Grundfall: Verbindung
3. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, auf dem er dauerhaft eine mittelalterliche Mauer errichten möchte. Er beauftragt Unternehmerin U mit der Errichtung. U errichtet ein Fundament und baut die Mauer mit mittelalterlichen Steinen aus ihrem Lager.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Verbindung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E kann Eigentum an den Steinen nur durch Rechtsgeschäft erwerben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. E könnte Eigentum an den Steinen durch die Verbindung mit seinem Grundstück erworben haben (§ 946 BGB).
Ja!
3. Bei den Steinen, die U verwendet, handelt es sich um bewegliche Sachen.
Genau, so ist das!
4. Durch den Bau der Mauer werden die Steine wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des E.
Ja, in der Tat!
5. Hat E durch Verbindung Eigentum an den Steinen erworben (§ 946 BGB)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
15.9.2023, 11:53:27
Wie ist denn dann das Verhältnis von gesetzlichem und
rechtsgeschäftlichem Erwerb? Also wenn man jetzt in dem Verbauen der Steine eine Übergabe sähe, läge ja auch die Voraussetzungen eines
rechtsgeschäftlichen Erwerbs vor. Würde dann einfach beides in einem Gutachten feststellen oder primär auf den gesetzlichen Erwerb abstellen?
Leo Lee
16.9.2023, 14:47:53
Hallo evanici, in der Tat liegen hier beide Fälle vor; wir haben uns jedoch nur auf den gesetzlichen Erwerb konzentriert wegen des Kapitels (Sachenrecht). Du würdest im Gutachten immer zuerst prüfen, ob ein
rechtsgeschäftlicher Erwerb gegeben ist. Ist dieser nicht gegeben (meistens aufgrund fehlender
Verfügungsbefugnisbzw.
Abhandenkommens oder
Bösgläubigkeit), gehst du auf die gesetzlichen Regelungen über, da diese „wertungsfrei“ sind (MüKo-BGB, 9. Auflage, Füller § 946 Rn. 10) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
YI
12.11.2024, 12:42:03
Mal ne ganz doofe Frage aber für was bedarf es den "Prüfungspunkt" einer beweglichen Sache. Was würde denn mit einem Grundstück verbunden werden können was nicht beweglich ist?
Timurso
19.12.2024, 10:36:04
@[YI](262446) viel Bedeutung hat es wohl in der Tat nicht. Theoretisch könnten aber wohl auch zwei Grundstücke, bspw. durch eine gemeinsame Bebauung "verbunden" werden. (Natürlich würde dadurch nicht eines zum wesentlichen Bestandteil des anderen, daher hast du schon Recht, es wird wohl schwer sein, einen Fall zu finden, wo es an der Beweglichkeit scheitert.)