKo-BGB, 9. Auflage, Füller § 946 Rn. 10) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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