§ 315d Abs. 2 StGB: Keine Qualifikation zu Abs. 1 Nr. 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf Antrag erhält der Rennveranstalter T eine Genehmigung für ein Kfz-Rennen in der Flensburger Innenstadt. Die Genehmigung leidet aber ganz offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler. Bei dem von T ausgerichteten Rennen wird ein Unbeteiligter beinahe überfahren.
Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 2 StGB: Keine Qualifikation zu Abs. 1 Nr. 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr ausgerichtet“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
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Ja!
2. Da bei dem Rennen ein Unbeteiligter beinahe überfahren wurde, hat T den objektiven Tatbestand der Qualifikation des § 315d Abs. 2 StGB verwirklicht.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Alv Tny Km
19.1.2023, 11:48:38
Wie wirkt es sich jedoch aus, dass der Veranstalter denkt, die Genehmigung sei wirksam? Für den Laien wird es wohl kaum möglich sein, dies erkennen zu können? Danke.