Verjährungsfristen, Verjährungsbeginn
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S bestellt bei Ikea (I) am 1.3.2018 ein Billy-Regal, das sie am 1.4.2018 dort abholen soll. In der Folge bestreitet S jedoch die Wirksamkeit des Kaufvertrags. Nachdem ein Gericht die Wirksamkeit des Vertrags festgestellt hat, holt S das Regal am 1.5.2020 ab und stellt beim Aufbau fest, dass es komplett verzogen ist. I beruft sich auf Verjährung.
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Einordnung des Falls
Verjährungsfristen, Verjährungsbeginn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Gefahrübergang fand mit der Abholung am 1.5.2020 statt (§ 446 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verjährungsfrist für kaufrechtliche Mängelrechte beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Die Verjährungsfrist der Mängelrechte beginnt ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu laufen.
Nein!
4. Der Nacherfüllungsanspruch der S ist verjährt, weil der Gefahrübergang am 1.4.2018 stattfand.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Artur
15.10.2021, 17:00:47
Hat eigentlich das Rechtsverfahren irgend einen Einfluss auf den Annahmeverzug? Wird da was unterbrochen, da man sich über die Wirksamkeit des KV streitet?
Lukas_Mengestu
18.10.2021, 10:21:25
Hallo Artur, die Erhebung der Klage hemmt zunächst einmal die Verjährung von Ansprüchen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Annahmeverzug bleibt hiervon unberührt, d.h. insbesondere ist die Haftung für den Schuldner gemildert (§ 300 Abs. 1 BGB) und er kann Ersatz von Mehraufwendungen geltend machen (§ 304 BGB). In einem Fall wie hier, wo es um eine gegenseitige Leistung geht, kann der Schuldner im Prozess zudem feststellen lassen, dass sich der Gläubiger (also hier S) im Annahmeverzug befindet. Dadurch wird die Vollstreckung seiner Leistung vereinfacht, da in diesem Fall die Erbringung der Gegenleistung (hier: Bereitstellung des Billy-Regals) keine Voraussetzung mehr für das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist (vgl. §§756, 765 ZPO). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
asanzseg
11.4.2023, 11:03:16
Bei der Dritten Frage steht, „die Verjährung“ beginnt ab dem Zeitpunkt des
Gefahrübergangs zu laufen“… Dabei geht ihr in der Antowrt auf den §437 BGB ein, also die Verjährung der Mängelrechte. Bei einem Kaufvertrag gibt es jedoch verschiedene Verjärhungen die nebeneinander laufen können. Insbesondere hier, wo noch keine Ablieferung stattfand kann man auch auf die Verjährung zur Lieferung also zur
Übereignungund Übergabe der Leistung abstellen also hier auf §§195, 199 die allgemeine Verjährung. Hier ist zwar die Verjährung aufgrund der Einreichung der Klage gehemmt §204 I Nr.1 Alt. 2 BGB aber dennoch ist die frage m.M.n. Zu allgemein gefasst unter Anbetracht des Sachverhalts.
Lukas_Mengestu
11.4.2023, 17:30:06
Vielen Dank für den guten Hinweis, asanzseg! Wir haben hier in der Frage noch präzisiert, dass wir auf die Verjährung der Mängelrechte hinauswollen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Eileen 🦊
6.8.2024, 14:34:07
Demnach würde die Verjährungsfrist erst Ende 2020 beginnen? LG
Tobias Krapp
8.8.2024, 21:39:38
Hallo Eileen, danke für deine Nachfrage. Bei kaufrechtlichen Möngelrechten beginnt die Frist gem. § 438 II BGB abweichend von der Regelverjährung nicht zum Ende des Jahres, sondern mit Ablieferung. Es handelt sich um eine Ereignisfrist, die gem. §§ 187 I, 188 II Alt. 1 am 02.05.2020 um 0 Uhr begann und grundsätzlich am 01.05.2022 um 24 Uhr endete. Da der 01.05.2022 aber ein Sonntag war, endete die Frist analog § 1
93 BGBam 02.05.2022 24 Uhr. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Eileen 🦊
9.8.2024, 14:46:54
Danke!