Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)
Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)
30. August 2025
21 Kommentare
4,8 ★ (11.158 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E leidet an einer psychischen Krankheit, die zeitweise sein Einsichtsfähigkeit ausschließt. In einem Moment fehlender Einsichtsfähigkeit vermietet er sein Auto an den redlichen B. Infolge eines Wutanfalls zertrümmert B das Auto.
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Einordnung des Falls
Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B haftet E aus dem Vertragsverhältnis.
Nein, das trifft nicht zu!
2. E hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.
Nein!
3. Wenn eine Vindikationslage vorliegt, sind deliktische Ansprüche immer ausgeschlossen (§ 993 Abs. 1 aE BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. E hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB in direkter Anwendung.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lisa
12.8.2025, 21:41:08
Stehen die Ansprüche aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und §§
989, 990, 991 Abs. 2
BGB analogdann nebeneinander oder schließen sich die Ansichten aus, weil für eine analoge Anwendung dann keine Regelungslücke mehr besteht? Wie stellt man das im Gutachten dar?