+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T lässt dem O gegenüber anklingen, er werde Os Freundin "die Kehle durchschneiden", sollte O nicht die Finger von seiner (Ts) Freundin lassen. O nimmt die Drohung ernst und kommt der Forderung des T nach.

Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Bedrohungsopfer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O mit einem gegen ihn selbst gerichteten Verbrechen bedroht (§ 241 Abs. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

T hat hier den O nicht mit einem gegen den O selbst gerichteten Verbrechen bedroht.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. T hat den O mit einem gegen eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechen bedroht (§ 241 Abs. 2 StGB).

Ja!

Der Bedrohungstatbestand setzt voraus, dass ein anderer Mensch mit einem Verbrechen gegen ihn selbst oder eine nahestehende Person bedroht wird. T hat dem O mit einem Verbrechen gegen dessen Freundin und damit gegen eine dem O nahestehende Person gedroht.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

L.G

L.Goldstyn

31.7.2024, 17:21:43

Der Sachverhalt gibt vor, dass T den O mit der Tötung seiner (Ts) Freundin bedroht. In der Subsumtion zur zweiten Frage (Nahestehende Person des O?) findet sich aber folgende Formulierung: „T hat dem O mit einem Verbrechen gegen dessen Freundin und damit gegen eine dem O nahestehende Person gedroht.“ „Dessen“ bedeutet hier, dass T nicht mit der Tötung seiner (Ts), sondern mit der Tötung Os Freundin gedroht hat. Damit passt die Subsumtion nicht zum Sachverhalt. Ob Ts Freundin eine dem O nahestehende Person darstellt, hängt von den Umständen des Falles ab und wäre zu bejahen, wenn zwischen Ts Freundin und O bereits eine Beziehung/Affäre besteht und zu verneinen, wenn O bisher nur vergeblich versucht hat, sich der O anzunähern. Oder? Es wäre gut, wenn die Aufgabe vor diesem Hintergrund noch einmal überarbeitet werden könnte. Danke!

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

21.8.2024, 17:10:06

Hallo @[L.Goldstyn](251555), danke für Deine Anmerkung. Bitte lies noch einmal genau den Sachverhalt. Dort steht: „T lässt dem O gegenüber anklingen, er werde Os Freundin „die Kehle durchschneiden“, sollte O nicht die Finger von seiner (Ts) Freundin lassen. O nimmt die

Drohung

ernst und kommt der Forderung des T nach.“ Ich denke, Deine Kritik hat sich erledigt, oder? Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

L.G

L.Goldstyn

21.8.2024, 17:42:24

Hallo @[Wendelin Neubert](409), vielen Dank für Deine Antwort. Ich hatte den Sachverhalt beim ersten Durchgang tatsächlich missverstanden, sodass sich meine Kritik erledigt hat. Vielen Dank und beste Grüße!


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community