Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Leistungskondiktion

Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (Auflösende Bedingung)

Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (Auflösende Bedingung)

4. April 2025

29 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M schenkt und übereignet dem gerade 18 Jahre alten S ihr Auto. Sie sagt, dass S es nur dauerhaft behalten dürfe, wenn dieser sein Abitur besteht. Beide wollen nicht, dass die Rücktrittsregeln zur Anwendung kommen. Zwei Monate später fällt S durch das Abitur.

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Einordnung des Falls

Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (Auflösende Bedingung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat Eigentum und Besitz am Auto „erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten.S hat mit Eigentum und Besitz am Auto seine Vermögenslage verbessert.
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2. S hat das Auto durch Leistung der M erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen.M hat S das Auto übergeben und übereignet. M war dazu nicht verpflichtet (der Schenkungsvertrag war vor Bewirken der Leistung nichtig, §§ 125 S. 1, 518 Abs. 1 BGB). Der Leistungszweck kann allerdings nicht nur in der Erfüllung einer Verbindlichkeit (solvendi causa) bestehen, sondern auch, um eine Schenkung vorzunehmen (donandi causa). Es liegt eine wirksame Leistung der M vor.

3. M hat ursprünglich mit „rechtlichem Grund“ geleistet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Das Merkmal "ohne rechtlichen Grund" entscheidet darüber, ob der Bereicherte die Bereicherung behalten darf. Es gibt keine einheitliche Definition der Rechtsgrundlosigkeit, die für alle Leistungskondiktionen gelten würde. Es sind zu unterscheiden: (1) Leistung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit (condictio indebiti), (2) Rechtsgrund bestand, ist aber ex nunc entfallen (condictio ob causam finitam), (3) Leistung verfolgt einen Zweck, der über Befreiung von einer Verbindlichkeit hinausgeht (condictio ob rem) und (4) Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistungsempfängers (condictio ob turpem vel iniustam causam).Hier hat die Übergabe selbst den Rechtsgrund begründet, indem ab diesem Zeitpunkt der Schenkungsvertrag wirksam geschlossen wurde. Es lag also zunächst ein Rechtsgrund vor.

4. Der Rechtsgrund ist nachträglich entfallen. M kann die Leistung zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB).

Ja!

Das Merkmal "ohne rechtlichen Grund" entscheidet darüber, ob der Bereicherte die Bereicherung behalten darf. Es gibt keine einheitliche Definition der Rechtsgrundlosigkeit, die für alle Leistungskondiktionen gelten würde. Es sind zu unterscheiden: (1) Leistung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit (condictio indebiti), (2) Rechtsgrund bestand, ist aber ex nunc entfallen (condictio ob causam finitam), (3) Leistung verfolgt einen Zweck, der über Befreiung von einer Verbindlichkeit hinausgeht (condictio ob rem) und (4) Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistungsempfängers (condictio ob turpem vel iniustam causam).Zu 2: M kann die Leistung aus condictio ob causam finitam zurückverlangen. Der Schenkungsvertrag war unter eine auflösende Bedingung gestellt (§ 158 Abs. 2 BGB), die durch das Nichtbestehen des Abiturs durch S eingetreten ist. Dadurch ist der Rechtsgrund nachträglich entfallen. Die vorrangigen Rücktrittsregeln (§§ 346 ff. BGB) haben M und S ausgeschlossen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jana-Kristin

Jana-Kristin

29.6.2020, 22:29:07

Bei dem B

esi

tz als „erlangtes Etwas“ bin ich noch konform. Beim Eigentum sehe ich das anders: als Die

dingliche Einigung

zwischen M und S ist doch aufschiebend bedingt (929 S.1, 158 I BGB). Die aufschiebende Bedingung tritt ein sobald M sein Abi bestanden hat. Da er dies nicht hat, liegt mE keine

dingliche Einigung

und somit keine Eigentümerstellung des M vor.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

30.6.2020, 00:26:41

Hi Jana-Kristin, laut Sachverhalt (1. Satz) hat sie bereits übereignet. Die Schenkung war allerdings auflösend bedingt.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

30.6.2020, 10:01:19

Würde bei dem Sachverhalt auch eine auflösende Bedingung der dinglichen Einigung für möglich halten. Dann könnte M den B

esi

tz von S vindizieren und kondizieren.

INDUB

InDubioProsecco

10.6.2023, 16:15:23

Korrigiert mich bitte, aber

Rücktritt

srecht kommt hier m. E. nicht zur Anwendung, auch dann nicht, wenn M und S dieses nicht ausschließen. Es handelt sich bei einer Schenkung nicht um einen gegenseitigen Vertrag, dieser wird in der amtlichen Überschrift der §§ 320 ff. aber gerade vorausgesetzt.

CR7

CR7

4.1.2024, 12:38:20

Ich gebe dir Recht @indubioprosecco; ich glaube aber, dass der SV den Widerruf nach §§ 530, 531, 532 BGB meint. Beides sind Gestaltungswerkzeuge, die einen Grund, eine Erklärung eine Frist (wie beim

Rücktritt

) voraussetzen und der Widerruf nicht ausgeschlossen ist. LG

EFECÖ

Efecan Ö.

