Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)

Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)

12. Februar 2026

27 Kommentare

4,8(15.718 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E leidet an einer psychischen Krankheit, die zeitweise sein Einsichtsfähigkeit ausschließt. In einem Moment fehlender Einsichtsfähigkeit vermietet er sein Auto an den redlichen B. Infolge eines Wutanfalls zertrümmert B das Auto.

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Einordnung des Falls

Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B haftet E aus dem Vertragsverhältnis.

Nein, das trifft nicht zu!

Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht aus Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) ist zunächst das Vorliegen eines wirksamen Vertrages. Da E jedoch nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, ist der Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) nichtig. Vertragliche Schadensersatzansprüche scheiden daher aus. Eine (psychische) Erkrankung führt in keinem Fall immer dazu, dass die Person geschäftsunfähig ist. Vielmehr muss hier im Einzelfall geprüft werden, ob die Erkrankung der Person die Freiheit der Willensentschließung einschließlich der Fähigkeit zur Einsicht beeinträchtigt. In der Praxis sind die Hürden hier sehr hoch. In der Klausur nimmst Du den Sachverhalt als gegeben an.
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2. E hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.

Nein!

Der Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB setzt neben der Vindikationslage unter anderem die Bösgläubigkeit des Besitzers voraus. E war Eigentümer und B Besitzer. Ein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 BGB) hätte der Mietvertrag verliehen. Da dieser jedoch nichtig ist, lag kein Besitzrecht zugunsten des B vor. Somit bestand eine Vindikationslage. B war jedoch nicht bekannt und musste auch nicht bekannt sein, dass E geschäftsunfähig war und er so das Besitzrecht nicht erlangen konnte. Er war daher redlich und unverklagt, weshalb der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist.

3. Wenn eine Vindikationslage vorliegt, sind deliktische Ansprüche immer ausgeschlossen (§ 993 Abs. 1 aE BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich sind die Regelungen des EBV abschließend und deliktische Ansprüche durch § 993 Abs. 1 aE BGB ausgeschlossen. Dies würde in Fällen wie dem vorliegenden (=Fremdbesitzerexzess) aber dazu führen, dass der Besitzer aufgrund des nichtigen Vertrages nicht haftet, bei Wirksamkeit des Vertrages aber vertraglichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Dies wird allgemein als unbillig erachtet. Die h.M. nimmt daher eine teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 aE BGB vor. Dies wird damit begründet, dass der Fremdbesitzer, der sein Besitzrecht überschreitet, nicht schutzwürdig sei. Denn auch bei bestehendem Besitzrecht hätte er die Sache nicht beschädigen dürfen.Auch bei einem wirksamen Mietvertrag hätte B das Auto nicht beschädigen dürfen. Daher ist die direkte Anwendung der §§ 823 ff. BGB vorliegend möglich.Darüber hinaus wird vertreten, dass auch eine Haftung nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB besteht. Nach einer anderen Ansicht ist der Anspruch aus §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB analog anzuwenden auf den Fremdbesitzerexzess im Zweipersonenverhältnis.

4. E hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB in direkter Anwendung.

Nein!

Nach §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB haftet der Besitzer gegenüber dem Eigentümer insoweit, wie er auch gegenüber dem mittelbaren Besitzer haftet. Voraussetzung dafür ist, dass es einen mittelbaren Besitzer gibt, der sich vom Eigentümer unterscheidet.Vorliegend handelt es sich lediglich um ein Zweipersonenverhältnis, es gibt keine dritte Person, die als mittelbarer Besitzer in Betracht käme. §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB ist daher nicht direkt anwendbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LI

Lisa

12.8.2025, 21:41:08

Stehen die Ansprüche aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB analog dann nebeneinander oder schließen sich die Ansichten aus, weil für eine analoge Anwendung dann keine Regelungslücke mehr besteht? Wie stellt man das im Gutachten dar?

chachachamo

chachachamo

24.1.2026, 15:44:00

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

24.1.2026, 15:44:39

Die beiden Wege sind alternative Dogmatiken für den

Fremdbesitzerexzess

und schließen sich insoweit aus: Wenn du der h.M. folgst (

teleologisch

e Reduktion des § 993 Abs. 1 aE), sind deliktische Ansprüche (§ 823 Abs. 1) und auch cic (§§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2) eröffnet; für die Analogie der §§ 989, 990, 991 Abs. 2 fehlt dann die Regelungslücke. Lehnst du die Reduktion ab, sperrt § 993 Abs. 1 aE Delikt und cic; als Ausgleich wird §§ 989, 990, 991 Abs. 2 analog be

ja

ht. Im Gutachten: - zuerst EBV prüfen:

