Bedrohungsopfer

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T lässt dem O gegenüber anklingen, er werde Os Freundin "die Kehle durchschneiden", sollte O nicht die Finger von seiner (Ts) Freundin lassen. O nimmt die Drohung ernst und kommt der Forderung des T nach.

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Einordnung des Falls

Bedrohungsopfer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O mit einem gegen ihn selbst gerichteten Verbrechen bedroht (§ 241 Abs. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

T hat hier den O nicht mit einem gegen den O selbst gerichteten Verbrechen bedroht.
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2. T hat den O mit einem gegen eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechen bedroht (§ 241 Abs. 2 StGB).

Ja!

Der Bedrohungstatbestand setzt voraus, dass ein anderer Mensch mit einem Verbrechen gegen ihn selbst oder eine nahestehende Person bedroht wird. T hat dem O mit einem Verbrechen gegen dessen Freundin und damit gegen eine dem O nahestehende Person gedroht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

L.G

L.Goldstyn

31.7.2024, 17:21:43

Der Sachverhalt gibt vor, dass T den O mit der Tötung seiner (Ts) Freundin bedroht. In der Subsumtion zur zweiten Frage (Nahestehende Person des O?) findet sich aber folgende Formulierung: „T hat dem O mit einem Verbrechen gegen dessen Freundin und damit gegen eine dem O nahestehende Person gedroht.“ „Dessen“ bedeutet hier, dass T nicht mit der Tötung seiner (Ts), sondern mit der Tötung Os Freundin gedroht hat. Damit passt die Subsumtion nicht zum Sachverhalt. Ob Ts Freundin eine dem O nahestehende Person darstellt, hängt von den Umständen des Falles ab und wäre zu bejahen, wenn zwischen Ts Freundin und O bereits eine Beziehung/Affäre besteht und zu verneinen, wenn O bisher nur vergeblich versucht hat, sich der O anzunähern. Oder? Es wäre gut, wenn die Aufgabe vor diesem Hintergrund noch einmal überarbeitet werden könnte. Danke!

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

21.8.2024, 17:10:06

Hallo @[L.Goldstyn](251555), danke für Deine Anmerkung. Bitte lies noch einmal genau den Sachverhalt. Dort steht: „T lässt dem O gegenüber anklingen, er werde Os Freundin „die Kehle durchschneiden“, sollte O nicht die Finger von seiner (Ts) Freundin lassen. O nimmt die

Drohung

ernst und kommt der Forderung des T nach.“ Ich denke, Deine Kritik hat sich erledigt, oder? Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

L.G

L.Goldstyn

21.8.2024, 17:42:24

Hallo @[Wendelin Neubert](409), vielen Dank für Deine Antwort. Ich hatte den Sachverhalt beim ersten Durchgang tatsächlich missverstanden, sodass sich meine Kritik erledigt hat. Vielen Dank und beste Grüße!


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