Verjährungsfristen, Verjährungsbeginn


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S bestellt bei Ikea (I) am 1.3.2018 ein Billy-Regal, das sie am 1.4.2018 dort abholen soll. In der Folge bestreitet S jedoch die Wirksamkeit des Kaufvertrags. Nachdem ein Gericht die Wirksamkeit des Vertrags festgestellt hat, holt S das Regal am 1.5.2020 ab und stellt beim Aufbau fest, dass es komplett verzogen ist. I beruft sich auf Verjährung.

Einordnung des Falls

Verjährungsfristen, Verjährungsbeginn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Gefahrübergang fand mit der Abholung am 1.5.2020 statt (§ 446 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über (§ 446 S. 1 BGB). Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist (§ 446 S. 3 BGB). Der Gläubiger einer Leistung kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Ein Angebot ist entbehrlich, wenn – wie hier – für die Abholung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war und der Käufer nicht tätig wird (§ 296 BGB).Mit der Nichtabholung durch S am 1.4.2018 ist Annahmeverzug eingetreten und gem. § 446 S. 3 BGB auch die Gefahr auf sie übergegangen.

2. Die Verjährungsfrist für kaufrechtliche Mängelrechte beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 BGB).

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich gilt eine abgekürzte Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Bei bestimmten Rechtsmängeln – dingliche Herausgaberechte Dritter und sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte – gilt abweichend eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ist die Kaufsache selbst ein Bauwerk oder entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden, gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

3. Die Verjährungsfrist der Mängelrechte beginnt ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu laufen.

Nein!

Die Verjährung der Mängelrechte knüpft nicht an den Zeitpunkt des Gefahrübergangs an. Vielmehr beginnt sie bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB). Eine Ablieferung liegt vor, wenn der Verkäufer die Sache aus seiner Verfügungsgewalt entlässt und diese in Erfüllung des Kaufvertrags so in den Machtbereich des Käufers verbracht wird, dass diesem nunmehr anstelle des Verkäufers die Verfügungsmöglichkeit zusteht und ihm ermöglicht wird, die Sache zu untersuchen. Bei der Hol- und Bringschuld setzt Ablieferung die Übergabe voraus. Beim Versendungskauf liegt dies dann vor, wenn dem Käufer die Sache vertragsgemäß am Bestimmungsort zur sofortigen Abholung zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn Gefahrübergang und Ablieferung häufig zusammenfallen, so ist dies - zB beim Versendungskauf - nicht zwingend

4. Der Nacherfüllungsanspruch der S ist verjährt, weil der Gefahrübergang am 1.4.2018 stattfand.

Nein, das ist nicht der Fall!

Weil nicht der Gefahrübergang am 1.4.2018, sondern die Ablieferung durch Abholung am 1.5.2020 entscheidend ist, ist der Nacherfüllungsanspruch nicht verjährt.

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AR

Artur

15.10.2021, 17:00:47

Hat eigentlich das Rechtsverfahren irgend einen Einfluss auf den Annahmeverzug? Wird da was unterbrochen, da man sich über die Wirksamkeit des KV streitet?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.10.2021, 10:21:25

Hallo Artur, die Erhebung der Klage hemmt zunächst einmal die Verjährung von Ansprüchen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Annahmeverzug bleibt hiervon unberührt, d.h. insbesondere ist die Haftung für den Schuldner gemildert (§ 300 Abs. 1 BGB) und er kann Ersatz von Mehraufwendungen geltend machen (§ 304 BGB). In einem Fall wie hier, wo es um eine gegenseitige Leistung geht, kann der Schuldner im Prozess zudem feststellen lassen, dass sich der Gläubiger (also hier S) im Annahmeverzug befindet. Dadurch wird die Vollstreckung seiner Leistung vereinfacht, da in diesem Fall die Erbringung der Gegenleistung (hier: Bereitstellung des Billy-Regals) keine Voraussetzung mehr für das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist (vgl. §§756, 765 ZPO). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ASA

asanzseg

11.4.2023, 11:03:16

Bei der Dritten Frage steht, „die Verjährung“ beginnt ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu laufen“… Dabei geht ihr in der Antowrt auf den §437 BGB ein, also die Verjährung der Mängelrechte. Bei einem Kaufvertrag gibt es jedoch verschiedene Verjärhungen die nebeneinander laufen können. Insbesondere hier, wo noch keine Ablieferung stattfand kann man auch auf die Verjährung zur Lieferung also zur

Übereignung

und Übergabe der Leistung abstellen also hier auf §§195, 199 die allgemeine Verjährung. Hier ist zwar die Verjährung aufgrund der Einreichung der Klage gehemmt §204 I Nr.1 Alt. 2 BGB aber dennoch ist die frage m.M.n. Zu allgemein gefasst unter Anbetracht des Sachverhalts.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.4.2023, 17:30:06

Vielen Dank für den guten Hinweis, asanzseg! Wir haben hier in der Frage noch präzisiert, dass wir auf die Verjährung der Mängelrechte hinauswollen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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