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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von Dieb D Kühe zur Milchproduktion. D hatte diese allerdings zuvor dem E gestohlen, was K nicht wusste. Kurz darauf schlachtet K die Kühe.

Einordnung des Falls

Ausnahme: Übermaßfrüchte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bevor K die Kühe schlachtete, bestand zwischen E und K eine Vindikationslage.

Ja, in der Tat!

Die Vindikationslage setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. V war ursprünglich Eigentümer. Wegen § 935 Abs. 1 S. 1 BGB hat V das Eigentum auch nicht infolge der dinglichen Einigung zwischen K und D verloren. K hatte die Kühe im Besitz. Ein Recht zum Besitz ist nicht ersichtlich.

2. E kann Nutzungsersatz nach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB verlangen.

Nein!

Der Anspruch aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB setzt (1) eine Vindikationslage, (2) Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer und (3) Bösgläubigkeit des Besitzers voraus. Zwar bestand eine Vindikaitonslage. K wusste allerdings nichts von der fehlenden Eigentümerstellung des D. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie diese hätte erkennen können. Zudem war sie bei Vornahme der Nutzungen unverklagt.

3. Der gutgläubige und unverklagte Besitzer muss niemals Nutzungsersatz leisten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich soll der redliche Besitzer im EBV geschützt werden. Dies wird durch die Sperrwirkung in § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB deutlich. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, wie etwa bei unentgeltlichem Besitz (§ 988 BGB) oder der Ziehung von sogenannten Übermaßfrüchten (§ 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB).

4. Bei der Schlachtung der Kühe handelt es sich um Übermaßfrüchte iSd § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Übermaßfrüchte sind nach § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB solche, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Früchte wirtschaftliche zur Sachsubstanz gehören oder spätere Nutzungen vorwegnehmen. Durch die Schlachtung der Kühe ist die weitere Milchproduktion unmöglich geworden. Nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätte K die Milchkühe zur Milchproduktion nutzen müssen.

5. E kann daher Nutzungsersatz nach §§ 993 Abs. 1 Hs. 1, 812 ff. BGB verlangen.

Ja!

Die Voraussetzungen des § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB sind (1) eine Vindikationslage, (2) die Redlichkeit des Besitzers, (3) die Entgeltlichkeit und (4) die Ziehung von Übermaßfrüchten. Eine Vindikationslage besteht, K ist redlich, hat die Kühe entgeltlich erworben und durch die Schlachtung Übermaßfrüchte gezogen. Die Herausgabe richtet sich nach den §§ 812 ff. BGB, wodurch dem Besitzer insbesondere die Haftungsbegrenzung des § 818 Abs. 3 BGB zugute kommt.

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EVA

evanici

16.9.2023, 17:06:39

Wären es keine Milchkühe, sondern Schlachtkühe gewesen, wären das dann keine Übermaßfrüchte?

ajboby90

ajboby90

17.1.2024, 23:25:24

Ja, es ist so gemeint dass die Kühe nur zur Milchgewinnung gedacht sind.

QUAR

Quarklo

20.7.2024, 07:11:09

In deinem Fall müsste er das Erlangte (das Fleisch oder bei Verbrauch Wertersatz (§ 818 II)) nach § 812 I 1 Alt. 2 leisten. Denn es handelt sich beim Schlachten um einen Eingriff in die Sachsubstanz, wodurch der § 812 I 1 Alt. 2 an die Stelle des § 985 tritt

IT

Itsajourney

20.12.2023, 20:52:06

Handelt es sich bei § 993 l, 1. HS um einen Rechtsgrund- oder einen Rechtsfolgenverweis?

LELEE

Leo Lee

25.12.2023, 14:08:23

Hallo Itsajourney, beim § 993 I 1. Hs handelt es sich um einen Rechtsfolgenverweis. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Raff § 993 Rn. 8 empfehlen :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!

IT

Itsajourney

31.12.2023, 12:55:47

Danke für die Aufklärung und ebenfalls eine schönes neues Jahr an das Jurafuchsteam :)


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