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Jurafuchs

K verklagt die B auf Zahlung von € 1.950,00. Beide sind anwaltlich vertreten. Es ergeht ein klagestattgebendes Urteil.

Einordnung des Falls

Kosten des Rechtsstreits - Berechnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.

Ja!

Der Tenor setzt sich in der Regel aus drei Teilen zusammen: Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung, sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Die Hauptsacheentscheidung hat maßgebliche Bedeutung für die Rechtskraftwirkung des Urteils und stellt für die Durchsetzung eines der obsiegenden Partei zuerkannten Anspruchs die Vollstreckungsgrundlage dar. Vorliegend lautet die Hauptsacheentscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.950,00 zu zahlen.

2. Die Kostenentscheidung lautet: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Genau, so ist das!

Wird dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen oder wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen, ist grundsätzlich eine Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO zu treffen. Es gilt der Grundsatz „the winner takes it all“. Zu den Kosten des Rechtsstreits zählen die Gerichtskosten wie auch die außergerichtlichen Kosten.

3. Da die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss zahlen musste, kann K hier von B auch die Gerichtskosten verlangen.

Ja, in der Tat!

Für die Gebühren gilt: in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten erster Instanz fällt nach Nr. 1210 KV GKG für das Verfahren im Allgemeinen eine Gebühr mit dreifachem Gebührensatz an. Die Gebührenhöhe richtet sich grundsätzlich nach dem Gebührenstreitwert (§ 3 Abs. 1, 39, 43 GKG) und bestimmt sich nach der Gebührentabelle (Anlage 2 zum GKG). Hier bedeutet dies eine Gebühr in Höhe von € 98,00 multipliziert mit einem dreifachen Gebührensatz. Da keine Auslagen entstanden sind, fallen Gerichtskosten in Höhe von € 294,00 an.

4. B muss der K auch ihre Rechtsanwaltskosten ersetzen.

Ja!

Die Vergütung eines Rechtsanwalts bestimmt sich nach dem RVG. In der Regel geltend gemacht werden können die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 Anlage 1 zum RVG – 1,3-facher Satz) und die Terminsgebühr (Nr. 3104 Anlage 1 zum RVG – 1,2-facher Satz). Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert, der grundsätzlich mit dem Gebührenstreitwert identisch ist, berechnet (§ 2 Abs. 1 RVG, Anlage 2). Hier bedeutet dies eine Gebühr in Höhe von € 166,00. Diese ist mit 2,5 (Verfahrens- und Terminsgebühr) zu multiplizieren. Hinzu kommt noch eine allgemeine Pauschale in Höhe von € 20 (Nr. 7002 Anlage 1 zum RVG). Zuzüglich Umsatzsteuer (Nr. 7008 Anlage 1 zum RVG – multipliziert mit 1,19) belaufen sich die außergerichtlichen Kosten für K damit auf € 517,65.Honorarvereinbarungen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen, sind zulässig. Die Mehrkosten trägt dann aber der Mandant und nicht die unterlegene Partei.

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medoLaw

medoLaw

16.2.2023, 15:08:43

Wie sind vorgerichtliche Kosten hier einzuordnen? Also etwa Zweitmahnkosten und anwaltliche vorgerichtliche Schreiben? Das wäre ja zB §§ 280 I, II, 286 BGB. Die sind dann nicht Teil der Kostenentscheidung, sondern müssen in der Hauptsache mit einkeklagt werden oder?🤔

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.2.2023, 17:07:33

Vollkommen richtig, medoLaw! Es handelt sich dann einfach um eine weitere Forderung des Klägers :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Radek

Radek

25.5.2023, 19:47:46

Also ich kenne es eher so: "Der Beklagte HAT die Kosten des Rechtsstreits ZU TRAGEN", und nicht "trägt die Kosten des Rechtsstreits. Denn er hat sie eben zu tragen, aber es ist unklar, ob er sie auch tatsächlich trägt.

SE.

se.si.sc

25.5.2023, 21:45:10

Falls das dein AG-Leiter so gesagt hat: Mach es für die AG-Klausuren genau so. Ansonsten ist das reine Geschmackssache. In der Praxis und auch im Examen ist "[...] trägt die Kosten des Rechtsstreits." völlig OK und die von dir genannte Differenzierung hat sich nicht (flächendeckend) durchgesetzt. Auch Thomas/Putzo (immerhin in vielen Bundesländern zum Examen zugelassen) tenoriert: "Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits." (§ 91 Rn 1).


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