Ausnahme: Übermaßfrüchte
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von Dieb D Kühe zur Milchproduktion. D hatte diese allerdings zuvor dem E gestohlen, was K nicht wusste. Kurz darauf schlachtet K die Kühe.
Einordnung des Falls
Ausnahme: Übermaßfrüchte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bevor K die Kühe schlachtete, bestand zwischen E und K eine Vindikationslage.
Ja, in der Tat!
2. E kann Nutzungsersatz nach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB verlangen.
Nein!
3. Der gutgläubige und unverklagte Besitzer muss niemals Nutzungsersatz leisten.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bei der Schlachtung der Kühe handelt es sich um Übermaßfrüchte iSd § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB.
Ja, in der Tat!
5. E kann daher Nutzungsersatz nach §§ 993 Abs. 1 Hs. 1, 812 ff. BGB verlangen.
Ja!
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evanici
16.9.2023, 17:06:39
Wären es keine Milchkühe, sondern Schlachtkühe gewesen, wären das dann keine Übermaßfrüchte?
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ajboby90
17.1.2024, 23:25:24
Ja, es ist so gemeint dass die Kühe nur zur Milchgewinnung gedacht sind.
Quarklo
20.7.2024, 07:11:09
In deinem Fall müsste er das Erlangte (das Fleisch oder bei Verbrauch Wertersatz (§ 818 II)) nach § 812 I 1 Alt. 2 leisten. Denn es handelt sich beim Schlachten um einen Eingriff in die Sachsubstanz, wodurch der § 812 I 1 Alt. 2 an die Stelle des § 985 tritt
Itsajourney
20.12.2023, 20:52:06
Handelt es sich bei § 993 l, 1. HS um einen Rechtsgrund- oder einen Rechtsfolgenverweis?
Leo Lee
25.12.2023, 14:08:23
Hallo Itsajourney, beim § 993 I 1. Hs handelt es sich um einen Rechtsfolgenverweis. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 993 Rn. 8 empfehlen :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!
Itsajourney
31.12.2023, 12:55:47
Danke für die Aufklärung und ebenfalls eine schönes neues Jahr an das Jurafuchsteam :)