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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K fordert von B Schadensersatz in Höhe von €6.000. B ist sich sicher, dass K's Anspruch verjährt ist.

Einordnung des Falls

Darlegungslast 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Zivilprozess ist es die Sache der Parteien, alle Tatsachen vorzutragen, die Entscheidungsgrundlage für das Urteil werden sollen.

Ja!

Anders als im Strafprozess, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, ist es im Zivilprozess nicht die Aufgabe des Gerichts, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von sich aus zu ermitteln. Das folgt aus dem den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsgrundsatz. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das Gericht solche Tatsachen, die die Parteien nicht vorgebracht haben, bei der Entscheidung nicht berücksichtigen darf.

2. Welche Tatsachen eine Partei vorzutragen hat, richtet sich nach der „Darlegungslast“.

Genau, so ist das!

Strikt voneinander zu unterscheiden sind die Darlegungslast und die Beweislast! Die Darlegungslast ist die Pflicht der Partei, bestimmte Tatsachen im Prozess vorzutragen und damit der erste Schritt. Erst im zweiten Schritt, nämlich wenn die Sache nach dem Vortrag der Parteien noch nicht entscheidungsreif ist und es der Beweiserhebung bedarf, kommt es auf die Beweislast an. Grundsätzlich gilt der Gleichlauf von Darlegungs- und Beweislast (Ausnahmen davon finden sich im Falle der sekundären Darlegungslast oder Beweislastumkehr).

3. Damit die Einrede der Verjährung im Prozess berücksichtigt wird, muss B diese darlegen.

Ja, in der Tat!

Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nehmen will, hat die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen. Der Gegner muss die rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen darlegen. (Merksatz: Wer sich auf das Eingreifen einer für ihn günstigen Norm beruft, hat deren Voraussetzungen darzulegen.) Vorliegend müsste K alle Tatsachen darlegen, die seinen Anspruch begründen. B muss als Gegner dieses Anspruchs alle anspruchshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen darlegen. Zu letzteren gehört die Verjährung.

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BIE

Bienenschwarmverfolger

2.4.2021, 08:03:49

Könnte die Verjährung nicht auch berücksichtigt werden, wenn K hierzu entsprechend vorträgt? Im Säumnisverfahren wird ja z. B. die Klage durch unechtes VU abgewiesen, wenn der Kläger die Voraussetzungen der Verjährung selbst vorträgt und sein Vorbringen damit unschlüssig macht (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1991, 2089).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.1.2022, 19:33:44

Hallo Bienenschwarmverfolger, wenn der Kläger diesen Umstand selbst vorträgt, so genügt dies. Wichtig ist aber, dass der Kläger nicht nur die Tatsachen vorträgt, die zur Verjährung führen. Vielmehr muss er auch vortragen, dass der Beklagte die Einrede erhoben hat. Hat er dies - wie in dem zitierten Urteil - getan, so ist die Verjährungseinrede in den Prozess eingeführt (vgl. auch Bach, in: BeckOGK-BGB, 1.11.2021, § 214 RdNR. 46.1). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

flari0n

flari0n

28.1.2024, 02:30:36

Was genau müsste B denn für die Verjährung darlegen? Mir leuchtet ein, dass er die Einrede erheben (oder ihre bereits erfolgte Erhebung darlegen) muss. Dass der Anspruch verjährt ist, dürfte sich doch dann aber bereits aus dem Zeitablauf z.B. seit der Entstehung des Anspruchs ergeben, oder?


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