Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 2 StGB: Keine Qualifikation zu Abs. 1 Nr. 1
§ 315d Abs. 2 StGB: Keine Qualifikation zu Abs. 1 Nr. 1
16. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Auf Antrag erhält der Rennveranstalter T eine Genehmigung für ein Kfz-Rennen in der Flensburger Innenstadt. Die Genehmigung leidet aber ganz offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler. Bei dem von T ausgerichteten Rennen wird ein Unbeteiligter beinahe überfahren.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 2 StGB: Keine Qualifikation zu Abs. 1 Nr. 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr ausgerichtet“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da bei dem Rennen ein Unbeteiligter beinahe überfahren wurde, hat T den objektiven Tatbestand der Qualifikation des § 315d Abs. 2 StGB verwirklicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Alv Tny Km
19.1.2023, 11:48:38
Wie wirkt es sich jedoch aus, dass der Veranstalter denkt, die Genehmigung sei wirksam? Für den Laien wird es wohl kaum möglich sein, dies erkennen zu können? Danke.

Sambajamba10
2.6.2024, 17:50:56
Hallo @[Alv Tny Km ](78610) Wann etwas "erlaubt" ist, ist ein
normatives Tatbestandsmerkmal, sodass der Einzelne es nicht rechtlich zutreffend subsumieren muss, sondern vielmehr in der
Laiensphäreeinordnen können muss. Da § 44 I VwVfG einen besonders schwerwiegenden Fehler voraussetzt, der gleichsam "auf der Stirn geschrieben" sein muss, kann ich mir vorstellen, dass auch der Adressat laienhaft verstehen wird, dass die Genehmigung "so nicht geht". Falls dies nicht der Fall sein sollte, wird er, denke ich, eben einen Umstand nicht kennen, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (§ 16 I 1 StGB) und insoweit unvorsätzlich handeln, weil er schlichtweg nicht wusste, dass das Rennen unerlaubt war.
Vincent
16.1.2025, 13:24:10
In vergleichbaren Fällen wird häufig darauf abgestellt, ob ein unbeteiligter Dritter mit "das war aber knapp" reagiert hätte. Wenn ein Fußgänger beinahe überfahren wird, liegt meines erachtens eine solche Konstellation vor. Wieso wird hier nicht darauf abgestellt ? Hätte der Fußgänger im falschen Moment einen Schritt zur Seite gemacht wäre er wohl überfahren worden. Wieso liegt hier keine konkrete Gefahr vor ?
Leo Lee
17.1.2025, 08:32:29
Hallo Vincent, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Eine konkrete Gefahr liegt hier vor, wie du richtigerweise anmerkst. Allerdings ging es in der Aufgabe um die Qualifikation durch
315d, die nach dem Wortlaut nur dann vorliegt, wenn der Grundtatbestand von
315dI Nr. 2 und/oder 3 einschlägig ist. D.h., bei
315dNr. 1 kann
315dII nicht einschlägig sein, sondern nur bei Nr. 2 und/oder 3. Deshalb scheidet
315dII aus. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Pegel §
315dRn. 33 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo