+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T lässt dem O gegenüber anklingen, er werde O "die Kehle durchschneiden", sollte dieser nicht die Finger von seiner Freundin lassen. O nimmt die Drohung ernst und kommt der Forderung des T nach.

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Einordnung des Falls

Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht (§ 241 Abs. 2 StGB).

Ja!

Die Drohung setzt das Inaussichtstellen eines Verbrechens, das bei dem Bedrohten den Eindruck der Erntslichkeit erwecken soll und dazu nach dem objektiven Erklärungsinhalt auch geeignet ist voraus. Der Täter muss mit der Begehung eines Verbrechens drohen, das heißt mit einem bestimmten zukünftigen Verhalten, das gem. § 12 Abs. 1 StGB als Verbrechen und als rechtswidrig einzustufen ist. Hier ist aus den Begleitumständen deutlich sichtbar, dass die Äußerung des T auf ein Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB, nämlich eine Tötungshandlung, §§ 211, 212 StGB, gerichtet ist. Somit liegt eine Handlung im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB vor.Hier sind in der Klausur immer alle Umstände, die eine "Aufwertung" zu der "normalen" Drohung nach § 240 Abs. 1 StGB darstellen, zu berücksichtigen.
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