Darlegungslast 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K fordert von B Schadensersatz in Höhe von €6.000. B ist sich sicher, dass K's Anspruch verjährt ist.
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Einordnung des Falls
Darlegungslast 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Zivilprozess ist es die Sache der Parteien, alle Tatsachen vorzutragen, die Entscheidungsgrundlage für das Urteil werden sollen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Welche Tatsachen eine Partei vorzutragen hat, richtet sich nach der „Darlegungslast“.
Genau, so ist das!
3. Damit die Einrede der Verjährung im Prozess berücksichtigt wird, muss B diese darlegen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bienenschwarmverfolger
2.4.2021, 08:03:49
Könnte die Verjährung nicht auch berücksichtigt werden, wenn K hierzu entsprechend vorträgt? Im Säumnisverfahren wird ja z. B. die Klage durch unechtes VU abgewiesen, wenn der Kläger die Voraussetzungen der Verjährung selbst vorträgt und sein Vorbringen damit unschlüssig macht (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1991, 2089).
Lukas_Mengestu
6.1.2022, 19:33:44
Hallo Bienenschwarmverfolger, wenn der Kläger diesen Umstand selbst vorträgt, so genügt dies. Wichtig ist aber, dass der Kläger nicht nur die Tatsachen vorträgt, die zur Verjährung führen. Vielmehr muss er auch vortragen, dass der Beklagte die Einrede erhoben hat. Hat er dies - wie in dem zitierten Urteil - getan, so ist die Verjährungseinrede in den Prozess eingeführt (vgl. auch Bach, in: BeckOGK-BGB, 1.11.2021, § 214 RdNR. 46.1). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
flari0n
28.1.2024, 02:30:36
Was genau müsste B denn für die Verjährung darlegen? Mir leuchtet ein, dass er die Einrede erheben (oder ihre bereits erfolgte Erhebung darlegen) muss. Dass der Anspruch verjährt ist, dürfte sich doch dann aber bereits aus dem Zeitablauf z.B. seit der Entstehung des Anspruchs ergeben, oder?
hagenhubl
25.9.2024, 11:12:32
Er muss darlegen, dass schon eine lange Zeit verstrichen ist. Manchmal weißt der Richter auch darauf hin. Dies darf er zwar eigentlich nicht, aber manchmal kommt ein Wink mit dem Zaunpfahl. Wenn der Richter zum Beispiel sagt: "Das ist aber schon lange her."