Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)
Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der unerkannt geisteskranke E vermietet sein Auto an den redlichen B. Infolge eines Wutanfalls zertrümmert B das Auto.
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Einordnung des Falls
Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B haftet E aus dem Vertragsverhältnis.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.
Nein!
3. Wenn eine Vindikationslage vorliegt, sind deliktische Ansprüche immer ausgeschlossen (§ 993 Abs. 1 aE BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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