Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei den §§ 946, 947 BGB
Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei den §§ 946, 947 BGB
3. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (13.367 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D entwendet aus dem Lager der Unternehmerin U mehrere mittelalterliche Steine (Wert: €500). Mit den Steinen baut er eine Mauer auf seinem Grundstück (Wert: € 100.000). Mit der Mauer hat das Grundstück nun einen Verkehrswert i.H.v. € 100.750.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei den §§ 946, 947 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat das Eigentum an den Steinen verloren.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. U steht dem Grunde nach ein Anspruch nach § 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu.
Ja, in der Tat!
3. D muss der U nach h.M. lediglich den Wert der Steine (€ 500) ersetzen.
Nein!
4. Die Gegenansicht fordert, eine Begrenzung des Wertersatzanspruchs auf den tatsächlichen Verlust des vorherigen Eigentümers.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
25.6.2022, 21:03:51
Welcher Ansicht sollte in der Klausur denn gefolgt werden?

Lukas_Mengestu
28.6.2022, 18:27:04
Hallo
Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit, an dieser Stelle ist es letztlich egal, welcher Auffassung Du Dich anschließt, da die Prüfung an diesem Punkt ohnehin zu Ende ist. Du schneidest DIr also nichts ab, wenn Du hier der einen oder anderen Auffassung anschließt. Die hM lehnt indes eine Obergrenze ab und schöpft die gesamte
Bereicherungab. Dafür streitet, dass es anders als im
Schadensrecht im
Bereicherungsrecht gerade nicht auf den Verlust des Geschädigten, sondern die
Bereicherungdes Kondiktionsschuldners ankommt. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

Jonas22
7.2.2024, 17:41:10
Hey @[
Lukas Mengestu](221887), könntet ihr das Argument von dir bitte noch in die Aufgabe mit aufnehmen? 😊
forste35
26.3.2025, 15:59:20
fände ich auch super @jurafuchs :)

Larzed
28.6.2022, 16:56:47
In dem Statuenfall zuvor, war der Wert des Mamorblocks zu leisten. Warum ist das hier anders? Vielleicht kann mir das jemand in leicht verständlichen Worten erklären bitte 🤔

Nora Mommsen
9.8.2022, 10:33:56
Hallo Larzed, der Unterschied liegt in den beiden Erwerbstatbeständen. Der Marmorblock wurde nach § 950 BGB erworben und zwar durch eigene Verarbeitungsleistung unter der Voraussetzung, dass der Wert nicht erheblich geringer ist als der der Ursprungssache. Das Eigentum an den Steinen (Mauer) wurde nach
§ 946 BGBerworben. Die einzige Voraussetzung dafür ist die Verbindung mit dem Grundstück. Auf eine etwaige Eigenleistung des Erwerbers kommt es hier nicht an. Daher vertritt die herrschende Meinung, dass bei letzterem alles "erlangte" - also der gesamte Mehrwert inklusive Wertsteigerung herauszugeben ist. Im Mauerfall sind das die 750 €. Bei dem Marmorblock hat er "nur" den Block im Wert von 100 € erlangt, die Wertsteigerung beruht auf der eigenen Verarbeitungsleistung. Ist es so klarer? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Amelie
11.6.2023, 18:21:00
Bei der Formulierung „nicht nur…sondern“ wird für mich noch nicht deutlich wie hoch der Wert der „Erlangten“ ist. Ist es nun nach h.M. nur die Werterhöhung des Grundstücks (750 €) oder der Wert der Sache und die Werterhöhung (100 + 750)?

Amelie
11.6.2023, 18:23:06
* 500 + 750 ?
Dini2010
21.3.2025, 21:44:27
Ich würde eher sagen nur 750€ 🤔zumindest verstehe ich es so. Quasi der Wert der Sache (500€) plus das, was das Grundstück durch die Verbindung an Mehrwert hat (in diesem Fall plus 250€= gesamt 750€). In den 750€ sind mE die 500€ schon drin

MayonnaiseOperator
30.1.2024, 21:55:26
Hi hi! Die hM vertritt also, dass das „erlangte Etwas“ nicht bloß den eigentlichen Verlust (hier: an den Steinen im Wert von 500€) abdeckt, sondern auch die darüber hinausgehende Vermögensmehrung des Kondiktionsschuldners? Wie lässt sich das im Detail erklären? Zum Einen wird in anderen zivilrechtlichen Fällen über die
Bereicherungvertreten, dass der Gläubiger nicht vom Verkaufs- oder Verhandlungsgeschick des Schuldners profitieren soll; die vom Schuldner eigens erwirtschaftete Mehrung seines Vermögens gehöre also nicht abgeschöpft. Zum Anderen wird vertreten, dass die
Bereicherungin Natura herausgegeben werden soll (auch wenn
§ 951I 2 BGB das in diesem Fall ausschließt). Ebenso wird in anderer Konstellation vertreten, dass Privatstrafen (bzw diesen ähnelnde Maßnahmen) nicht zulässig seien. Ist die hM hier nicht etwas inkonsequent mit ihrer Argumentation?

Lukas_Mengestu
14.2.2024, 09:54:23
Hallo MayonnaiseOperator, die Erklärung für dieses Ergebnis ist die Perspektive. Das
Bereicherungsrecht fragt nicht danach, was hat der
Entreicherte verloren (das wäre der
Schaden), sondern vielmehr, was hat der Bereicherte erlangt (seine
Bereicherung). Der BGH hat hierzu explizit geurteilt, dass das Erlangte dabei durchaus nach oben nicht durch den
Schadenauf seiten des
Entreicherten begrenzt ist (BGH, Urteil vom 13. 5. 1955 - V ZR 36/54 = NJW 1955, 1106). Deine Bedenken werden aber auch in der Literatur geteilt, wo teilweise gefordert wird, dass der Wert des verlorenen Materials die Obergrenze des Vergütungsanspruchs bilden muss (BeckOK BGB/Kindl, 68. Ed. 1.11.2023, BGB
§ 951Rn. 15). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Kind als Schaden
12.2.2025, 19:25:24
Mit Blick darauf, dass ansonsten innerhalb der h.M. zu
§ 951immer mit dem Wort "Rechts
fortwirkungsanspruch" um sich geschmissen wird, müsste man konsequenter weise auch hier sagen, dass der untergegangene Anspruch aus § 985 wertmäßig eben nur 500€ umfasst und keine 750€. Letztlich ist das wohl eine Wertungsfrage in diesen Fällen, Stichwort "Drecksack-Theorie".