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Anfechtungen 123 BGB

22. März 2026

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Hobby-Künstlerin Sofi Picasso (S) träumt davon, ein Atelier zu Hause einzurichten. Zur Kreditabsicherung benötigt S eine Bürgschaft. Um ihre Freundin B zur Abgabe der Bürgschaftserklärung zu bewegen, spiegelt S vor, liquide zu sein und nur vorübergehend nicht an ihr Geld zu kommen. B gibt die Bürgschaftserklärung gegenüber dem Gläubiger G ab. Als B merkt, dass S nicht liquide ist, möchte sie nach § 123 BGB anfechten.

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Blankourkunde (Grundfall, Ausfüllungsermächtigung)

S möchte ein Boot kaufen, benötigt dafür aber einen Kredit. Um diesen aufzunehmen, übergibt Bruder B der S eine unterschriebene Bürgschaftsurkunde. Die Höhe ist nicht eingetragen, damit S die Bürgschaft auf das passende Boot bis €10.000 anpasst. B ermächtigt S mündlich, die Höhe einzutragen. S trägt abredegemäß einen Betrag von €9.000 in die Urkunde ein.

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Rechtsscheinshaftung 172 Abs. 2 BGB analog (anredewidrig ausgefülltes Blankett)

S möchte ein Boot kaufen, braucht aber einen Kredit. Um diesen aufzunehmen, übergibt Bruder B der S eine unterschriebene Bürgschaftsurkunde. Die Höhe ist nicht eingetragen. B ermächtigt S mündlich, diese bis zur Höhe von €10.000 einzutragen. S trägt €50.000 in die Urkunde ein und übergibt sie dem Gläubiger G.

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