Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T beantragte beim AG einen Mahnbescheid über eine Forderung in Höhe von €100.000 gegen O. Als Anspruchsgrund gab T einen Beratungsvertrag an in dem Wissen, dass dieser gar nicht bestand. Der Mahnbescheid wurde erlassen und T erwirkte einen Vollstreckungsbescheid. Rechtspfleger R erlässt antragsgemäß einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Daraufhin werden €100.000 von O gepfändet und auf ein Konto der T überwiesen.
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Einordnung des Falls
Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat über den Bestand der Forderung zur Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber dem R konkludent „getäuscht“ (§ 263 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den R durch ein Unterlassen „getäuscht“ (§§ 263 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
I-m-possible
30.7.2022, 22:10:40
Inwiefern muss T nach Erwirken des Vollstreckungsbescheides noch tätig geworden sein ? Es stand doch, dass es ein automatisiertes Verfahren sei.
Nora Mommsen
3.8.2022, 11:56:13
Hallo I-m-possible, könntest du deine Frage noch präzisieren? Für die Verwendung unrichtiger Daten reicht es aus damit den Mahnbescheid zu beantragen, der in einem automatisierten Verfahren erlassen wird. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Eileen 🦊
14.5.2023, 11:24:28
Hi, ich glaube es geht um die Frage bzgl. der Garantenpflicht des T. T ist quasi nicht verpflichtet, den R über seine Täuschung aufzuklären, weil der Bescheid schon durch die Handlung des R unmittelbar nach der Täuschung ausgestellt wurde. Wenn er danach aufklärt, ist der Schaden bereits entstanden. Ich bitte um Berichtigung, wenn das nicht stimmt :)
Kai
10.6.2023, 23:25:54
Müsste dieser Punkt nicht erst im Irrtum diskutiert werden? Eine Einwirkung auf das Vorstellungsbild liegt doch in dem Moment vor, in dem der Antrag zur Kenntnis genommen wird. Lediglich der Irrtum über das Bestehen der Forderung kann ohne die inhaltiche Prüfung nicht entstehen.
Antonia
9.8.2023, 10:15:45
Ich glaube hier muss man den Verantwortungs- und Risikobereich einbeziehen. Man kann nicht über etwas täuschen, an dem der Erklärungsempfänger kein Interesse hat bzw. das nicht in seinen Risikobereich fällt
NichtDavid
18.3.2024, 22:53:39
Wenn schon in der Beantragung des Mahnbescheids falsche Angaben gemacht werden, nimmt der BGH eine
konkludente Täuschungan (zB BGH NStZ 2012, 312), richtig? Wie unterscheidet sich in beiden Fällen das Prüfprogramm des Rechtspflegers nach ZPO?