Öffentliche Ausschreibung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Land L schreibt ein großes Bauprojekt aus. A und B sprechen sich mit der Maßgabe ab, dass B den A nicht unterbieten wird. Zum Schein gibt B allerdings auch ein Angebot ab. A erhält den Zuschlag.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Ausschreibung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B haben das Land L mittäterschaftlich darüber "getäuscht" (§§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB), dass die Angebote unabhängig voneinander, d.h. im fairen Wettbewerb zustande gekommen sind.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Marius
12.5.2023, 01:30:23
Sachverhalt: „nicht unterbieten wird“? Eher überbieten, oder?
Nora Mommsen
12.5.2023, 11:11:46
Hallo Marius, danke für deine Frage. Unterbieten ist richtig, denn in der Regel gewinnt bei öffentlichen Ausschreibung das günstigste Angebot. Daher belaufen sich die Submissionsabsprachen darauf, wer das günstigste Angebot abgibt, den diese Person erhält den Zuschlag. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Marius
12.5.2023, 11:13:33
Ach, stimmt! Da habe ich nicht aufgepasst. :-D danke fürs erklären