Herstellergarantie
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die starke Sportlerin S kauft bei Verkäufer V ein Hantelbankset. S und V vereinbaren eine Maximalbelastung von 150kg, obwohl diese laut Hersteller bei 100kg liegt. Im Paket liegt eine Garantiekarte des Herstellers H bei, wonach dieser bei Mängeln, die innerhalb eines Jahres auftreten, eine kostenlose Neulieferung zusagt. Als S 150kg stemmt, bricht die Hantelstange in zwei Teile.
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Einordnung des Falls
Herstellergarantie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Garantiekarte wird Hersteller H zusätzliche Partei des Kaufvertrags.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Ansprüche der S aus der Herstellergarantie entsprechen denen aus § 437 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. S kann von H Neulieferung verlangen, weil das Hantelset entgegen der Vereinbarung mit V keine Maximalbelastung von 150kg aufweist.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
5.9.2021, 17:21:54
Hier wäre ein Vermerk zu den ProdHaftG doch nötig..
Lukas_Mengestu
30.11.2021, 12:42:58
Hallo s.t., das Produkthaftungsgesetz vermittelt Dir nur einen Anspruch für Schäden, die durch das Produkt an ANDEREN Sachen entstehen (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG). Der Schaden an der Sache selbst ist dagegen hiervon nicht umfasst. Den erhält der Kunde grundsätzlich nur über das Gewährleistungsrecht ersetzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kleinerPadawan
13.3.2023, 07:28:31
Ich schreibt, dass der Verkäufer regelmäßig als Bote bzw. Vertreter des Herstellers handelt iRd Garantievereinbarung. Wenn eine Garantievereinbarung - wie vorliegend - mit einer Garantiekarte herbeigeführt wird und der Verkäufer keinerlei Einfluss auf die genauere Ausgestaltung der Garantie hat/nimmt, wird der Verkäufer meistens als Bote handeln, oder? Vertreter kann ich mir hier nur schwer vorstellen bzw. wird das in der Praxis selten der Fall sein, oder? Danke und liebe Grüße
Nora Mommsen
14.3.2023, 13:05:02
Hallo kleinerPadawan, danke für deine Frage. So ist es - eine Stellvertretung setzt immer eine eigene Willenserklärung voraus. Leitet der Verkäufer nur eine bereits ausgefüllte Garantiekarte weiter fehlt es an diesem Merkmal. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
kleinerPadawan
14.3.2023, 13:16:03
In welchem Fall würde denn der Verkäufer dann überhaupt wirksam eine Garantie des Herstellers als Stellvertreter geben? Ich kann mir nur schwer einen Fall vorstellen, in der die Garantie wirksam wäre, da der Verkäufer die Bedingungen ja nicht selbst wählt, sondern vom Hersteller "diktiert" bekommt. Wenn er es selbst ausgestaltet und damit eine eigene WE als Vertreter abgibt, ist das ja sicher nicht vom Vertretenen bzw. dem Hersteller gedeckt.
CR7
13.4.2023, 09:48:13
@[kleinerPadawan](165293) ich denke da an bspw. zertifizierte Händler von Apple, Samsung und co (Cyberport, Gravis…) Die haben eine gewisse Vertretungsmacht aufgrund Rahmenvereinbarungen mit Apple (könnte man auch als Vollmacht sehen).
Petrus
4.12.2023, 15:46:18
Wenn die unselbstständige Garantie selbst wieder keine Rechtsfolgen enthält, dann gelten aber im Zweifel auch hier (wie bei einer unselbstständigen Garantie) die §§ 437 ff. BGB oder? Hier halt dann analog und mit gewissen Modifizierungen, weil der Hersteller ja nicht Partei des Kaufvertrags ist. Stimmt das?