Vindikationslage

(+), §§ 989/990 (-) wegen Redlichkeit und fehlender

Rechtshängigkeit

/

Verzug

, § 991 Abs. 2 direkt (-) mangels mittelbarem Besitzer. - dann Sperrwirkung: mit h.M.

teleologisch

e Reduktion wegen

Fremdbesitzerexzess

(Wutanfall, Überschreitung jedes

Besitzrecht

s) und Be

ja

hung von § 823 Abs. 1; kurz daneben cic, das trotz Nichtigkeit des Mietvertrags greift. - hilfsweise die a.A.: keine Reduktion, dafür §§ 989, 990, 991 Abs. 2 analog im Zweipersonenverhältnis.

PACTA

pactasuntservanda04

23.1.2026, 22:34:06

Bei

Rechtsgrundlos

igkeit des Besitzes gibt es also einmal die analoge Anwendung des 988 für

Nutzung

en (andere Ansicht:

teleologisch

e Reduktion des 993 I a.E.) und die

teleologisch

e Reduktion des

991 II

für Schadensersatz?

Foxxy

Foxxy

23.1.2026, 22:34:54

- Der Mietvertrag ist nichtig (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB). B hat kein

Besitzrecht

;

Vindikationslage

. - EBV-Schadensersatz (§§ 989, 990) scheitert, weil B redlich und unverklagt ist. - Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 aE greift beim

Fremdbesitzerexzess

nicht:

teleologisch

e Reduktion; deliktische Ansprüche sind eröffnet. E hat Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB (ggf. auch § 823 Abs. 2 i.V.m. § 303 StGB). Deliktsfähigkeit von B ist mangels gegenteiliger Angaben zu unterstellen. -

Culpa in contrahendo

(§§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2) wird teils zusätzlich be

ja

ht; h.M. stellt vorrangig auf Delikt ab. - Systematik bei

rechtsgrundlos

em Besitz: Für

Nutzung

en überwiegend §

988 analog

(aA teleol. Reduktion des § 993 Abs. 1 aE zugunsten

Bereicherungsrecht

). Für Schadensersatz beim

Fremdbesitzerexzess

nicht § 991 Abs. 2

teleologisch

reduzieren, sondern h.M. teleol. Reduktion des § 993 Abs. 1 aE (teilw. auch §§ 989, 990, 991 Abs. 2 analog).

PACTA

pactasuntservanda04

23.1.2026, 23:07:17

Also geht der Streit um die selbe Thematik, nur das

Anspruch

sbegehren ist anders (

Nutzung

s- oder Schadensersatz) ? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

23.1.2026, 23:08:03

@[pactasuntservanda04](290691) Fast. In beiden Konstellationen geht es um die

Sperrwirkung des EBV

beim redlichen, unverklagten, aber

rechtsgrundlos

en Besitz. Die dogmatische Lösung unterscheidet sich aber: -

Nutzung

en: h.M. §

988 BGB analog

; a.A. Öffnung des

Bereicherungsrecht

s über

teleologisch

e Reduktion des § 993 Abs. 1 a.E. - Schadensersatz beim

Fremdbesitzerexzess

: h.M.

teleologisch

e Reduktion des § 993 Abs. 1 a.E. zugunsten der Deliktshaftung; teils auch Analogie zu §§ 989, 990, 991 Abs. 2. Eine

teleologisch

e Reduktion gerade des § 991 Abs. 2 wird nicht vertreten. Zur Falllösung: Der Mietvertrag ist nichtig (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1),

Vindikationslage

liegt vor; §§ 989, 990 scheitern an Redlichkeit. Wegen

Fremdbesitzerexzess

greift die Sperre des § 993 Abs. 1 a.E.

teleologisch

nicht: E hat Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB (ggf. auch § 823 Abs. 2 i.V.m. § 303 StGB). §§ 989, 990, 991 Abs. 2 scheiden in direkter Anwendung mangels mittelbarem Besitzer aus; c.i.c. (§§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2) wird teils zusätzlich be

ja

ht, ist aber neben Delikt nicht erforderlich.


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