Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB

§ 315d Abs. 2 StGB: Keine Qualifikation zu Abs. 1 Nr. 1

§ 315d Abs. 2 StGB: Keine Qualifikation zu Abs. 1 Nr. 1

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf Antrag erhält der Rennveranstalter T eine Genehmigung für ein Kfz-Rennen in der Flensburger Innenstadt. Die Genehmigung leidet aber ganz offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler. Bei dem von T ausgerichteten Rennen wird ein Unbeteiligter beinahe überfahren.

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Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 2 StGB: Keine Qualifikation zu Abs. 1 Nr. 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr ausgerichtet“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Nicht erlaubt ist ein Kfz-Rennen, wenn keine behördliche Genehmigung (§ 46 Abs. 2 S. 1, 3 StVO) vorliegt. Dieses negative objektive Tatbestandsmerkmal verhält sich verwaltungsrechts-akzessorisch. Deshalb ist nicht die materielle Rechtmäßigkeit entscheidend, sondern die Wirksamkeit der Genehmigung. Dem Kfz-Rennen lag hier nicht nur eine materiell rechtswidrige Genehmigung zugrunde. Die Genehmigung ist wegen eines besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers sogar nichtig (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Somit hat T ein nicht erlaubtes Kfz-Rennen ausgerichtet. Dieses Rennen ereignete sich auch im öffentlichen Straßenverkehr.
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2. Da bei dem Rennen ein Unbeteiligter beinahe überfahren wurde, hat T den objektiven Tatbestand der Qualifikation des § 315d Abs. 2 StGB verwirklicht.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 315d Abs. 2 StGB schützt neben der Sicherheit des Straßenverkehrs auch das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum. Insofern ist § 315d Abs. 2 StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt und eine Qualifikation zu § 315d Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB, die entsprechend § 315c Abs. 1 StGB an Beinahe-Verletzungen von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert anknüpft. Von § 315d Abs. 2 StGB wird § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB aber gerade nicht in Bezug genommen. Daher hat T als Ausrichter den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 StGB auch nicht verwirklicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Alv Tny Km

Alv Tny Km

19.1.2023, 11:48:38

Wie wirkt es sich jedoch aus, dass der Veranstalter denkt, die Genehmigung sei wirksam? Für den Laien wird es wohl kaum möglich sein, dies erkennen zu können? Danke.

Sambajamba10

Sambajamba10

2.6.2024, 17:50:56

Hallo @[Alv Tny Km ](78610) Wann etwas "erlaubt" ist, ist ein

normatives Tatbestandsmerkmal

, sodass der Einzelne es nicht rechtlich zutreffend subsumieren muss, sondern vielmehr in der Laiensphäre einordnen können muss. Da § 44 I VwVfG einen besonders schwerwiegenden Fehler voraussetzt, der gleichsam "auf der Stirn geschrieben" sein muss, kann ich mir vorstellen, dass auch der Adressat laienhaft verstehen wird, dass die Genehmigung "so nicht geht". Falls dies nicht der Fall sein sollte, wird er, denke ich, eben einen Umstand nicht kennen, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (§ 16 I 1 StGB) und insoweit unvorsätzlich handeln, weil er schlichtweg nicht wusste, dass das Rennen unerlaubt war.


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