Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Unverschuldete Eigentumsverletzung nach der Besitzerlangung
Unverschuldete Eigentumsverletzung nach der Besitzerlangung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Diebin D stiehlt Es Porsche. Als die Garage der D kurz darauf durch einen Blitzeinschlag abbrennt, wird auch der Porsche zerstört.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unverschuldete Eigentumsverletzung nach der Besitzerlangung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen E und D bestand eine Vindikationslage.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Aufgrund der Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 aE BGB sind weitergehende Schadensersatzansprüche des E ausgeschlossen.
Nein!
4. Handelt es sich bei § 992 BGB um eine eigenständige Anspruchsgrundlage?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. E hat gegen D einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
InDubioProsecco
10.6.2023, 10:54:50
Bei welchem normativen Anknüpfungspunkt kommt § 848 BGB ins Spiel? Was wird überwunden? Kausalität und das Verschulden?
lexspecialia
1.9.2023, 17:45:23
Der kausale schaden wird damit überwunden. Also ob durch den Sachentzug wodurch es zu einer
Eigentumsverletzungkam kausal der Porsche zerstört wurde (schaden). Der Porsche wurde aber nicht durch die
Eigentumsverletzungzerstört sondern durch den Brand -> 848 haften für Zufall -> somit trotzdem kausaler Schaden (+)
Steinfan
22.3.2024, 18:50:51
Ich verstehe das anders, siehe BeckOGK/Eichelberger, 1.12.2023, BGB § 848 Rn. 20-26: „Der Schädiger kann sich demnach weder mit dem Einwand entlasten, er habe den Schadenseintritt bei Entziehung der Sache nicht vorhersehen können, noch damit, dass der Schaden außerhalb des
Schutzzweckzusammenhangs der von ihm verletzten Norm liege.“ § 848 wird nach meinem Verständnis bei „Verschulden“ und ggf. bei „
Schutzzweckzusammenhang“ relevant.
Lukas_Mengestu
28.5.2024, 10:40:37
Hallo zusammen, hier müsst ihr tatsächlich aufpassen. § 848 BGB bezieht sich nicht auf das Verschulden. Denn im Hinblick auf die
Verletzungshandlung(Diebstahl des Wagens) muss durchaus zumindest fahrlässiges Verhalten vorliegen. Vielmehr modifiziert die Norm die haftungsausfüllende/haftungsbegründende Kausalität. @[Steinfan](235363) Hierauf bezieht sich auch die von Dir angeführte Kommentarstelle. Die eingetretene Rechtsgutsverletzung müssen grundsätzlich äquivalent und adäquat kausal zur
Verletzungshandlungsein sowie dem
Schutzzweck der Normentsprechen. Dies ist in den Fällen des § 848 BGB nicht notwendig. Hierin wird insoweit auch der zentrale Zweck der Norm gesehen. Eine "objektive Zurechenbarkeit" also insbesondere eines Schutzzwecks- und Risikozusammenhangs bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. Staudinger/Vieweg/Lorz (2023) BGB § 848 RdNr. 7). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Steinfan
28.5.2024, 13:27:59
Danke!
Petrus
5.12.2023, 10:24:09
Kann der § 848 BGB (fur semper in mora) nicht bereits den
Verschuldensmaßstabbei dem möglichen Anspruch aus §§ 989, 990 I BGB modifizieren?
rlaw
2.1.2024, 15:07:56
Der Wortlaut erwähnt ja eigentlich, dass die Sache durch eine unerlaubte Handlung entzogen werden muss, was den Anspruch zumindest dem Anschein nach in die Richtung des Deliktsrechts rückt. Allerdings kann sie auch iRe. Anspruchs §§ 989, 990 I BGB durch unerlaubte Handlung entzogen werden (wie im Fall hier). Für eine Anwendbarkeit auch auf die EBV Vorschriften würde sprechen, dass Grüneberg den § 848 BGB sogar als Rechtsgrundsatz bezeichnet. Falls nicht direkt anwenbdar, doch zumindest analog? Dann wäre der "Schlenker" des Falls nicht nötig, man bräuchte das DeliktsR über § 992 nicht. Könnt ihr helfen @[Lukas_Mengestu](136780)?
