Verjährung bei Nachbesserung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Richter R kauft bei Bauunternehmer U ein Hausgrundstück, das ihm am 1.6.2017 übergeben wird. Drei Jahre später bemerkt er, dass der Balkon undicht ist und bei Regen Wasser in den darunterliegenden Raum durch die Decke tropft. Drei weitere Jahre später, nachdem U diesen Mangel behoben hatte, tritt dieselbe Undichtigkeit wieder auf.
Einordnung des Falls
Verjährung bei Nachbesserung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu laufen.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Der Nacherfüllungsanspruch ist hier nach zwei Jahren, d.h. am 1.6.2019 verjährt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
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Nein!
3. Der Nacherfüllungsanspruch hinsichtlich des erst nach sechs Jahren (2023) eintretenden wiederauftretenden Mangels ist verjährt (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
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frausummer
4.2.2021, 11:04:47
Eine Kettengewährleistung wäre dann damit aber doch in den meisten Fällen Praxis. Wenn eine Nacherfüllung aufgrund eines Mangels getätigt wird, geschieht diese ja nicht aus Kulanz, sondern weil der/die Hersteller:in gesetzlich dazu verpflichtet ist.

Tigerwitsch
24.2.2021, 23:54:09
Das frage ich mich gerade auch 🤔

Tigerwitsch
25.2.2021, 00:07:38
Ich glaube, das Risiko der Kettengewährleistung wird dadurch eingeschränkt, dass die Verjährung nach 212 Nr. 1 BGB lediglich für Nacherfüllungsansprüche neu beginnt, die auf dem vorherigen (also identischen) Mangel beruhen (maßgeblich: konkreter erster Mangel) Beispiel: Maschine geht aufgrund eines defekten Teils A kaputt. Es wird nachgebessert. Später geht die Maschine erneut wegen des Teils A kaputt -> 212 Nr.1 BGB Wird jedoch Nacherfüllung aufgrund eines „neuen“/zusätzlichen Mangels verlangt, kann dieser Anspruch u.U. verjähren, da 212 Nr. 1 BGB nicht greift. Siehe den nachfolgenden Fall. Bsp.: Siehe oben, nur dass Maschine nun wegen Teil B kaputt geht -> „neuer“ Mangel, d.h. kein erneuter Verjährungsbeginn, 212 Nr.1 BGB (-). Ausnahme: Es wird neu geliefert und nicht nur repariert.