Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Offene Handelsgesellschaft
Gesamtvertretung und Eintragung
Gesamtvertretung und Eintragung
3. Juni 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (9.655 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Nach dem Kauf des Pizzaofens vereinbaren A und B, die Gesellschafterinnen der Royal-Pizza OHG, im Gesellschaftsvertrag, dass sie die OHG ab sofort nur noch zusammen vertreten können. Noch bevor dies ins Handelsregister eingetragen wird, kauft A im Namen der OHG 1000 Stück Pizzaboxen bei D, der nichts von der neuen Regelung weiß.
Diesen Fall lösen 95,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gesamtvertretung und Eintragung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich sind OHG-Gesellschafter einzelvertretungsbefugt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und B konnten wirksam eine Gesamtvertretung vereinbaren.
Ja, in der Tat!
3. D kann von der OHG Kaufpreiszahlung verlangen.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
HanDerenoglu
30.11.2024, 19:29:30
Also müsste man die Vertretung dann im Grunde verneinen - aber als nächsten (getrennten) Punkt 15 I HGB nennen?
gismo
8.2.2025, 23:27:34
Man würde die “normale” Vertretungsmacht verneinen aber eine Vertretungsmacht nach Rechtscheinsgesichtspunkten in Verbindung mit 15 I HGB als neuen Prüfungspunkt aufmachen & dann hierübrt bejahen

LeonB
16.4.2025, 17:57:46
In der Lösung sollte kurz erwähnt werden, dass sich die Eintragungspflicht der Vertretungsbefugnis aus § 106 Abs. 2 Nr. 3 HGB ergibt. Andernfalls wirkt der Rückgriff auf § 15 Abs. 1 HGB im ersten Moment etwas unklar bzw. erklärungsbedürftig.