Herstellergarantie
9. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die starke Sportlerin S kauft bei Verkäufer V ein Hantelbankset. S und V vereinbaren eine Maximalbelastung von 150kg, obwohl diese laut Hersteller bei 100kg liegt. Im Paket liegt eine Garantiekarte des Herstellers H bei, wonach dieser bei Mängeln, die innerhalb eines Jahres auftreten, eine kostenlose Neulieferung zusagt. Als S 150kg stemmt, bricht die Hantelstange in zwei Teile.
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Einordnung des Falls
Herstellergarantie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Garantiekarte wird Hersteller H zusätzliche Partei des Kaufvertrags.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Die Ansprüche der S aus der Herstellergarantie entsprechen denen aus § 437 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. S kann von H Neulieferung verlangen, weil das Hantelset entgegen der Vereinbarung mit V keine Maximalbelastung von 150kg aufweist.
Nein!
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