Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Grundfall: Ausgleichsanspruch
Grundfall: Ausgleichsanspruch
3. April 2025
14 Kommentare
4,7 ★ (24.800 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der verarmte K stiehlt dem S einen Marmorblock (Wert: €100) und meißelt daraus eine Statue der Göttin Justitia (Wert: €250). S findet die Statue grässlich und will von K eine Entschädigung für den Marmor.
Diesen Fall lösen 75,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Ausgleichsanspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist Eigentümer der Statue (§ 950 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Eigentümer muss beim gesetzlichen Eigentumsübergang den Eigentumsverlust stets ohne Ausgleich hinnehmen (vgl. § 951 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Hat S einen Rechtsverlust nach den §§ 946-950 BGB erlitten?
Ja, in der Tat!
4. § 951 Abs. 1 S. 1 BGB verweist auf das Bereicherungsrechts.
Ja!
5. Der Rechtserwerb des K basiert auf Leistung des S.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Für den Rechtserwerb des K existiert ein Rechtsgrund.
Nein, das trifft nicht zu!
7. S kann von K die Zahlung des Verarbeitungswerts (€150) verlangen (§ 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
yangbo
14.4.2023, 01:20:50
se.si.sc
14.4.2023, 08:17:11
Die Verarmung macht es natürlich rein praktisch evtl schwieriger, den Anspruch des S durchzusetzen.
EntreichertiSd §
818 III BGBist K hier allerdings nicht, denn er hat ja noch die von ihm verarbeitete Statue und daran nach § 950 BGB sogar Eigentum erworben. Selbst wenn K
entreichertsein sollte, könnte er sich darauf nach §§ 818 IV, 819 I BGB kaum berufen, weil er den Marmor selbst gestohlen hat und er deshalb wusste, dass er ihm nicht zustand und er ihn nicht behalten oder auch verarbeiten durfte.
StellaChiara
20.7.2023, 12:27:41
liegt hier der verarbeitungswert nicht bei 50 % und wäre damit erheblich geringer als der wert der ausgangsstoffe?
Lorenz
14.8.2023, 11:07:43
Der Verarbeitungswert beträgt hier 150€ (250-100)und damit bei 150% des Ausgangswertes von 100€. Ich merke mir immer, dass der "Preis" der verarbeiteten Sache mindestens 60% über dem Ursprungswert liegen muss. Hier muss die Statue also mindestens 160€ wert sein.

paulmachtexamen
1.1.2025, 18:37:50
Wie schaut’s hier denn mit dem Deliktsrecht aus? Eine
EigentumsverletzungiSd 823 I liegt ja vor (Zuordnungsverletzung), aber entfällt durch den gesetzlichen Eigentumserwerb dann die
Rechtswidrigkeit, sodass ein SE-Anspruch nach 823 im Ergebnis ausscheidet? Wie schaut’s mit
823 IIund anderen deliktischen Regeln (zB 826) aus?
ehemalige:r Nutzer:in
24.2.2025, 17:05:50

paulmachtexamen
24.2.2025, 21:58:42
Woraus liest du das aus der Norm? @[Dexter Morgan](279081) 951 II 1 spricht jedenfalls eher dafür, dass Deliktsrecht auch anwendbar ist.

paulmachtexamen
1.1.2025, 20:33:31
Prüfe ich in der Klausur dann anschließend den Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 als eigenständige AGL und verweise dann bzgl der Ausführungen nach oben oder lasse ich den dann komplett weg?