Partnervermittlung

5. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Romantikerin R will ihre Traumfrau über eine Dating-App finden. Sie schließt mit der B-GmbH einen Vertrag über die Erstellung eines Videoprofils und der Einstellung in der App. Nachdem B das Video von R in einem Videocall erstellt hat, soll das Profil der R freigeschaltet werden, sodass diese mit der Suche nach ihrer Traumfrau beginnen kann.

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Einordnung des Falls

Partnervermittlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vertrag zwischen R und B enthält werkvertragliche und dienstvertragliche Elemente, sodass nach dem Schwerpunkt des Vertrags abzugrenzen ist.

Ja!

Liegt ein typengemischter Vertrag vor, der zB dienst- und werkvertragliche Elemente enthält, qualifiziert die Rechtsprechung den Vertragstypus nach dem Schwerpunkt des Vertrages. Der Vertrag wird also rechtlich einheitlich einem Vertragstyp zugeordnet. Kann hierdurch die Eigenart des Vertrags nicht richtig abgebildet werden, können einzelne Bestimmungen des Vertragsrechts, bei dem nicht der Schwerpunkt des Vertrags liegt, herangezogen werden. Mit der Profilerstellung wird ein konkreter Erfolg geschuldet (werkvertragliches Element). Mit der nachfolgenden Freischaltung und daraus resultierenden Nutzungsmöglichkeit der App wird eine Tätigkeit, die Zurverfügungstellung der Dating-App, und kein spezifischer Erfolg geschuldet (dienstvertragliches Element). Der von R und B geschlossene Vertrag ist somit typengemischt. Es ist daher nach dem Schwerpunkt des Vertrags abzugrenzen.
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2. Der Vertrag zwischen R und B ist schwerpunktmäßig als Dienstvertrag (§ 611 BGB) einzuordnen.

Genau, so ist das!

Liegt ein typengemischter Vertrag vor, der zB dienst- und werkvertragliche Elemente enthält, qualifiziert die Rechtsprechung den Vertragstypus nach dem Schwerpunkt des Vertrages. Hierbei kommt es für die rechtliche Einordnung nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Benennung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags beziehungsweise den tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten an. R und B haben einen Vertrag zur Profilerstellung und Nutzung der Dating-App geschlossen. Die Videoprofilerstellung ist als werkvertragliches Element qualifizieren, welches aber von untergeordneter Bedeutung für den Vertrag ist. Der Schwerpunkt der von R und B getroffenen Vereinbarung besteht darin, dass die B das Video zeitlich unbegrenzt in die Dating-App einstellt und damit der R erst die Möglichkeit eröffnet, die App zu nutzen und Frauen kennen zu lernen. Da die Freischaltung und Bereitstellung der App als dienstvertragliche Tätigkeit den Schwerpunkt des Vertrags darstellt, ist der Vertrag insgesamt als Dienstvertrag (§ 611 BGB) einzustufen. Partnerschaftsvermittlungen haben regelmäßig ein Interesse an der Qualifikation als Werkvertrag, weil es dann nicht zur jederzeitigen, nicht durch AGB ausschließbaren Kündigungsmöglichkeit nach § 627 Abs. 1 BGB kommt. Zwar kann man auch einen Werkvertrag jederzeit kündigen (§ 648 BGB), man schuldet aber dann dennoch den vollen Werklohn, während nach § 628 BGB nur eine Teilvergütung geschuldet wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

juravulpes

4.3.2024, 23:45:02

In der Freischaltung für die Nutzung einer App eine Dienstleistung zu sehen, erscheint mir wenig überzeugend. Ist die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit nicht vielmehr typischer Inhalt eines Mietvertrags? Wenn es sich bei dem Gegenstand, wie in diesem Fall, um ein digitales Produkt handelt, müssten über 578b BGB die 327 ff. BGB Anwendung finden. Selbst wenn man dem nicht folgt, müsste man den Gegenstand des Vertrags nach heutiger Rechtslage wohl zumindest in der Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung sehen und auf diesem Weg ebenfalls zur Anwendung der 327 ff. BGB kommen.

Burumar🐸

Burumar🐸

19.6.2024, 14:49:37

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