§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB - allgemein zugängliche Sammlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student S entwendet aus der Hamburger Kunsthalle das Gemälde „Wanderer über dem Nebelmeer“ von Caspar David Friedrich (gilt als bedeutendster Künstler der deutschen Frühromantik).
Einordnung des Falls
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB - allgemein zugängliche Sammlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat eine Sache von Bedeutung für Kunst gestohlen, die öffentlich ausgestellt ist (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Philipp
21.7.2022, 20:29:07
Da ist wohl jemand Caspar David Friedrich Fan ;) mE Ansichtssache was eine Ikone der Romantik darstellt. Schwer abzugrenzen….
Lukas_Mengestu
22.7.2022, 17:32:58
Hallo Philipp, in der Tat ist hier die Subsumtion nicht ganz leicht, da maßgeblich darauf abgestellt wird, inwieweit der Diebstahl der Sache nach Auffassung der Fachwelt die jeweilige Disziplin empfindlich treffen würde. Dies ist naturgemäß in der Regel umstritten. Indizien hierfür können etwa die Einmaligkeit der Sache oder zumindest die schwierige Wiederbeschaffung oder die Tatsache sein, dass sie Ausgangspunkt einer neuen Entwicklung war. Bei Kunstgegenständen kann auch der Marktwert der Sache ein Indiz sein (vgl. MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 243 Rn. 47). Sollte es in der Klausur einmal darauf ankommen, so würden sich entweder hinreichend Anhaltspunkte für die Subsumtion im Sachverhalt finden oder jedenfalls eine Argumentation in beide Richtungen zulässig sein. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Gruttmann
6.5.2024, 22:55:37
Hier könnte man doch auch die Geschichte mit dem grünen Gewölbe oder mit der 100 Kilo Münze als Fall miteinbringen oder?