Anfechtungen 123 BGB

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Hobby-Künstlerin Sofi Picasso (S) träumt davon, ein Atelier zu Hause einzurichten. Zur Kreditabsicherung benötigt S eine Bürgschaft. Um ihre Freundin B zur Abgabe der Bürgschaftserklärung zu bewegen, spiegelt S vor, liquide zu sein und nur vorübergehend nicht an ihr Geld zu kommen. B gibt die Bürgschaftserklärung gegenüber dem Gläubiger G ab. Als B merkt, dass S nicht liquide ist, möchte sie nach § 123 BGB anfechten.

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Einordnung des Falls

Anfechtungen 123 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vorschrift des § 123 BGB findet auf den Bürgschaftsvertrag Anwendung.

Ja, in der Tat!

Die Wirksamkeit eines Bürgschaftsvertrages richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Rechtsgeschäftslehre. Dazu gehören insbesondere §§ 104ff. BGB, §§ 119ff. BGB, 125 BGB und §§ 134, 138 BGB. Für B besteht die Möglichkeit wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB anzufechten.
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2. S hat die B getäuscht.

Ja!

Eine Täuschung ist die bewusste Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen. S erregt bei der B eine Fehlvorstellung über ihre Vermögenslage und damit über ihre Leistungsfähigkeit. Diesen Irrtum erregt S durch das Vorspiegeln falscher Angaben über ihre Vermögensverhältnisse.

3. Die Täuschung war arglistig.

Genau, so ist das!

Arglistig handelt, wer weiß oder will (dolus eventualis ausreichend), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne die Täuschung nicht abgegeben hätte. Die S hat durch den Irrtum beabsichtigt, dass B die Bürgschaftserklärung abgibt, die B bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgegeben hätte.

4. Der Bürgschaftsvertrag kommt zwischen B und S zustande.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Bürge verpflichtet sich sich gegenüber dem Gläubiger für die Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Der Bürgschaftsvertrag kommt zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen zustande. Der Bürgschaftsvertrag kommt zwischen B und dem G zustande. Damit ist § 123 Abs. 2 BGB in den Blick zu nehmen.

5. Hauptschuldnerin S ist als Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 S. 1 BGB zu qualifizieren.

Ja!

"Dritter" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist eine Person, die nicht im Lager des Vertragspartners steht (Lagertheorie). Die Rechtsprechung legt den Begriff des Dritten eng aus. Hauptschuldnerin S täuscht B nur, um den gewünschten Kredit zu erhalten. S verfolgt eigene Interessen und nimmt nicht die Interessen des G wahr.

6. Die Anfechtung ist nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen.

Genau, so ist das!

Der Gläubiger müsste die Täuschung kennen oder kennen müssen (§ 123 Abs. 2 S. 1 BGB). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gläubiger G Kenntnis von der Täuschung hatte oder er die Täuschung hätte kennen müssen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AME

amelie88

20.7.2023, 22:24:42

ich glaube ihr habt einmal eine falsche Antwortmöglichkeit angegeben. In de Frage steht, dass der

Bürgschaftsvertrag

zustande kommt, dann klickt man auf Nein und in der Erklärung steht, dass der Vertrag zustande kommt, obwohl „Nein“ richtig ist

Anastasia

Anastasia

19.8.2023, 23:59:33

Die Aussage „Der

Bürgschaftsvertrag

zwischen B und S kommt zustande“ ist falsch, weil B einen Vertrag mit G (und nicht S) abgeschlossen hat.

DIAA

Diaa

27.8.2023, 23:29:23

Was wäre die Anfechtung möglich?

DIAA

Diaa

27.8.2023, 23:48:46

Wann**

DIAA

Diaa

27.8.2023, 23:49:04

NM hat sich aufgeklärt

Linda

Linda

26.8.2024, 14:38:14

bei der letzten Frage ist die vermeintlich „richtige“ Antwort nicht plausibel

Paulah

Paulah

27.8.2024, 22:08:17

Warum nicht?

BL

Blotgrim

7.11.2024, 13:09:36

Ich kann auch nicht nachvollziehen warum die Antwort nicht plausibel sein soll. Die S gaukelt nur der B ihre Liquidität vor. Das der G davon irgendetwas wusste oder hätte wissen müssen (z.B weil er in Hörweite war) geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Folglich ist die Anfechtungsvoraussetzung des 123 II 1 nicht erfüllt. Somit ist die Antwort plausibel.


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