§ 315d StGB: Zeitlicher Anwendungsbereich
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In der Nacht zum 01.02.2016 unternehmen H und N spontan ein Autorennen entlang des Ku’damms. Beide fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit bei rotem Ampelsignal in einen Kreuzungsbereich ein. H kollidiert mit dem Pkw des W. W stirbt.
Einordnung des Falls
§ 315d StGB: Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter eine der in § 315d Abs. 1 Nr. 1-3 StGB genannten Tathandlungen vornimmt.
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Ja, in der Tat!
2. Das Verbot von Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) war am Tattag bereits in Kraft getreten.
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Nein!
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Blotgrim
7.6.2022, 09:37:33
Wie soll man aus dem Sachverhalt wissen wann 315d in Kraft getreten ist. Man kriegt es wahrscheinlich in der Vorlesung gesagt, aber die Infos sollte man sich auch so erschließen können, zumindest meiner Meinung nach. Außerdem seh ich den Sinn der Frage sowieso nicht so wirklich, da sie nicht wirklich zum Verständnis des Paragraphen führt, ist lediglich good to know

Lukas_Mengestu
7.6.2022, 10:06:15
Hallo Blotgrim, vielen Dank für Deine Nachfrage. Wenn Du auf die Gesetzesverlinkung klickst, dann findest Du bei Dejure auch Angaben dazu, wann das entsprechende Gesetz geändert/in Kraft getreten ist. Du hast natürlich recht, dass das für aktuelle Raserfälle nur von untergeordneter Bedeutung ist. Denn für diese gilt ja die aktuelle Gesetzeslage. Die Kenntnis ist aber insoweit interessant, da der "Ku'damm Raserfall" letztlich ausschlaggebend dafür war, dass die Norm überhaupt geschaffen wurde. Hier stellte sich die Frage, ob bzgl. der Tötung des W "bedingter Vorsatz" oder "bewusste Fahrlässigkeit" vorlag. Diese schwierige Abgrenzungsfrage entschied dann darüber, ob Mord (=lebenslänglich) oder lediglich fahrlässige Tötung (=max. 3 Jahre Freiheitsstrafe) einschlägig war. Um diese "Alles oder nichts"-Entscheidung etwas abzumildern und auch in Fällen, in denen letztlich nur Fahrlässigkeit angenommen wird, eine härtere Bestrafung zu ermöglichen, wurde § 315d StGB eingeführt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team