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Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheLösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet abDiese 4 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. B haftet E aus dem Vertragsverhältnis.
2. E hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.
3. E hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB in direkter Anwendung.
4. Wenn eine Vindikationslage vorliegt, sind deliktische Ansprüche immer ausgeschlossen (§ 993 Abs. 1 aE BGB).
Fundstellen
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