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Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)

einfach
schwer73 % lösen richtig
16. Juni 2026
33 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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E leidet an einer psychischen Krankheit, die zeitweise seine Einsichtsfähigkeit ausschließt. In einem Moment fehlender Einsichtsfähigkeit vermietet er sein Auto an den redlichen B. Infolge eines Wutanfalls zertrümmert B das Auto.

Lösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Diese 4 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.

1. B haftet E aus dem Vertragsverhältnis.
Nein, das trifft nicht zu!
Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht aus Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) ist zunächst das Vorliegen eines wirksamen Vertrages. Da E jedoch nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, ist der Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) nichtig. Vertragliche Schadensersatzansprüche scheiden daher aus. Eine (psychische) Erkrankung führt in keinem Fall immer dazu, dass die Person geschäftsunfähig ist. Vielmehr muss hier im Einzelfall geprüft werden, ob die Erkrankung der Person die Freiheit der Willensentschließung einschließlich der Fähigkeit zur Einsicht beeinträchtigt. In der Praxis sind die Hürden hier sehr hoch. In der Klausur nimmst Du den Sachverhalt als gegeben an.
2. E hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.
Nein!
Der Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB setzt neben der Vindikationslage unter anderem die Bösgläubigkeit des Besitzers voraus. E war Eigentümer und B Besitzer. Ein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 BGB) hätte der Mietvertrag verliehen. Da dieser jedoch nichtig ist, lag kein Besitzrecht zugunsten des B vor. Somit bestand eine Vindikationslage. B war jedoch nicht bekannt und musste auch nicht bekannt sein, dass E geschäftsunfähig war und er so das Besitzrecht nicht erlangen konnte. Er war daher redlich und unverklagt, weshalb der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist.
3. E hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB in direkter Anwendung.
Nein!
Nach §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB haftet der Besitzer gegenüber dem Eigentümer insoweit, wie er auch gegenüber dem mittelbaren Besitzer haftet. Voraussetzung dafür ist, dass es einen mittelbaren Besitzer gibt, der sich vom Eigentümer unterscheidet.Vorliegend handelt es sich lediglich um ein Zweipersonenverhältnis, es gibt keine dritte Person, die als mittelbarer Besitzer in Betracht käme. §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB ist daher nicht direkt anwendbar.
4. Wenn eine Vindikationslage vorliegt, sind deliktische Ansprüche immer ausgeschlossen (§ 993 Abs. 1 aE BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Grundsätzlich sind die Regelungen des EBV abschließend und deliktische Ansprüche durch § 993 Abs. 1 aE BGB ausgeschlossen. Dies würde in Fällen wie dem vorliegenden (=Fremdbesitzerexzess) aber dazu führen, dass der Besitzer aufgrund des nichtigen Vertrages nicht haftet, bei Wirksamkeit des Vertrages aber vertraglichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Dies wird allgemein als unbillig erachtet. Die h.M. nimmt daher eine teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 aE BGB vor. Dies wird damit begründet, dass der Fremdbesitzer, der sein Besitzrecht überschreitet, nicht schutzwürdig sei. Denn auch bei bestehendem Besitzrecht hätte er die Sache nicht beschädigen dürfen.Auch bei einem wirksamen Mietvertrag hätte B das Auto nicht beschädigen dürfen. Daher ist die direkte Anwendung der §§ 823 ff. BGB vorliegend möglich.Darüber hinaus wird vertreten, dass auch eine Haftung nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB besteht. Nach einer anderen Ansicht ist der Anspruch aus §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB analog anzuwenden auf den Fremdbesitzerexzess im Zweipersonenverhältnis.

Fundstellen

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Eine Besprechung von:Jurafuchs
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