Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 2 StGB: Keine Qualifikation zu Abs. 1 Nr. 1
§ 315d Abs. 2 StGB: Keine Qualifikation zu Abs. 1 Nr. 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf Antrag erhält der Rennveranstalter T eine Genehmigung für ein Kfz-Rennen in der Flensburger Innenstadt. Die Genehmigung leidet aber ganz offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler. Bei dem von T ausgerichteten Rennen wird ein Unbeteiligter beinahe überfahren.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 2 StGB: Keine Qualifikation zu Abs. 1 Nr. 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr ausgerichtet“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da bei dem Rennen ein Unbeteiligter beinahe überfahren wurde, hat T den objektiven Tatbestand der Qualifikation des § 315d Abs. 2 StGB verwirklicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Alv Tny Km
19.1.2023, 11:48:38
Wie wirkt es sich jedoch aus, dass der Veranstalter denkt, die Genehmigung sei wirksam? Für den Laien wird es wohl kaum möglich sein, dies erkennen zu können? Danke.
Sambajamba10
2.6.2024, 17:50:56
Hallo @[Alv Tny Km ](78610) Wann etwas "erlaubt" ist, ist ein
normatives Tatbestandsmerkmal, sodass der Einzelne es nicht rechtlich zutreffend subsumieren muss, sondern vielmehr in der Laiensphäre einordnen können muss. Da § 44 I VwVfG einen besonders schwerwiegenden Fehler voraussetzt, der gleichsam "auf der Stirn geschrieben" sein muss, kann ich mir vorstellen, dass auch der Adressat laienhaft verstehen wird, dass die Genehmigung "so nicht geht". Falls dies nicht der Fall sein sollte, wird er, denke ich, eben einen Umstand nicht kennen, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (§ 16 I 1 StGB) und insoweit unvorsätzlich handeln, weil er schlichtweg nicht wusste, dass das Rennen unerlaubt war.