+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Student S entwendet aus der Hamburger Kunsthalle das Gemälde „Wanderer über dem Nebelmeer“ von Caspar David Friedrich (gilt als bedeutendster Künstler der deutschen Frühromantik).

Einordnung des Falls

§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB - allgemein zugängliche Sammlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat eine Sache von Bedeutung für Kunst gestohlen, die öffentlich ausgestellt ist (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja, in der Tat!

§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB wertet den Diebstahl von Sachen als besonders schweren Fall, an deren bestimmungsgemäßer Verwendung ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder für die technische Entwicklung ist indes nicht jedes Buch in einer Bibliothek und Gemälde in einer Galerie. Es kommt darauf an, dass ihr Verlust eine spürbare Einbuße wäre, wenn auch nur in einem lokalen Bereich oder für eine Teildisziplin. Öffentlich ausgestellt sind Sachen in Ausstellungen, die allgemein zugänglich sind. Dass der Zutritt von einem Entgelt abhängig gemacht wird, steht dem nicht entgegen. Der „Wanderer über dem Nebelmeer“ von Caspar David Friedrich ist eine Ikone der Romantik und dessen berühmtestes Kunstwerk. In der Kunsthalle ist es öffentlich ausgestellt.

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Philipp

Philipp

21.7.2022, 20:29:07

Da ist wohl jemand Caspar David Friedrich Fan ;) mE Ansichtssache was eine Ikone der Romantik darstellt. Schwer abzugrenzen….

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.7.2022, 17:32:58

Hallo Philipp, in der Tat ist hier die Subsumtion nicht ganz leicht, da maßgeblich darauf abgestellt wird, inwieweit der Diebstahl der Sache nach Auffassung der Fachwelt die jeweilige Disziplin empfindlich treffen würde. Dies ist naturgemäß in der Regel umstritten. Indizien hierfür können etwa die Einmaligkeit der Sache oder zumindest die schwierige Wiederbeschaffung oder die Tatsache sein, dass sie Ausgangspunkt einer neuen Entwicklung war. Bei Kunstgegenständen kann auch der Marktwert der Sache ein Indiz sein (vgl. MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 243 Rn. 47). Sollte es in der Klausur einmal darauf ankommen, so würden sich entweder hinreichend Anhaltspunkte für die Subsumtion im Sachverhalt finden oder jedenfalls eine Argumentation in beide Richtungen zulässig sein. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Gruttmann

Gruttmann

6.5.2024, 22:55:37

Hier könnte man doch auch die Geschichte mit dem grünen Gewölbe oder mit der 100 Kilo Münze als Fall miteinbringen oder?


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