Lukas_Mengestu
28.5.2024, 10:14:51
Hallo ihr beiden, die Regelungen des EBV entfalten gegenüber dem Deliktsrecht grundsätzlich Sperrwirkung. Der "lediglich" bösgläubige (§§ 990, 989 BGB) bzw. verklagte (§ 989 BGB) Besitzer haftet insofern nur für den schuldhaften Untergang der Sache. Auf die §§ 990, 989 BGB ist die deliktsrechtliche Sonderregelung des § 848 BGB insoweit nicht anwendbar. Anders verhält es sich beim deliktischen Besitzer. Auf diesen finden über den Verweis in § 992 BGB die Regelungen der §§ 823 ff. BGB Anwendung und damit auch die Zufallshaftung nach § 848 BGB (vgl. Staudinger/Vieweg/Lorz (2023) BGB § 848 RdNr. 6). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Artimes
26.6.2024, 20:43:18
Ist § 848 BGB eigentlich eine eigenständige AGL? Oder wo würde ich die Norm dogmatisch verorten?
Quarklo
19.7.2024, 08:03:42
§ 848 wird im Rahmen der Kausalität geprüft. Dort hättest du im Rahmen des § 823 ansonsten Probleme ebenjene zwischen Handlung (Entwendung des Porsche) und Rechtsgutsverletzung (Zerstörung des Porsche) herzustellen, da diese durch einen Blitz verursacht wurde und D keine Kontrolle über diesen hat (außer bei D handelt es sich um Zeus)
aylin.
25.12.2023, 21:24:13
Hallo. Ist es irrelevant, dass der D die Zerstörung nicht zu verschulden hat (Blitzschlag), da er die Sache zuvor durch eine Straftat erlangt hat?
Jan
26.12.2023, 18:22:06
Das Verhalten für das D haftet ist ja nicht der Blitzschlag, sondern der Diebstahl, insofern würde ich nein sagen
jomolino
12.9.2024, 11:48:32
Ich würde ergänzen, dass für einen SE Anspruch aus EBV ein Verschuldenserfordernis besteht, da der Untergang durch Zufall erfolgt ist ist es an der Stelle relevant. Für den Anspruch aus 823 (der über 992 ermöglicht wird) regelt 848 dass auch eine Haftung für zufälligen Untergang besteht bei Entziehung der Sache durch unerlaubte Handlung. Für diese Norm besteht somit kein Verschuldenserfordernis und es ist irrelevant
Steinfan
22.3.2024, 18:55:06
Spielt § 287 S. 2 BGB hier eine Rolle oder wäre (zusätzlich) zu erwähnen? Ist der Dieb nicht stets in Verzug? Oder beschreibt das nur den Rechtsgedanken des § 848 BGB?
P K
22.3.2024, 20:16:51
M.E. ja, denn §§ 990 Abs. 2, 287 S. 2 BGB lassen eine solche Zufallshaftung zu.
Quarklo
19.7.2024, 08:09:21
An sich dürfte das auch gehen, da eine Mahnung wohl nach § 286 II Nr. 4 entbehrlich würde, jedoch handelt es sich bei § 286 um eine Norm aus dem allgemeinen Schuldrecht, dessen Anwendbarkeit im Rahmen des Sachenrechts umstritten ist. Zudem passt hier § 848 deutlich besser, da § 287 klar auf Verträge zugeschnitten ist
marie.sofia
2.9.2024, 10:53:56
Hat sie neben §§ 992, 823 auch noch einen Anspruch "nur" aus § 823?
Linne_Karlotta_
2.9.2024, 15:31:26
Hallo @[marie.sofia](225878), danke für Deine Frage. Tatsächlich „darf“ man hier § 823 BGB nur wegen § 992 überhaupt prüfen. Ansonsten gilt die
Sperrwirkung des EBVaus § 993 Abs. 1 BGB a.E.: Der redliche unberechtigte Besitzer haftet dem Eigentümer nur nach den Regeln der §§ 987ff. BGB, eine weitergehende Haftung, insbesondere nach § 823 BGB, ist ausgeschlossen. Diesen Schutz verdient aber gerade nicht, wer schon bei der Besitzerlangung das Eigentum durch eine Straftat grob verletzt hat (MüKoBGB/Raff, 9. Aufl. 2023, BGB § 992 Rn. 1). Genau diesen Fall regelt § 992 BGB. Um Deine Frage also zu beantworten: Du prüfst nicht nochmal § 823 BGB allein. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
marie.sofia
2.9.2024, 15:34:31
Ah, stimmt ja – die Sperrwirkung. Vielen Dank!
Mephisto
25.10.2024, 16:28:41
Sehr schöne Einbeziehung des § 848 BGB !!
Linne_Karlotta_
25.10.2024, 18:50:08
Hallo Mephisto , vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team