Ernstnahme der Ankündigung durch das Opfer

16. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T lässt dem O gegenüber anklingen, er werde ihm „die Kehle durchschneiden“, sollte dieser nicht die Finger von seiner Freundin lassen. O nimmt die vonseiten des T ernst gemeinte Äußerung als Spaß hin und entfernt sich sodann.

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Einordnung des Falls

Ernstnahme der Ankündigung durch das Opfer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat T dem O mit einer Tat nach § 241 Abs. 1 StGB gedroht?

Genau, so ist das!

Eine Drohung ist das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Die Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB erfordert, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung einer dort genannten rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in Aussicht stellt. § 241 Abs. 1 StGB wurde mit Wirkung vom 3.4.2021 eingeführt, der vorherige Abs. 1 wurde zu nun Abs. 2. Die Erweiterung wird mit den empfindlichen Einwirkungen auf die Adressaten begründet, die durch Bedrohungen mit anderen Straftaten (z.B. Sexualstraftaten, Freiheitsberaubungen) ebenso betroffen sein können. T droht hier dem O mit einem Angriff auf dessen körperliche Unversehrtheit. Diese ist eines der nach § 241 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgüter. Somit liegt eine Bedrohungshandlung i.S.d. § 241 Abs. 1 StGB vor.
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2. Hat T dem O mit einem Verbrechen i.S.d. § 241 Abs. 2 StGB gedroht?

Ja!

Die Bedrohung nach § 241Abs. 2 StGB erfordert, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) in Aussicht stellt. T droht hier dem O damit, ihm „die Kehle durchzuschneiden“, also zumindest mit einem Totschlag nach § 212 StGB (ggf. sogar mit einem Mord, § 211 StGB). Dabei handelt es sich um ein Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB. Somit liegt auch hier eine taugliche Bedrohungshandlung i.S.d. § 241 Abs. 2 StGB vor. Ob T mit einem Mord drohte, ist hier nicht weiter relevant. Halte Dich daher nicht zu sehr daran auf, sondern mache deutlich, dass die Ankündigung des Totschlags ausreicht. Aufgrund der höheren Strafandrohung geht der § 241 Abs. 2 StGB dem Abs. 1 vor. Verwirklicht der Täter beide Tatbestände, macht er sich „nur“ nach § 241 Abs. 2 StGB strafbar. Du kannst daher auch direkt mit der Prüfung von § 241 Abs. 2 StGB anfangen.

3. Das Vorliegen einer Bedrohung nach § 241 StGB setzt voraus, dass der Adressat die Äußerung ernst nimmt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Bedrohung nach § 241 Abs. 1 und 2 StGB setzt voraus, dass der Täter dem Opfer ausdrücklich oder konkludent die Begehung einer dort genannten rechtswidrigen Tat androht. Ob der Adressat dem Täter glaubt oder die Äußerung ernst nimmt, ist unerheblich. Erforderlich ist lediglich, dass sie objektiv den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt, also die Handlung sich objektiv zur Störung des individuellen Rechtsfriedens eignet und der Täter auch will, dass sie ernst genommen wird. Dazu sind auch die Begleitumstände einzubeziehen.Hier ist aus der Aussage des T und den Begleitumständen deutlich erkennbar, dass dem T die Androhung mit Gewalt gegenüber O ernst ist. Die Annahme des O, dass der T die Äußerung nicht ernst meint, ist für das Vorliegen einer Bedrohung unschädlich.
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