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Grundfall: Ausgleichsanspruch
Sachverhalt
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Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei den §§ 946, 947 BGB
D entwendet aus dem Lager der Unternehmerin U mehrere mittelalterliche Steine (Wert: €500). Mit den Steinen baut er eine Mauer auf seinem Grundstück (Wert: € 100.000). Mit der Mauer hat das Grundstück nun einen Verkehrswert i.H.v. € 100.750.
Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei Miteigentum
G und L organisieren eine Party. Zu diesem Zweck bereiten sie auch eine Bowle vor. G schüttet dazu eine 1l-Flasche Sekt (Wert: €4), der ihr gehört, in eine Schale. L füllt die Schale dann mit ihr gehörenden 2l-Orangensaft (Wert: €1) auf.