Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Zulassungsbescheinigung II
Abwandlung: Zulassungsbescheinigung II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A kauft von B dessen altes Wohnmobil, um damit auf eine Europareise zu gehen. Am 01.08. übergibt und übereignet er das Wohnmobil an A. Die Zulassungsbescheinigung II kann er A nicht aushändigen, weil er diese dem W als Sicherheit für einen Kredit verpfändet hat.
Diesen Fall lösen 68,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Zulassungsbescheinigung II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Zulassungsbescheinigung ein Schuldschein (§ 952 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 952 BGB ist nach h.M. analog auf die Zulassungsbescheinigung II anzuwenden.
Ja, in der Tat!
3. Am 01.08. ist A Eigentümer der Zulassungsbescheinigung II geworden.
Ja!
4. War die Verpfändung (§§ 1204ff. BGB) der Zulassungsbescheinigung wirksam?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
12.9.2022, 07:42:33
Die Aufgabe wäre leichter zu lesen, wenn Ihr die Grammatik noch glattziehen würdet. Am 01.08. übergibt und übereignet B das Wohnmobil an A. ... weil er diese dem W als Sicherheit für einen Kredit verpfändet hat. Danke!
Nora Mommsen
12.9.2022, 12:31:50
Hallo Johannes Nebe, danke für das Feedback. Das wird korrigiert :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
yangbo
25.4.2023, 21:16:35
Das heißt, das Wohnmobil selbst hätte verpfändet werden müssen, um irgendeinen Wert für den Gläubiger zu haben, wäre dann allerdings im Zuge der Eigentumsübertragung der Verpfänders an A gem. § 936 ebenfalls gutgläubig wegerworben worden, oder?
Carl Wagner
27.4.2023, 16:34:11
Vielen Dank für deine Frage, yangbo! (1) Du hast richtig erkannt, dass das Wohnmobil für eine wirksame Pfändung an W hätte übergeben werden müssen, gem. § 1205 I BGB. Übertragung von mittelbarem Besitz ist nur ausreichend, wenn der Eigentümer selbst nur mittelbaren Besitz hat, § 1205 II BGB (vgl. auch § 1206 Alt. 2 BGB) - das ist hier nicht gegeben. W hätte unmittelbaren Besitz am Wohnmobil eingeräumt werden müssen. Dann hätte W ein Pfandrecht erworben. (2) Eine Übergabe an A hätte dann aber nicht mehr ohne Mitwirkung des W stattfinden können. In Betracht kommt daher nur eine Übertragung nach § 9
31 BGB(Abtretung des
Herausgabeanspruchs). B hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Freigabe und Rückgabe der Pfandsache aus einem
konkludenten Sicherungsvertrag, der neben den dinglichen
Herausgabeanspruchgem. § 1223 I BGB tritt (BGH NJW 2016, 3231 Rn. 12). Dieser wird zwar erst fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis entfallen ist (Forderung des W beglichen wurde), aber auch zukünftige Ansprüche sind für § 9
31 BGBausreichend. Eine Eigentumsübertragung kann nach § 9
31 BGBstattfinden. Ein lastenfreier Eigentumserwerb findet aber nicht statt. Nach § 936 III BGB erlischt das Recht auch bei gutgläubigem Erwerb (des A) nicht, wenn das Recht dem dritten Besitzer zusteht. Der gutgläubige lastenfreie Erwerb ist hier also ausgeschlossen, § 936 III BGB. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
Lukas
23.4.2024, 10:46:21
Das heißt, während das Eigentum einer
Schuldurkundeim Zeitpunkt der Ausstellung übergeht, geht das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung II erst im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs am entsprechenden Fahrzeug über? Das ist für mich zwar sachlogisch (klare sachenrechtliche Zuordnung der nichtselbstständigen Sache), aber wirkt für mich nicht im Einklang mit dem Telos des
§ 952 BGB. Hier findet der gesetzliche Eigentumsübergang schon mit Ausstellung statt, um eine Forderung, die noch nicht geleistet wurde, beurkunden zu können. Besteht dann überhaupt eine vergleichbare Interessenlage, die eine Analogie rechtfertigen würde? Ich finde das irgendwie arg konstruiert.
Quarklo
17.7.2024, 15:10:22
Das sehe ich anders. In beiden Fällen geht das Eigentum an dem Papier über, sobald das aus dem Papier folgende Recht übergeht. Im Fall der
Schuldurkundeist es die Forderung und im Fall des Kfz Briefs ist es das Eigentum am Auto. Im Fall der
Schuldurkundekönnen zwar Forderungserwerb und Eigentumserwerb an der
Schuldurkundeauseinanderfallen, aber nur in den Fall, in dem die
Schuldurkundeerst später erstellt wird.