Herstellergarantie

9. Juli 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die starke Sportlerin S kauft bei Verkäufer V ein Hantelbankset. S und V vereinbaren eine Maximalbelastung von 150kg, obwohl diese laut Hersteller bei 100kg liegt. Im Paket liegt eine Garantiekarte des Herstellers H bei, wonach dieser bei Mängeln, die innerhalb eines Jahres auftreten, eine kostenlose Neulieferung zusagt. Als S 150kg stemmt, bricht die Hantelstange in zwei Teile.

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Einordnung des Falls

Herstellergarantie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Garantiekarte wird Hersteller H zusätzliche Partei des Kaufvertrags.

Nein, das ist nicht der Fall!

Durch die Aushändigung der Garantiekarte kommt neben dem Kaufvertrag ein selbständiger Garantievertrag zwischen Käufer und Hersteller zustande. Der Verkäufer handelt hierbei als Vertreter bzw. Bote des Herstellers; für die Annahmeerklärung des Käufers gilt § 151 S. 1 BGB. Da es sich um einen rechtlich selbständigen Vertrag handelt und nicht lediglich gesetzliche Gewährleistungsansprüche modifiziert werden, handelt es sich um eine selbständige Garantie.
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2. Die Ansprüche der S aus der Herstellergarantie entsprechen denen aus § 437 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Inhaltlich herrscht im Rahmen der Herstellergarantie grundsätzlich vollständige Vertragsfreiheit, da der Hersteller nicht verpflichtet ist, eine Garantie zu geben. Welchen genauen Inhalt die Garantie hat, richtet sich daher allein nach der Parteivereinbarung, bei deren Auslegung auch die „einschlägige Werbung“ heranzuziehen ist (§ 443 Abs. 1 BGB). Die Herstellergarantie beschränkt sich hier lediglich auf eine Neulieferung bei Mängeln innerhalb eines Jahres, entspricht also nicht § 437 BGB.

3. S kann von H Neulieferung verlangen, weil das Hantelset entgegen der Vereinbarung mit V keine Maximalbelastung von 150kg aufweist.

Nein!

Bei von Dritten übernommenen Garantien richtet sich die Mangelhaftigkeit mangels anderweitiger Vereinbarung nach den objektiven Gesichtspunkten des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 BGB, nicht dagegen nach Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Denn der Käufer kann nicht annehmen, dass sich der Garantiegeber an die Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer binden will. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Mangelhaftigkeit ist nicht der Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer, weil ein zu diesem Zeitpunkt vorhandener Mangel auf Umständen beruhen kann, die nicht in den Verantwortungsbereich des Herstellers fallen. Grundsätzlich bezieht sich eine Herstellergarantie daher nur auf solche Mängel, die schon beim Übergang der Gefahr vom Hersteller auf dessen Abkäufer vorhanden waren. Weil der Mangel hier auf der Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) beruht, handelt es sich nicht um einen Garantiefall.
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