Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Unverschuldete Eigentumsverletzung nach der Besitzerlangung

Unverschuldete Eigentumsverletzung nach der Besitzerlangung

4. April 2025

23 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Diebin D stiehlt Es Porsche. Als die Garage der D kurz darauf durch einen Blitzeinschlag abbrennt, wird auch der Porsche zerstört.

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Einordnung des Falls

Unverschuldete Eigentumsverletzung nach der Besitzerlangung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen E und D bestand eine Vindikationslage.

Genau, so ist das!

Dazu musste ein Vindikationsanspruch vorliegen (§ 985 BGB). Dieser setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. E war Eigentümer des Porsches. Durch den Diebstahl verlor er lediglich den Besitz am Porsche, nicht aber das Eigentum daran. D war aufgrund des Diebstahls Besitzerin. Ein Besitzrecht der D ist nicht ersichtlich. Die Vindikationslage bestand somit.
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2. E hat gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB sind (1) das Vorliegen einer Vindikationslage, (2) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe, (3) Bösgläubigkeit des Besitzers, (4) ein Verschulden des Besitzers und (5) ein Schaden beim Eigentümer. Die Vindikationslage liegt vor und durch den Brand ist der Porsche auch untergegangen. Weiterhin war D bösgläubig. Allerdings ist der Porsche durch einen Blitzeinschlag und damit zufällig untergegangen. Die D trifft daher kein Verschulden, weshalb der Anspruch nicht besteht.

3. Aufgrund der Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 aE BGB sind weitergehende Schadensersatzansprüche des E ausgeschlossen.

Nein!

Im Falle der Besitzverschaffung durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat sieht der § 992 BGB vor, dass der Besitzer auch nach deliktischen Vorschriften handelt. Damit kommt ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 823 ff. BGB in Betracht. Bei diesen ist im Gegensatz zu §§ 989, 990 Abs. 1 BGB der § 848 BGB zu beachten, nach dem der Besitzer auch für den zufälligen Untergang der Sache verantwortlich ist. D hatte den Porsche gestohlen (§ 242 Abs. 1 StGB) und ihn insoweit durch eine Straftat erlangt. Der § 992 BGB wird insbesondere relevant, wenn die Sache bei Bestehen einer Vindikationslage zufällig untergegangen ist.

4. Handelt es sich bei § 992 BGB um eine eigenständige Anspruchsgrundlage?

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 992 BGB ist eine Rechtsgrundverweisung auf das Deliktsrecht. Die Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB müssen daher stets geprüft werden und allesamt vorliegen.

5. E hat gegen D einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

§ 823 Abs. 1 BGB setzt voraus (1) eine Rechtsgutsverletzung, (2) eine Verletzungshandlung, (3) haftungsbegründende Kausalität, (4) Rechtswidrigkeit, (5) ein Verschulden und (6) einen kausalen Schaden. Durch den Diebstahl des Porsches liegt eine Sachentziehung und damit eine Eigentumsverletzung vor, die rechtswidrig und verschuldet war. Zwar ist fraglich, ob die Zerstörung des Porsches adäquat kausal durch die Sachentziehung verursacht wurde. Allerdings gilt hier § 848 BGB, wonach der deliktische Besitzer auch für den zufälligen Untergang haftet. Der Anspruch des E besteht daher.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

INDUB

InDubioProsecco

10.6.2023, 10:54:50

Bei welchem normativen Anknüpfungspunkt kommt §

848 BGB

ins Spiel? Was wird überwunden? Kausalität und das Verschulden?

lexspecialia

lexspecialia

1.9.2023, 17:45:23

Der kausale

schaden

wird damit überwunden. Also ob durch den Sachentzug wodurch es zu einer

Eigentumsverletzung

kam kausal der Porsche zerstört wurde (

schaden

). Der Porsche wurde aber nicht durch die

Eigentumsverletzung

zerstört sondern durch den Brand -> 848 haften für Zufall -> somit trotzdem kausaler

Schaden

(+)

Steinfan

Steinfan

22.3.2024, 18:50:51

Ich verstehe das anders, siehe BeckOGK/Eichelberger, 1.12.2023, BGB § 848 Rn. 20-26: „Der Schädiger kann sich demnach weder mit dem Einwand entlasten, er habe den

