Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (Auflösende Bedingung)
Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (Auflösende Bedingung)
4. April 2025
29 Kommentare
4,8 ★ (20.996 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M schenkt und übereignet dem gerade 18 Jahre alten S ihr Auto. Sie sagt, dass S es nur dauerhaft behalten dürfe, wenn dieser sein Abitur besteht. Beide wollen nicht, dass die Rücktrittsregeln zur Anwendung kommen. Zwei Monate später fällt S durch das Abitur.
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Einordnung des Falls
Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (Auflösende Bedingung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat Eigentum und Besitz am Auto „erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat das Auto durch Leistung der M erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. M hat ursprünglich mit „rechtlichem Grund“ geleistet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Der Rechtsgrund ist nachträglich entfallen. M kann die Leistung zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jana-Kristin
29.6.2020, 22:29:07
Bei dem B
esitz als „erlangtes Etwas“ bin ich noch konform. Beim Eigentum sehe ich das anders: als Die
dingliche Einigungzwischen M und S ist doch aufschiebend bedingt (929 S.1, 158 I BGB). Die aufschiebende Bedingung tritt ein sobald M sein Abi bestanden hat. Da er dies nicht hat, liegt mE keine
dingliche Einigungund somit keine Eigentümerstellung des M vor.

Christian Leupold-Wendling
30.6.2020, 00:26:41
Hi Jana-Kristin, laut Sachverhalt (1. Satz) hat sie bereits übereignet. Die Schenkung war allerdings auflösend bedingt.

Eigentum verpflichtet 🏔️
30.6.2020, 10:01:19
Würde bei dem Sachverhalt auch eine auflösende Bedingung der dinglichen Einigung für möglich halten. Dann könnte M den B
esitz von S vindizieren und kondizieren.
InDubioProsecco
10.6.2023, 16:15:23
Korrigiert mich bitte, aber
Rücktrittsrecht kommt hier m. E. nicht zur Anwendung, auch dann nicht, wenn M und S dieses nicht ausschließen. Es handelt sich bei einer Schenkung nicht um einen gegenseitigen Vertrag, dieser wird in der amtlichen Überschrift der §§ 320 ff. aber gerade vorausgesetzt.

CR7
4.1.2024, 12:38:20
Ich gebe dir Recht @indubioprosecco; ich glaube aber, dass der SV den Widerruf nach §§ 530, 531, 532 BGB meint. Beides sind Gestaltungswerkzeuge, die einen Grund, eine Erklärung eine Frist (wie beim
Rücktritt) voraussetzen und der Widerruf nicht ausgeschlossen ist. LG
Efecan Ö.
16.1.2024, 18:05:42

Sebastian Schmitt
10.9.2024, 17:55:53
Hallo @[InDubioProsecco](1641), vielen Dank für die gute Nachfrage. Du hast Recht, dass eine direkte Anwendung der §§ 320 ff BGB hier daran scheitern dürfte, dass wir es nicht mit einem gegenseitigen Vertrag zu tun haben. Ein Widerruf nach §§ 530 ff BGB, wie ihn @[CR7](145419) einbringt, ist theoretisch denkbar. Allerdings stellt das Nichtbestehen des Abiturs keine schwere Verfehlung iSd § 530 I BGB dar, jedenfalls würde es an der subjektiv fehlenden tadelnswerten G
esinnung scheitern. Näherliegender scheint mir ein besonderes
vertragliches Rücktrittsrecht, wie @[Efecan Ö.](197365) einwirft. Aus dem Bestehen des Abiturs könnte man ggf auch eine Auflage iSd § 525 I BGB konstruieren. Bei Nichterfüllung wären über § 527 I BGB ebenfalls
rücktrittsrechtliche Vorgaben heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund wollten wir
rücktrittsrechtliche Vorgaben "zur Sicherheit" ausschließen, weil daraus bekanntermaßen ein Rückgewährschuldverhältnis entstehen würde, das ein Rechtsgrund im Rahmen unserer
bereicherungsrechtlichen Prüfung wäre. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Stella2244
27.6.2024, 19:32:00
Leo Lee
29.6.2024, 09:30:41
Hallo steall2244, vielen Dank für die sehr gute Frage! Bei dieser Aufgabe haben wir insofern bisschen „getrickst“, als wir den
Rücktrittdurch „Einigung“ ausgeschlossen haben. Denn würde
Rücktrittvorliegen, würde ein sog. Rückgewährschuldverhältnis (nach den 346 ff.) entstehen. Und ein solches Rückgewährschuldverhältnis ist eine FORTSETZUNG des ursp. SVs, das i.S.d. 812 einen RECHTSGRUND darstellen würde. Wenn also ein
Rücktrittstattgefunden hätte, wären wir „raus“ aus dem
Bereicherungsrecht, weshalb in diesem Fall der Fall so gestrickt war, dass der
Rücktrittnicht in Betracht kam. i.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Schwab § 812 Rn. 428 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Vanilla Latte
20.7.2024, 23:45:01
wieso kommt hier keine Zweckverfehlungskondiktion in Betracht kommen?

Rüsselrecht 🐘
26.10.2024, 16:51:14
Der mit der Leistung verfolgte Zweck darf nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung oder Bedingung eines
Rechtsgeschäfts sein.

HannahML
3.11.2024, 11:53:53
ich stehe total auf den Schlauch, wieso hat der S Eigentum erlangt. War das nicht mit der Bedingung versehen, dass er sein Abi schafft. hat er nicht dann nur ein
Anwartschaftsrecht?
semper in mora est
20.11.2024, 10:33:26
Sehe ich genauso, nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB muss die Bedingung erst einmal eintreten. Er hat zwar unmittelbaren B
esitz erworben aber das Vollrecht zum Eigentum duerfte noch nicht erstarkt sein mangels Bedingungseintritt. Daher ein AWR - wobei dies im Ergebnis natürlich keinen Unterschied für das erlangte Etwas macht.
LioFlo
25.11.2024, 21:41:47
Könnte dazu bitte sich ein Moderator äußern beziehungsweise der Fall verbessert werden ?
LioFlo
25.11.2024, 22:56:07
In einem anderen Thread heißt es, dass nur der Schenkungsvertrag, nicht aber die Übereignung bedingt ist- würde mir aber hier auch nochmal eine schlüssigere Darstellung im Fall wünschen.

paulmachtexamen
28.12.2024, 14:26:31
S hat Eigentum erlangt, weil es sich nicht um eine aufschiebende (158 I), sondern um eine auflösende (158 II) Bedingung handelt. Das bedeutet, dass S solange Eigentümer bleibt, bis er sein Abitur nicht geschafft hat. Vgl. Wortlaut des 158 II: … so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des
Rechtsgeschäfts…. Hätte S das Abitur geschafft, würde er weiterhin Eigentümer bleiben, da die Bedingung nicht eingetreten ist. Deswegen handelt es sich um eine auflösende (158 II) und nicht um eine aufschiebende Bedingung.
benjaminmeister
21.1.2025, 11:17:18
@[paulmachtexamen](210803) laut dem JF-Team (siehe anderer Thread) liegt gar keine Bedingung hinsichtlich der Eigentumsübertragung vor, auch wenn das vorliegend etwas schwer nachvollziehbar ist.