Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Bürgschaft, §§ 765ff. BGB
Rechtsscheinshaftung 172 Abs. 2 BGB analog (anredewidrig ausgefülltes Blankett)
Rechtsscheinshaftung 172 Abs. 2 BGB analog (anredewidrig ausgefülltes Blankett)
13. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S möchte ein Boot kaufen, braucht aber einen Kredit. Um diesen aufzunehmen, übergibt Bruder B der S eine unterschriebene Bürgschaftsurkunde. Die Höhe ist nicht eingetragen. B ermächtigt S mündlich, diese bis zur Höhe von €10.000 einzutragen. S trägt €50.000 in die Urkunde ein und übergibt sie dem Gläubiger G.
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Einordnung des Falls
Rechtsscheinshaftung 172 Abs. 2 BGB analog (anredewidrig ausgefülltes Blankett)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Ausfüllungsermächtigung finden die Vorschriften über die Stellvertretung entsprechende Anwendung.
Ja!
2. Die Ausfüllungsermächtigung bedarf der Schriftform.
Genau, so ist das!
3. In Betracht kommt eine Rechtsscheinshaftung (§ 172 Abs. 2 BGB analog).
Ja, in der Tat!
4. Grenze der analogen Anwendung von § 172 Abs. 2 BGB ist die Kenntnis des Vertragspartners.
Ja!
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