Abwandlung: Zulassungsbescheinigung II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A kauft von B dessen altes Wohnmobil, um damit auf eine Europareise zu gehen. Am 01.08. übergibt und übereignet er das Wohnmobil an A. Die Zulassungsbescheinigung II kann er A nicht aushändigen, weil er diese dem W als Sicherheit für einen Kredit verpfändet hat.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Zulassungsbescheinigung II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Zulassungsbescheinigung ein Schuldschein (§ 952 BGB)?
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. § 952 BGB ist nach h.M. analog auf die Zulassungsbescheinigung II anzuwenden.
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Ja, in der Tat!
3. Am 01.08. ist A Eigentümer der Zulassungsbescheinigung II geworden.
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Ja!
4. War die Verpfändung (§§ 1204ff. BGB) der Zulassungsbescheinigung wirksam?
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Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Johannes Nebe
12.9.2022, 07:42:33
Die Aufgabe wäre leichter zu lesen, wenn Ihr die Grammatik noch glattziehen würdet. Am 01.08. übergibt und übereignet B das Wohnmobil an A. ... weil er diese dem W als Sicherheit für einen Kredit verpfändet hat. Danke!

Nora Mommsen
12.9.2022, 12:31:50
Hallo Johannes Nebe, danke für das Feedback. Das wird korrigiert :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
yangbo
25.4.2023, 21:16:35
Das heißt, das Wohnmobil selbst hätte verpfändet werden müssen, um irgendeinen Wert für den Gläubiger zu haben, wäre dann allerdings im Zuge der Eigentumsübertragung der Verpfänders an A gem. § 936 ebenfalls gutgläubig wegerworben worden, oder?

Carl Wagner
27.4.2023, 16:34:11
Vielen Dank für deine Frage, yangbo! (1) Du hast richtig erkannt, dass das Wohnmobil für eine wirksame Pfändung an W hätte übergeben werden müssen, gem. § 1205 I BGB. Übertragung von mittelbarem Besitz ist nur ausreichend, wenn der Eigentümer selbst nur mittelbaren Besitz hat, § 1205 II BGB (vgl. auch § 1206 Alt. 2 BGB) - das ist hier nicht gegeben. W hätte unmittelbaren Besitz am Wohnmobil eingeräumt werden müssen. Dann hätte W ein Pfandrecht erworben. (2) Eine Übergabe an A hätte dann aber nicht mehr ohne Mitwirkung des W stattfinden können. In Betracht kommt daher nur eine Übertragung nach § 931 BGB (Abtretung des Herausgabeanspruchs). B hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Freigabe und Rückgabe der Pfandsache aus einem konkludenten Sicherungsvertrag, der neben den dinglichen Herausgabeanspruch gem. § 1223 I BGB tritt (BGH NJW 2016, 3231 Rn. 12). Dieser wird zwar erst fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis entfallen ist (Forderung des W beglichen wurde), aber auch zukünftige Ansprüche sind für § 931 BGB ausreichend. Eine Eigentumsübertragung kann nach § 931 BGB stattfinden. Ein lastenfreier Eigentumserwerb findet aber nicht statt. Nach § 936 III BGB erlischt das Recht auch bei gutgläubigem Erwerb (des A) nicht, wenn das Recht dem dritten Besitzer zusteht. Der gutgläubige lastenfreie Erwerb ist hier also ausgeschlossen, § 936 III BGB. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team