Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)

4,8(17.301 mal geöffnet in Jurafuchs)

Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)

29. März 2026

33 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E leidet an einer psychischen Krankheit, die zeitweise sein Einsichtsfähigkeit ausschließt. In einem Moment fehlender Einsichtsfähigkeit vermietet er sein Auto an den redlichen B. Infolge eines Wutanfalls zertrümmert B das Auto.

Diesen Fall lösen 72,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B haftet E aus dem Vertragsverhältnis.

Nein, das trifft nicht zu!

Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht aus Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) ist zunächst das Vorliegen eines wirksamen Vertrages. Da E jedoch nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, ist der Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) nichtig. Vertragliche Schadensersatzansprüche scheiden daher aus. Eine (psychische) Erkrankung führt in keinem Fall immer dazu, dass die Person geschäftsunfähig ist. Vielmehr muss hier im Einzelfall geprüft werden, ob die Erkrankung der Person die Freiheit der Willensentschließung einschließlich der Fähigkeit zur Einsicht beeinträchtigt. In der Praxis sind die Hürden hier sehr hoch. In der Klausur nimmst Du den Sachverhalt als gegeben an.
Sachenrecht-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Sachenrecht-Wissen in nur 5 Minuten.
2. E hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.

Nein!

Der Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB setzt neben der Vindikationslage unter anderem die Bösgläubigkeit des Besitzers voraus. E war Eigentümer und B Besitzer. Ein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 BGB) hätte der Mietvertrag verliehen. Da dieser jedoch nichtig ist, lag kein Besitzrecht zugunsten des B vor. Somit bestand eine Vindikationslage. B war jedoch nicht bekannt und musste auch nicht bekannt sein, dass E geschäftsunfähig war und er so das Besitzrecht nicht erlangen konnte. Er war daher redlich und unverklagt, weshalb der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist.
3. Wenn eine Vindikationslage vorliegt, sind deliktische Ansprüche immer ausgeschlossen (§ 993 Abs. 1 aE BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich sind die Regelungen des EBV abschließend und deliktische Ansprüche durch § 993 Abs. 1 aE BGB ausgeschlossen. Dies würde in Fällen wie dem vorliegenden (=Fremdbesitzerexzess) aber dazu führen, dass der Besitzer aufgrund des nichtigen Vertrages nicht haftet, bei Wirksamkeit des Vertrages aber vertraglichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Dies wird allgemein als unbillig erachtet. Die h.M. nimmt daher eine teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 aE BGB vor. Dies wird damit begründet, dass der Fremdbesitzer, der sein Besitzrecht überschreitet, nicht schutzwürdig sei. Denn auch bei bestehendem Besitzrecht hätte er die Sache nicht beschädigen dürfen.Auch bei einem wirksamen Mietvertrag hätte B das Auto nicht beschädigen dürfen. Daher ist die direkte Anwendung der §§ 823 ff. BGB vorliegend möglich.Darüber hinaus wird vertreten, dass auch eine Haftung nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB besteht. Nach einer anderen Ansicht ist der Anspruch aus §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB analog anzuwenden auf den Fremdbesitzerexzess im Zweipersonenverhältnis.
4. E hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB in direkter Anwendung.

Nein!

Nach §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB haftet der Besitzer gegenüber dem Eigentümer insoweit, wie er auch gegenüber dem mittelbaren Besitzer haftet. Voraussetzung dafür ist, dass es einen mittelbaren Besitzer gibt, der sich vom Eigentümer unterscheidet.Vorliegend handelt es sich lediglich um ein Zweipersonenverhältnis, es gibt keine dritte Person, die als mittelbarer Besitzer in Betracht käme. §§ 989, 990, 991 Abs. 2 BGB ist daher nicht direkt anwendbar.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LI

Lisa

12.8.2025, 21:41:08

Stehen die Ansprüche aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und §§

989, 990

, 991 Abs. 2 BGB analog dann nebeneinander oder schließen sich die Ansichten aus, weil für eine analoge Anwendung dann keine Regelungslücke mehr besteht? Wie stellt man das im Gutachten dar?

chachachamo

chachachamo

24.1.2026, 15:44:00

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

24.1.2026, 15:44:39

Die beiden Wege sind alternative Dogmatiken für den

Fremdbesitzerexzess

und schließen sich insoweit aus: Wenn du der h.M. folgst (teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 aE), sind deliktische Ansprüche (§ 823 Abs. 1) und auch cic (§§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2) eröffnet; für die Analogie der §§

989, 990

, 991 Abs. 2 fehlt dann die Regelungslücke. Lehnst du die Reduktion ab, sperrt § 993 Abs. 1 aE Delikt und cic; als Ausgleich wird §§

989, 990

, 991 Abs. 2 analog be

ja

ht. Im Gutachten: - zuerst EBV prüfen:

Vindikationslage

(+), §§ 989/990 (-) wegen Redlichkeit und fehlender

Rechtshängigkeit

/

Verzug

, § 991 Abs. 2 direkt (-) mangels mittelbarem Besitzer. - dann

Sperrwirkung

: mit h.M. teleologische Reduktion wegen

Fremdbesitzerexzess

(Wutanfall, Überschreitung jedes Besitzrechts) und Be

ja

hung von § 823 Abs. 1; kurz daneben cic, das trotz Nichtigkeit des Mietvertrags greift. - hilfsweise die a.A.: keine Reduktion, dafür §§

989, 990

, 991 Abs. 2 analog im Zweipersonenverhältnis.