Schaden

seintritt bei Entziehung der Sache nicht vorhersehen können, noch damit, dass der

Schaden

außerhalb des

Schutzzweckzusammenhang

s der von ihm verletzten Norm liege.“ § 848 wird nach meinem Verständnis bei „Verschulden“ und ggf. bei „

Schutzzweckzusammenhang

“ relevant.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.5.2024, 10:40:37

Hallo zusammen, hier müsst ihr tatsächlich aufpassen. §

848 BGB

bezieht sich nicht auf das Verschulden. Denn im Hinblick auf die Verletzungshandlung (Diebstahl des Wagens) muss durchaus zumindest fahrlässiges Verhalten vorliegen. Vielmehr modifiziert die Norm die haftungsausfüllende/

haftungsbegründende Kausalität

. @[Steinfan](235363) Hierauf bezieht sich auch die von Dir angeführte Kommentarstelle. Die eingetretene Rechtsgutsverletzung müssen grundsätzlich äquivalent und adäquat kausal zur Verletzungshandlung sein sowie dem

Schutzzweck der Norm

entsprechen. Dies ist in den Fällen des §

848 BGB

nicht notwendig. Hierin wird insoweit auch der zentrale Zweck der Norm gesehen. Eine "

objektive Zurechenbarkeit

" also insbesondere eines

Schutzzweck

s- und Risikozusammenhangs bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. Staudinger/Vieweg/Lorz (2023) BGB § 848 RdNr. 7). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Steinfan

Steinfan

28.5.2024, 13:27:59

Danke!

PET

Petrus

5.12.2023, 10:24:09

Kann der §

848 BGB

(fur semper in mora) nicht bereits den Verschuldensmaßstab bei dem möglichen Anspruch aus §§ 989, 990 I BGB modifizieren?

rlaw

rlaw

2.1.2024, 15:07:56

Der Wortlaut erwähnt ja eigentlich, dass die Sache durch eine unerlaubte Handlung entzogen werden muss, was den Anspruch zumindest dem Anschein nach in die Richtung des Deliktsrechts rückt. Allerdings kann sie auch iRe. Anspruchs §§ 989, 990 I BGB durch unerlaubte Handlung entzogen werden (wie im Fall hier). Für eine Anwendbarkeit auch auf die EBV Vorschriften würde sprechen, dass Grüneberg den §

848 BGB

sogar als Rechtsgrundsatz bezeichnet. Falls nicht direkt anwenbdar, doch zumindest analog? Dann wäre der "Schlenker" des Falls nicht nötig, man bräuchte das DeliktsR über § 992 nicht. Könnt ihr helfen @[Lukas_Mengestu](136780)?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.5.2024, 10:14:51

Hallo ihr beiden, die Regelungen des EBV entfalten gegenüber dem Deliktsrecht grundsätzlich

Sperrwirkung

. Der "lediglich" bösgläubige (§§ 990,

989 BGB

) bzw. verklagte (

§ 989 BGB

) B

esi

tzer haftet insofern nur für den schuldhaften Untergang der Sache. Auf die §§ 990,

989 BGB

ist die deliktsrechtliche Sonderregelung des §

848 BGB

insoweit nicht anwendbar. Anders verhält es sich beim deliktischen B

esi

tzer. Auf diesen finden über den Verweis in

§ 992 BGB

die Regelungen der §§ 823 ff. BGB Anwendung und damit auch die Zufallshaftung nach §

848 BGB

(vgl. Staudinger/Vieweg/Lorz (2023) BGB § 848 RdNr. 6). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Artimes

Artimes

26.6.2024, 20:43:18

Ist §

848 BGB

eigentlich eine eigenständige AGL? Oder wo würde ich die Norm dogmatisch verorten?

QUAR

Quarklo

19.7.2024, 08:03:42

§ 848 wird im Rahmen der Kausalität geprüft. Dort hättest du im Rahmen des § 823 ansonsten Probleme ebenjene zwischen Handlung (Entwendung des Porsche) und Rechtsgutsverletzung (Zerstörung des Porsche) herzustellen, da diese durch einen Blitz verursacht wurde und D keine Kontrolle über diesen hat (außer bei D handelt es sich um Zeus)

AY

aylin.

