Partnervermittlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Romantikerin R will ihre Traumfrau über eine Dating-App finden. Sie schließt mit der B-GmbH einen Vertrag über die Erstellung eines Videoprofils und der Einstellung in der App. Nachdem B das Video von R in einem Videocall erstellt hat, soll das Profil der R freigeschaltet werden, sodass diese mit der Suche nach ihrer Traumfrau beginnen kann.
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Einordnung des Falls
Partnervermittlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vertrag zwischen R und B enthält werkvertragliche und dienstvertragliche Elemente, sodass nach dem Schwerpunkt des Vertrags abzugrenzen ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Vertrag zwischen R und B ist schwerpunktmäßig als Dienstvertrag (§ 611 BGB) einzuordnen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juravulpes
4.3.2024, 23:45:02
In der Freischaltung für die Nutzung einer App eine Dienstleistung zu sehen, erscheint mir wenig überzeugend. Ist die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit nicht vielmehr typischer Inhalt eines Mietvertrags? Wenn es sich bei dem Gegenstand, wie in diesem Fall, um ein digitales Produkt handelt, müssten über 578b BGB die 327 ff. BGB Anwendung finden. Selbst wenn man dem nicht folgt, müsste man den Gegenstand des Vertrags nach heutiger Rechtslage wohl zumindest in der Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung sehen und auf diesem Weg ebenfalls zur Anwendung der 327 ff. BGB kommen.
Burumar🐸
19.6.2024, 14:49:37
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