Anfechtungen 123 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Hobby-Künstlerin Sofi Picasso (S) träumt davon, ein Atelier zu Hause einzurichten. Zur Kreditabsicherung benötigt S eine Bürgschaft. Um ihre Freundin B zur Abgabe der Bürgschaftserklärung zu bewegen, spiegelt S vor, liquide zu sein und nur vorübergehend nicht an ihr Geld zu kommen. B gibt die Bürgschaftserklärung gegenüber dem Gläubiger G ab. Als B merkt, dass S nicht liquide ist, möchte sie nach § 123 BGB anfechten.
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Einordnung des Falls
Anfechtungen 123 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vorschrift des § 123 BGB findet auf den Bürgschaftsvertrag Anwendung.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat die B getäuscht.
Ja!
3. Die Täuschung war arglistig.
Genau, so ist das!
4. Der Bürgschaftsvertrag kommt zwischen B und S zustande.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Hauptschuldnerin S ist als Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 S. 1 BGB zu qualifizieren.
Ja!
6. Die Anfechtung ist nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
amelie88
20.7.2023, 22:24:42
ich glaube ihr habt einmal eine falsche Antwortmöglichkeit angegeben. In de Frage steht, dass der
Bürgschaftsvertragzustande kommt, dann klickt man auf Nein und in der Erklärung steht, dass der Vertrag zustande kommt, obwohl „Nein“ richtig ist
Anastasia
19.8.2023, 23:59:33
Die Aussage „Der
Bürgschaftsvertragzwischen B und S kommt zustande“ ist falsch, weil B einen Vertrag mit G (und nicht S) abgeschlossen hat.
Diaa
27.8.2023, 23:29:23
Was wäre die Anfechtung möglich?
Diaa
27.8.2023, 23:48:46
Wann**
Diaa
27.8.2023, 23:49:04
NM hat sich aufgeklärt
Linda
26.8.2024, 14:38:14
bei der letzten Frage ist die vermeintlich „richtige“ Antwort nicht plausibel
Paulah
27.8.2024, 22:08:17
Warum nicht?
Blotgrim
7.11.2024, 13:09:36
Ich kann auch nicht nachvollziehen warum die Antwort nicht plausibel sein soll. Die S gaukelt nur der B ihre Liquidität vor. Das der G davon irgendetwas wusste oder hätte wissen müssen (z.B weil er in Hörweite war) geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Folglich ist die Anfechtungsvoraussetzung des 123 II 1 nicht erfüllt. Somit ist die Antwort plausibel.