25.12.2023, 21:24:13

Hallo. Ist es irrelevant, dass der D die Zerstörung nicht zu verschulden hat (Blitzschlag), da er die Sache zuvor durch eine Straftat erlangt hat?

Jan

Jan

26.12.2023, 18:22:06

Das Verhalten für das D haftet ist ja nicht der Blitzschlag, sondern der Diebstahl, insofern würde ich nein sagen

JO

jomolino

12.9.2024, 11:48:32

Ich würde ergänzen, dass für einen SE Anspruch aus EBV ein Verschuldenserfordernis besteht, da der Untergang durch Zufall erfolgt ist ist es an der Stelle relevant. Für den Anspruch aus 823 (der über 992 ermöglicht wird) regelt 848 dass auch eine Haftung für zufälligen Untergang besteht bei Entziehung der Sache durch unerlaubte Handlung. Für diese Norm besteht somit kein Verschuldenserfordernis und es ist irrelevant

Steinfan

Steinfan

22.3.2024, 18:55:06

Spielt § 287 S. 2 BGB hier eine Rolle oder wäre (zusätzlich) zu erwähnen? Ist der Dieb nicht stets in Verzug? Oder beschreibt das nur den Rechtsgedanken des §

848 BGB

?

PK

P K

22.3.2024, 20:16:51

M.E. ja, denn §§ 990 Abs. 2, 287 S. 2 BGB lassen eine solche Zufallshaftung zu.

QUAR

Quarklo

19.7.2024, 08:09:21

An sich dürfte das auch gehen, da eine Mahnung wohl nach § 286 II Nr. 4 entbehrlich würde, jedoch handelt es sich bei § 286 um eine Norm aus dem allgemeinen Schuldrecht, dessen Anwendbarkeit im Rahmen des Sachenrechts umstritten ist. Zudem passt hier § 848 deutlich besser, da § 287 klar auf Verträge zugeschnitten ist

marie.sofia

marie.sofia

2.9.2024, 10:53:56

Hat sie neben §§ 992, 823 auch noch einen Anspruch "nur" aus § 823?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

2.9.2024, 15:31:26

Hallo @[marie.sofia](225878), danke für Deine Frage. Tatsächlich „darf“ man hier §

823 BGB

nur wegen § 992 überhaupt prüfen. Ansonsten gilt die

Sperrwirkung des EBV

aus § 993 Abs. 1 BGB a.E.: Der redliche unberechtigte B

esi

tzer haftet dem Eigentümer nur nach den Regeln der §§ 987ff. BGB, eine weitergehende Haftung, insbesondere nach §

823 BGB

, ist ausgeschlossen. Diesen Schutz verdient aber gerade nicht, wer schon bei der B

esi

tzerlangung das Eigentum durch eine Straftat grob verletzt hat (MüKoBGB/Raff, 9. Aufl. 2023, BGB § 992 Rn. 1). Genau diesen Fall regelt

§ 992 BGB

. Um Deine Frage also zu beantworten: Du prüfst nicht nochmal §

823 BGB

allein. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

marie.sofia

marie.sofia

2.9.2024, 15:34:31

Ah, stimmt ja – die

Sperrwirkung

. Vielen Dank!

BEN

benjaminmeister

28.2.2025, 23:27:43

@[Linne_Karlotta_](243622) vielleicht könnte man dann zur Klarheit die letzte Frage auch so ändern, dass nach §§ 992, 823 Abs. 1 gefragt wird und nicht nur nach § 823 Abs. 1?

Mephisto

Mephisto

25.10.2024, 16:28:41

Sehr schöne Einbeziehung des §

848 BGB

!!

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

25.10.2024, 18:50:08

Hallo Mephisto , vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

NI

Niro95

26.2.2025, 19:40:28

Bestünde hier auch ein Anspruch auf

Wertersatz

aus 812 I 1 2. Var oder ist der irgendwie gesperrt?


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