PACTA

pactasuntservanda04

23.1.2026, 22:34:06

Bei Rechtsgrundlosigkeit des Besitzes gibt es also einmal die analoge Anwendung des 988 für

Nutzungen

(andere Ansicht: teleologische Reduktion des 993 I a.E.) und die teleologische Reduktion des

991 II

für Schadensersatz?

Foxxy

Foxxy

23.1.2026, 22:34:54

- Der Mietvertrag ist nichtig (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB). B hat kein Besitzrecht;

Vindikationslage

. - EBV-Schadensersatz (§§

989, 990

) scheitert, weil B redlich und unverklagt ist. -

Sperrwirkung

des § 993 Abs. 1 aE greift beim

Fremdbesitzerexzess

nicht: teleologische Reduktion; deliktische Ansprüche sind eröffnet. E hat Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB (ggf. auch § 823 Abs. 2 i.V.m. § 303 StGB). Deliktsfähigkeit von B ist mangels gegenteiliger Angaben zu unterstellen. -

Culpa in contrahendo

(§§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2) wird teils zusätzlich be

ja

ht; h.M. stellt vorrangig auf Delikt ab. - Systematik bei rechtsgrundlosem Besitz: Für

Nutzungen

überwiegend

§ 988 analog

(aA teleol. Reduktion des § 993 Abs. 1 aE zugunsten Bereicherungsrecht). Für Schadensersatz beim

Fremdbesitzerexzess

nicht § 991 Abs. 2 teleologisch reduzieren, sondern h.M. teleol. Reduktion des § 993 Abs. 1 aE (teilw. auch §§

989, 990

, 991 Abs. 2 analog).

PACTA

pactasuntservanda04

23.1.2026, 23:07:17

Also geht der Streit um die selbe Thematik, nur das Anspruchsbegehren ist anders (Nutzungs- oder Schadensersatz) ? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

23.1.2026, 23:08:03

@[pactasuntservanda04](290691) Fast. In beiden Konstellationen geht es um die

Sperrwirkung des EBV

beim redlichen, unverklagten, aber rechtsgrundlosen Besitz. Die dogmatische Lösung unterscheidet sich aber: -

Nutzungen

: h.M. §

988 BGB analog

; a.A. Öffnung des Bereicherungsrechts über teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 a.E. - Schadensersatz beim

Fremdbesitzerexzess

: h.M. teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 a.E. zugunsten der Deliktshaftung; teils auch Analogie zu §§

989, 990

, 991 Abs. 2. Eine teleologische Reduktion gerade des § 991 Abs. 2 wird nicht vertreten. Zur Falllösung: Der Mietvertrag ist nichtig (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1),

Vindikationslage

liegt vor; §§

989, 990

scheitern an Redlichkeit. Wegen

Fremdbesitzerexzess

greift die Sperre des § 993 Abs. 1 a.E. teleologisch nicht: E hat Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB (ggf. auch § 823 Abs. 2 i.V.m. § 303 StGB). §§

989, 990

, 991 Abs. 2 scheiden in direkter Anwendung mangels mittelbarem Besitzer aus; c.i.c. (§§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2) wird teils zusätzlich be

ja

ht, ist aber neben Delikt nicht erforderlich.

Herr Reporter

Herr Reporter

21.2.2026, 15:59:41

Versteht der BGH die

Sperrwirkung

so, dass bei Vorliegen einer

Vindikationslage

die EBV-Vorschriften vorrangige Regelungen sind (absolute

Sperrwirkung

) und die herrschende Lehre, dass zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 987-

992 BGB

nicht einschlägig sein dürfen (relative

Sperrwirkung

)

Foxxy

Foxxy

21.2.2026, 16:00:16

Kurz: Der BGH folgt keiner absoluten, sondern einer relativen

Sperrwirkung des EBV

. Die Sperre des § 993 Abs. 1 aE greift nur, wenn der Fall im Anwendungsbereich der §§ 987–

992 BGB

liegt bzw. diese eine abschließende Regelung bieten; beim

Fremdbesitzerexzess

lässt der BGH deliktische Ansprüche zu (teleologische Reduktion/fehlender innerer Zusammenhang). Anwendung auf deinen Fall: Der Mietvertrag ist wegen § 104 Nr. 2 BGB nichtig;

Vindikationslage

liegt vor, B ist redlich, daher keine Haftung nach §§

989, 990

BGB. Weil B das Auto zerstört hat (Exzess), ist die EBV-Sperre durchbrochen; E kann aus § 823 Abs. 1 BGB vorgehen. Vertragliche Ansprüche scheiden aus; c.i.c. nach § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB wird im Exzess überwiegend ebenfalls nicht als gesperrt angesehen, ist aber umstritten.

