Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei den §§ 946, 947 BGB
Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei den §§ 946, 947 BGB
4. Juli 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D entwendet aus dem Lager der Unternehmerin U mehrere mittelalterliche Steine (Wert: €500). Mit den Steinen baut er eine Mauer auf seinem Grundstück (Wert: € 100.000). Mit der Mauer hat das Grundstück nun einen Verkehrswert i.H.v. € 100.750.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei den §§ 946, 947 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat das Eigentum an den Steinen verloren.
Genau, so ist das!
2. U steht dem Grunde nach ein Anspruch nach § 951 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu.
Ja, in der Tat!
3. D muss der U nach h.M. lediglich den Wert der Steine (€ 500) ersetzen.
Nein!
4. Die Gegenansicht fordert, eine Begrenzung des Wertersatzanspruchs auf den tatsächlichen Verlust des vorherigen Eigentümers.
Genau, so ist das!
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