Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)
Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)
12. Februar 2026
27 Kommentare
4,8 ★ (15.718 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E leidet an einer psychischen Krankheit, die zeitweise sein Einsichtsfähigkeit ausschließt. In einem Moment fehlender Einsichtsfähigkeit vermietet er sein Auto an den redlichen B. Infolge eines Wutanfalls zertrümmert B das Auto.
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Einordnung des Falls
Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B haftet E aus dem Vertragsverhältnis.
Nein, das trifft nicht zu!
2. E hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.
Nein!
3. Wenn eine Vindikationslage vorliegt, sind deliktische Ansprüche immer ausgeschlossen (§ 993 Abs. 1 aE BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. E hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB in direkter Anwendung.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lisa
12.8.2025, 21:41:08
Stehen die Ansprüche aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB analog dann nebeneinander oder schließen sich die Ansichten aus, weil für eine analoge Anwendung dann keine Regelungslücke mehr besteht? Wie stellt man das im Gutachten dar?
chachachamo
24.1.2026, 15:44:00
@[Foxxy](180364)
Foxxy
24.1.2026, 15:44:39
Die beiden Wege sind alternative Dogmatiken für den
Fremdbesitzerexzessund schließen sich insoweit aus: Wenn du der h.M. folgst (
teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 aE), sind deliktische Ansprüche (§ 823 Abs. 1) und auch cic (§§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2) eröffnet; für die Analogie der §§ 989, 990, 991 Abs. 2 fehlt dann die Regelungslücke. Lehnst du die Reduktion ab, sperrt § 993 Abs. 1 aE Delikt und cic; als Ausgleich wird §§ 989, 990, 991 Abs. 2 analog be
jaht. Im Gutachten: - zuerst EBV prüfen:
Vindikationslage(+), §§ 989/990 (-) wegen Redlichkeit und fehlender
Rechtshängigkeit/
Verzug, § 991 Abs. 2 direkt (-) mangels mittelbarem Besitzer. - dann Sperrwirkung: mit h.M.
teleologische Reduktion wegen
Fremdbesitzerexzess(Wutanfall, Überschreitung jedes
Besitzrechts) und Be
jahung von § 823 Abs. 1; kurz daneben cic, das trotz Nichtigkeit des Mietvertrags greift. - hilfsweise die a.A.: keine Reduktion, dafür §§ 989, 990, 991 Abs. 2 analog im Zweipersonenverhältnis.
pactasuntservanda04
23.1.2026, 22:34:06
Bei
Rechtsgrundlosigkeit des Besitzes gibt es also einmal die analoge Anwendung des 988 für
Nutzungen (andere Ansicht:
teleologische Reduktion des 993 I a.E.) und die
teleologische Reduktion des
991 IIfür Schadensersatz?
Foxxy
23.1.2026, 22:34:54
- Der Mietvertrag ist nichtig (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB). B hat kein
Besitzrecht;
Vindikationslage. - EBV-Schadensersatz (§§ 989, 990) scheitert, weil B redlich und unverklagt ist. - Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 aE greift beim
Fremdbesitzerexzessnicht:
teleologische Reduktion; deliktische Ansprüche sind eröffnet. E hat Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB (ggf. auch § 823 Abs. 2 i.V.m. § 303 StGB). Deliktsfähigkeit von B ist mangels gegenteiliger Angaben zu unterstellen. -
Culpa in contrahendo(§§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2) wird teils zusätzlich be
jaht; h.M. stellt vorrangig auf Delikt ab. - Systematik bei
rechtsgrundlosem Besitz: Für
Nutzungen überwiegend §
988 analog(aA teleol. Reduktion des § 993 Abs. 1 aE zugunsten
Bereicherungsrecht). Für Schadensersatz beim
Fremdbesitzerexzessnicht § 991 Abs. 2
teleologischreduzieren, sondern h.M. teleol. Reduktion des § 993 Abs. 1 aE (teilw. auch §§ 989, 990, 991 Abs. 2 analog).
Foxxy
23.1.2026, 23:08:03
@[pactasuntservanda04](290691) Fast. In beiden Konstellationen geht es um die
Sperrwirkung des EBVbeim redlichen, unverklagten, aber
rechtsgrundlosen Besitz. Die dogmatische Lösung unterscheidet sich aber: -
Nutzungen: h.M. §
988 BGB analog; a.A. Öffnung des
Bereicherungsrechts über
teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 a.E. - Schadensersatz beim
Fremdbesitzerexzess: h.M.
teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 a.E. zugunsten der Deliktshaftung; teils auch Analogie zu §§ 989, 990, 991 Abs. 2. Eine
teleologische Reduktion gerade des § 991 Abs. 2 wird nicht vertreten. Zur Falllösung: Der Mietvertrag ist nichtig (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1),
Vindikationslageliegt vor; §§ 989, 990 scheitern an Redlichkeit. Wegen
Fremdbesitzerexzessgreift die Sperre des § 993 Abs. 1 a.E.
teleologischnicht: E hat Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB (ggf. auch § 823 Abs. 2 i.V.m. § 303 StGB). §§ 989, 990, 991 Abs. 2 scheiden in direkter Anwendung mangels mittelbarem Besitzer aus; c.i.c. (§§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2) wird teils zusätzlich be
jaht, ist aber neben Delikt nicht erforderlich.

