Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der unerkannt geisteskranke E vermietet sein Auto an den redlichen B. Infolge eines Wutanfalls zertrümmert B das Auto.
Einordnung des Falls
Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B haftet E aus dem Vertragsverhältnis.
Nein, das trifft nicht zu!
2. E hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.
Nein!
3. Wenn eine Vindikationslage vorliegt, sind deliktische Ansprüche immer ausgeschlossen (§ 993 Abs. 1 aE BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Larzed
28.8.2022, 14:35:33
Da fällt mir noch zu ein, dass doch eine Literaturansicht den § 991 Abs.1 BGB analog anwenden will, statt die Sperrwirkung auszuhebeln.
Nora Mommsen
8.9.2022, 15:19:14
Hallo Larzed, danke das haben wir noch mit aufgenommen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
LS2024
25.2.2024, 11:35:47
Es ist doch 991 II analog, oder?
Antonia
30.12.2023, 12:06:51
Bei der letzten Frage müssten die Wörter « deliktische » und « immer » einmal getauscht werden
Leo Lee
30.12.2023, 17:00:03
Hallo Antonia, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun korrigiert :). Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!