Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Bürgschaft, §§ 765ff. BGB

Rechtsscheinshaftung 172 Abs. 2 BGB analog (anredewidrig ausgefülltes Blankett)

Rechtsscheinshaftung 172 Abs. 2 BGB analog (anredewidrig ausgefülltes Blankett)

13. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S möchte ein Boot kaufen, braucht aber einen Kredit. Um diesen aufzunehmen, übergibt Bruder B der S eine unterschriebene Bürgschaftsurkunde. Die Höhe ist nicht eingetragen. B ermächtigt S mündlich, diese bis zur Höhe von €10.000 einzutragen. S trägt €50.000 in die Urkunde ein und übergibt sie dem Gläubiger G.

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Einordnung des Falls

Rechtsscheinshaftung 172 Abs. 2 BGB analog (anredewidrig ausgefülltes Blankett)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Ausfüllungsermächtigung finden die Vorschriften über die Stellvertretung entsprechende Anwendung.

Ja!

Die Vorschriften der Stellvertretung sind nicht direkt anwendbar. Hintergrund ist, dass das Ausfüllen einen reinen Realakt darstellt. Bei der Stellvertretung wird eine Willenserklärung abgegeben. Der Realakt ist von der Willenserklärung zu unterscheiden. Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Regelung der Ausfüllungsermächtigung und einer vergleichbaren Interessenlage sind die Voraussetzungen der Analogie erfüllt. B erteilt S eine Ausfüllungsermächtigung.
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2. Die Ausfüllungsermächtigung bedarf der Schriftform.

Genau, so ist das!

Die Wirksamkeitsanforderungen richten sich entsprechend §§ 164ff. BGB. Grundsätzlich bedarf die Vollmacht nicht der für das Vertretergeschäft vorgeschriebenen Form (analog § 167 Abs. 2 BGB). In Ausnahmefällen kann eine teleologische Reduktion erforderlich sein. Die Schutzfunktion des Formerfordernisses (§ 766 S. 1 BGB) erfordert eine solche. Die Ausfüllungsermächtigung bedarf ebenso wie die Erklärung der Bürgschaft der Schriftform. Hier erteilte B dem S die Ausfüllungsermächtigung mündlich. Damit ist diese gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig.

3. In Betracht kommt eine Rechtsscheinshaftung (§ 172 Abs. 2 BGB analog).

Ja, in der Tat!

Nach herrschender Ansicht finden die §§ 172, 173 BGB analoge Anwendung auf die Ausfüllungsermächtigung. Der Bürge, welcher die Blanketturkunde freiwillig dem Ermächtigten aushändigt, muss sich grundsätzlich den dadurch erzeugten Rechtsschein zurechnen lassen. Infolge der Aushändigung der Blanketturkunde an S kommt eine analoge Anwendung des § 172 Abs. 2 BGB analog in Betracht mit der Folge, dass B wirksam verpflichtet würde nach § 765 BGB i.V.m. § 172 Abs. 2 BGB analog.

4. Grenze der analogen Anwendung von § 172 Abs. 2 BGB ist die Kenntnis des Vertragspartners.

Ja!

Voraussetzung für die analoge Anwendung ist, dass beim Empfänger ein schutzwürdiges Vertrauen erzeugt wurde. Dieses besteht jedoch nicht, wenn der Gläubiger Kenntnis von der fehlenden Ermächtigung hatte oder ihm diese aufgrund von Fahrlässigkeit fehlt (§ 173 BGB analog). Hier bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass G Kenntnis davon hatte, dass S die Urkunde nicht in der vorgelegten Form ausfüllen durfte. Damit sind die Voraussetzungen des § 172 Abs. 2 BGB analog gegeben.
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