16.1.2024, 18:05:42

Es könnte ein

vertragliches Rücktrittsrecht

vereinbart werden

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

10.9.2024, 17:55:53

Hallo @[InDubioProsecco](1641), vielen Dank für die gute Nachfrage. Du hast Recht, dass eine direkte Anwendung der §§ 320 ff BGB hier daran scheitern dürfte, dass wir es nicht mit einem gegenseitigen Vertrag zu tun haben. Ein Widerruf nach §§ 530 ff BGB, wie ihn @[CR7](145419) einbringt, ist theoretisch denkbar. Allerdings stellt das Nichtbestehen des Abiturs keine schwere Verfehlung iSd § 530 I BGB dar, jedenfalls würde es an der subjektiv fehlenden tadelnswerten G

esi

nnung scheitern. Näherliegender scheint mir ein besonderes

vertragliches Rücktrittsrecht

, wie @[Efecan Ö.](197365) einwirft. Aus dem Bestehen des Abiturs könnte man ggf auch eine Auflage iSd § 525 I BGB konstruieren. Bei Nichterfüllung wären über § 527 I BGB ebenfalls

rücktritt

srechtliche Vorgaben heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund wollten wir

rücktritt

srechtliche Vorgaben "zur Sicherheit" ausschließen, weil daraus bekanntermaßen ein Rückgewährschuldverhältnis entstehen würde, das ein Rechtsgrund im Rahmen unserer

bereicherung

srechtlichen Prüfung wäre. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

STE

Stella2244

27.6.2024, 19:32:00

die

Rücktritt

sregeln würden doch grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen oder?

LELEE

Leo Lee

29.6.2024, 09:30:41

Hallo steall2244, vielen Dank für die sehr gute Frage! Bei dieser Aufgabe haben wir insofern bisschen „getrickst“, als wir den

Rücktritt

durch „Einigung“ ausgeschlossen haben. Denn würde

Rücktritt

vorliegen, würde ein sog. Rückgewährschuldverhältnis (nach den 346 ff.) entstehen. Und ein solches Rückgewährschuldverhältnis ist eine FORTSETZUNG des ursp. SVs, das i.S.d. 812 einen RECHTSGRUND darstellen würde. Wenn also ein

Rücktritt

stattgefunden hätte, wären wir „raus“ aus dem

Bereicherung

srecht, weshalb in diesem Fall der Fall so gestrickt war, dass der

Rücktritt

nicht in Betracht kam. i.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Schwab § 812 Rn. 428 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

VALA

Vanilla Latte

20.7.2024, 23:45:01

wieso kommt hier keine Zweckverfehlungskondiktion in Betracht kommen?

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

26.10.2024, 16:51:14

Der mit der Leistung verfolgte Zweck darf nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung oder Bedingung eines

Rechtsgeschäft

s sein.

HannahML

HannahML

3.11.2024, 11:53:53

ich stehe total auf den Schlauch, wieso hat der S Eigentum erlangt. War das nicht mit der Bedingung versehen, dass er sein Abi schafft. hat er nicht dann nur ein

Anwartschaftsrecht

?

SEE

semper in mora est

20.11.2024, 10:33:26

Sehe ich genauso, nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB muss die Bedingung erst einmal eintreten. Er hat zwar unmittelbaren B

esi

tz erworben aber das Vollrecht zum Eigentum duerfte noch nicht erstarkt sein mangels Bedingungseintritt. Daher ein AWR - wobei dies im Ergebnis natürlich keinen Unterschied für das erlangte Etwas macht.

LI

LioFlo

25.11.2024, 21:41:47

Könnte dazu bitte sich ein Moderator äußern beziehungsweise der Fall verbessert werden ?

LI

LioFlo

25.11.2024, 22:56:07

In einem anderen Thread heißt es, dass nur der Schenkungsvertrag, nicht aber die Übereignung bedingt ist- würde mir aber hier auch nochmal eine schlüssigere Darstellung im Fall wünschen.

paulmachtexamen

paulmachtexamen

28.12.2024, 14:26:31

S hat Eigentum erlangt, weil es sich nicht um eine aufschiebende (158 I), sondern um eine auflösende (158 II) Bedingung handelt. Das bedeutet, dass S solange Eigentümer bleibt, bis er sein Abitur nicht geschafft hat. Vgl. Wortlaut des 158 II: … so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des

Rechtsgeschäft

s…. Hätte S das Abitur geschafft, würde er weiterhin Eigentümer bleiben, da die Bedingung nicht eingetreten ist. Deswegen handelt es sich um eine auflösende (158 II) und nicht um eine aufschiebende Bedingung.

BEN

benjaminmeister

21.1.2025, 11:17:18

@[paulmachtexamen](210803) laut dem JF-Team (siehe anderer Thread) liegt gar keine Bedingung hinsichtlich der Eigentumsübertragung vor, auch wenn das vorliegend etwas schwer nachvollziehbar ist.


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