Herr Reporter

Herr Reporter

21.2.2026, 16:02:52

Habe ich es richtig verstanden, dass die herrschende Lehre nach der relativen

Sperrwirkung

nur dann die

Sperrwirkung des EBV

annimmt, wenn die Voraussetzungen der §§ 987-

992 BGB

nicht vorliegen? Wenn

ja

, ist es richtig, dass der BGH nach der absoluten

Sperrwirkung

bereits bei Vorliegen einer

Vindikationslage

die EBV-Regeln als vorrangiges Regelungsregime erachtet und deswegen von einer grds.

Sperrwirkung des EBV

ausgeht, auch wenn §§ 987-

992 BGB

verwirklicht sind?

Foxxy

Foxxy

21.2.2026, 16:04:02

Kurz: Fast, aber umgekehrt. - Relative

Sperrwirkung

(Literatur, Mindermeinung): Die Sperre gilt nur insoweit, wie die §§ 987–992 den Sachverhalt regeln. Fehlen deren Voraussetzungen, sind Delikt/Bereicherung grundsätzlich geöffnet. - BGH (grundsätzlich absolute

Sperrwirkung

): Liegt eine

Vindikationslage

vor, ist das EBV vorrangig und regelmäßig abschließend; konkurrierende Delikt‑ und Bereicherungsansprüche sind gesperrt (§ 993 Abs. 1 a.E.), unabhängig davon, ob §§ 987–992 im Ergebnis greifen. Ausnahmen: §

992 BGB

,

Fremdbesitzerexzess

, Verletzung anderer absoluter Rechte; c.i.c. im Zweipersonenverhältnis überwiegend ebenfalls gesperrt. Anwendung auf deinen Fall: Mietvertrag nichtig,

Vindikationslage

; §§

989, 990

scheitern an Redlichkeit. Wegen

Fremdbesitzerexzess

(mutwillige Zerstörung) teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 a.E.; E kann gegen B aus § 823 Abs. 1 vorgehen. Vertragliche Ansprüche scheiden aus; c.i.c. wird überwiegend verneint.

Herr Reporter

Herr Reporter

21.2.2026, 16:07:57

@[Foxxy](180364), wie sieht das bezüglich der

Sperrwirkung

der §§ 994, 996 aus?

Foxxy

Foxxy

21.2.2026, 16:08:46

@[Herr Reporter](209401) Kurz: Auch auf der „Rückseite“ gilt die

Sperrwirkung

. §§ 994–996 regeln den Verwendungsersatz des Besitzers gegen den Eigentümer grundsätzlich abschließend; GoA (§§ 677 ff.) und Bereicherungsrecht (§ 812 ff.) sind insoweit gesperrt. Ausnahmen nur, wenn keine

Vindikationslage

vorliegt oder wenn die

Aufwendungen

keine „Verwendungen auf die Sache“ i.S.d. § 994 sind; dann können allgemeine Ansprüche in Betracht kommen. Zur Hauptfrage: - Relative

Sperrwirkung

(Literatur, Mindermeinung): Sperre nur insoweit, wie §§ 987–992 (bzw. 994–1003) den Fall regeln; fehlen deren Voraussetzungen, bleiben Delikt/Bereicherung offen. - BGH (grundsätzlich absolute

Sperrwirkung

): Bereits die

Vindikationslage

macht das EBV zum vorrangigen, regelmäßig abschließenden Regime; Delikt- und Bereicherungsansprüche sind gesperrt (§ 993 Abs. 1 a.E.) – unabhängig davon, ob §§ 987–992 im Ergebnis greifen. Anerkannte Durchbrechungen: §

992 BGB

,

Fremdbesitzerexzess

, Verletzung anderer absoluter Rechte; c.i.c. im Zweipersonenverhältnis überwiegend gesperrt. Anwendung auf den Fall: Mietvertrag nichtig wegen § 104 Nr. 2;

Vindikationslage

; §§

989, 990

scheitern an Redlichkeit. Wegen

Fremdbesitzerexzess

(mutwillige Zerstörung) teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 a.E.; § 823 Abs. 1 gegen B eröffnet. Vertragliche Ansprüche scheiden aus; c.i.c. im Zweipersonenverhältnis überwiegend nein.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen