Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (Auflösende Bedingung)
Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (Auflösende Bedingung)
11. Juli 2025
30 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M schenkt und übereignet dem gerade 18 Jahre alten S ihr Auto. Sie sagt, dass S es nur dauerhaft behalten dürfe, wenn dieser sein Abitur besteht. Beide wollen nicht, dass die Rücktrittsregeln zur Anwendung kommen. Zwei Monate später fällt S durch das Abitur.
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Einordnung des Falls
Nachträgliche Rechtsgrundlosigkeit (Auflösende Bedingung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat Eigentum und Besitz am Auto „erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
2. S hat diese Rechtspositionen am Auto durch Leistung der M erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. M hat ursprünglich mit „rechtlichem Grund“ geleistet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Der Rechtsgrund ist nachträglich entfallen. M kann die Leistung zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB).
Ja!
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