Kosten des Rechtsstreits - Berechnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt die B auf Zahlung von € 1.950,00. Beide sind anwaltlich vertreten. Es ergeht ein klagestattgebendes Urteil.
Diesen Fall lösen 96,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kosten des Rechtsstreits - Berechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kostenentscheidung lautet: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Genau, so ist das!
3. Da die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss zahlen musste, kann K hier von B auch die Gerichtskosten verlangen.
Ja, in der Tat!
4. B muss der K auch ihre Rechtsanwaltskosten ersetzen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
medoLaw
16.2.2023, 15:08:43
Wie sind vorgerichtliche Kosten hier einzuordnen? Also etwa Zweitmahnkosten und anwaltliche vorgerichtliche Schreiben? Das wäre ja zB §§ 280 I, II, 286 BGB. Die sind dann nicht Teil der Kostenentscheidung, sondern müssen in der Hauptsache mit einkeklagt werden oder?🤔
Lukas_Mengestu
16.2.2023, 17:07:33
Vollkommen richtig, medoLaw! Es handelt sich dann einfach um eine weitere Forderung des Klägers :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Radek
25.5.2023, 19:47:46
Also ich kenne es eher so: "Der Beklagte HAT die Kosten des Rechtsstreits ZU TRAGEN", und nicht "trägt die Kosten des Rechtsstreits. Denn er hat sie eben zu tragen, aber es ist unklar, ob er sie auch tatsächlich trägt.
se.si.sc
25.5.2023, 21:45:10
Falls das dein AG-Leiter so gesagt hat: Mach es für die AG-Klausuren genau so. Ansonsten ist das reine Geschmackssache. In der Praxis und auch im Examen ist "[...] trägt die Kosten des Rechtsstreits." völlig OK und die von dir genannte Differenzierung hat sich nicht (flächendeckend) durchgesetzt. Auch Thomas/Putzo (immerhin in vielen Bundesländern zum Examen zugelassen) tenoriert: "Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits." (§ 91 Rn 1).