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§ 315d StGB: Zeitlicher Anwendungsbereich
Sachverhalt
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§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB: Kein öffentlicher Straßenverkehr
T gehört eine stillgelegte Kiesgrube. Dort organisiert er ein Quad-Rennen in kleinem Kreise, an dem einige Freunde teilnehmen. Am Eingang der Kiesgrube stellt er ein Schild auf: „Betreten verboten!“
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Kraftfahrzeug
T nimmt im Zuge eines e-Bike-Festivals an einem Rennen teil, das mit handelsüblichen Pedelecs ausgetragen wird. Die dafür nötigen Straßen hat der Veranstalter gesperrt.