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Jurafuchs

Kunde K zahlt den gerade bei V gekauften Fernseher mit einem ungedeckten Scheck, weiß aber, dass in Kürze eine Überweisung auf seinem Konto eingehen wird.

Einordnung des Falls

Zahlung mit aktuell ungedecktem Scheck

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat den V konkludent über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine konkludente Täuschung liegt in einem irreführenden Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist, der ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist. Bei Warenkäufen erklärt der Käufer konkludent, zahlungsfähig und -willig zu sein. Nach dem objektiven Empfängerhorizont kommt es beim Gegenüber bei Bezahlung mit einem Scheck allein darauf an, dass bei Einlösung des Schecks alles "in Ordnung geht". Ob der Scheck im Moment der Übergabe gedeckt ist, interessiert ihn grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, dass er bei Einlösung sein geschuldetes Geld erhält. Damit kann in der Übergabe eines kurzzeitig ungedeckten Schecks keine Täuschung des Vertragspartners über die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit erblickt werden.

2. K hat den V durch ein Unterlassen über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht (§§ 263 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).

Nein!

Liegt eine aktive konkludente Täuschung nicht vor, ist an eine Täuschung durch Unterlassen zu denken. Der Betrug kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden (vgl. § 13 StGB). Um mittels eines Unterlassens zu täuschen, hätte K eine strafbewehrte Aufklärungspflicht, die ihn aus einer Garantenstellung trifft, verletzen müssen. Dabei muss das Unterlassen der gebotenen Aufklärung einem Tun gleichstehen. Eine Garantenstellung kann sich aus Ingerenz, Gesetz, besonderem Vertrauensverhältnis oder Treu und Glauben ergeben. Eine Aufklärungspflicht des K ist nicht ersichtlich. Folglich hat K nicht durch Unterlassen getäuscht.

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