Beschlagnahmefreiheit Jones Day/VW
12. Februar 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um nach einem weltweiten Betrugsskandal den Vorfall intern aufzuarbeiten, beauftragt die WV-AG den Rechtsanwalt R mit einer internen Untersuchung. Später leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden W ein und beschlagnahmt mit richterlicher Anordnung in den Kanzleiräumen des R gegen dessen Willen die schriftlichen Untersuchungsergebnisse.
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Einordnung des Falls
Beschlagnahmefreiheit Jones Day/VW
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es handelt sich um eine förmliche Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unterlagen eines Anwalts des Beschuldigten sind grundsätzlich beschlagnahmefrei (§ 97 Abs. 1 StPO).
Genau, so ist das!
3. Die Untersuchungsergebnisse des R sind beschlagnahmefrei (§ 97 Abs. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Max
27.1.2025, 01:59:41
Wie würde sich die Rechtslage gestallten, wenn der Rechtsanwalt, der die internen Ermittlungen durchgeführt hat zu gleich auch der Verteidiger des Be
schuldigten wäre? Würden die internen Ermittlungsergebnisse dann immer noch beschlagnahmbar sein, weil zwischen interner Ermittlung und Mandatenverhältnis zu differenzieren wäre?
P K
29.1.2025, 22:34:30
Das wird wohl kein Anwalt machen wegen § 43a Abs. 4 BRAO. Die gegenüber der WV AG ge
schuldete umfassende Aufklärung steht im Widerstreit mit den Aufgaben des Verteidigers, die Interessen des Be
schuldigten wahrzunehmen. Man wird differenzieren müssen, in welcher Eigenschaft der Verteidiger die Unterlagen erlangt hat (vom Be
schuldigten oder im Rahmen der Untersuchungen?). Das wird praktisch kaum möglich sein. Im Zweifel würde man wahrscheinlich kein Verwertungsverbot annehmen.

Max
29.1.2025, 22:53:02
Vielen Dank für die praxisorientierte und aufschlussreiche Antwort. Wenn das Mandat von verschiedenen Anwälten in einer Großkanzlei bearbeitet werden würde, gäbe es dieses Problem in der Praxis wahrscheinlich nicht weil die Mandanten wohl nach Satz 3 zustimmen würden oder wie hat sich das bei VW gestaltet? Meines Wissens nach hat die Kanzlei Jones Day VW zu mindest in den USA strafrechtlich beraten, vertreten und die internen Ermittlungen durchgeführt. Würde dann die Beschlagnahmbarkeit beeinträchtigt werden?
P K
1.2.2025, 20:52:56
Ohne den Fall genau zu kennen, denke ich, dass dies mit dem in den USA geltenden Unternehmensstrafrecht zu tun hat? Insoweit wurde ja auch die VW AG beraten und vertreten und nicht einzelne Organmitglieder. Wenn es so liegt, dass sowohl die VW AG als auch das Vorstandsmitglied "mauern" wollen und Ziel gewissermaßen die umfassende Leugnung von Manipulationen ist, dann gilt das Verbot nicht, weil kein Interessengegensatz vorliegt. Ein bloß potentieller und objektiver Interessenkonflikt - der Rechtsanwalt nimmt die Interessen des Mandanten wahr, was nicht zwingend "das Beste" für ihn sein muss - reicht nicht aus für das Tätigkeitsverbot. In so einer Situation (Interessengleichlauf) stellt sich die Abgrenzungsfrage in der Tat. Man wird schwerlich argumentieren können, es bestehe kein Vertrauensverhältnis und dann wird man wohl im Zweifel die Durchsuchung der Kanzlei in Toto für unzulässig halten müssen. Denn man kann gerade nicht trennen zwischen Unterlagen für die VW AG und Unterlagen für den Be
schuldigten. Anders könnte es wiederum liegen, wenn tatsächlich ein Interessengegensatz besteht und die Mandanten nach S. 3 zustimmen. Denn in diesem Fall muss die Berufsausübungsgesellschaft "chinesische Mauern" errichten, d.h. sie müssen die Unterlagen für die verschiedenen Mandate trennen und auch jeden Informationsfluss verhindern. Insoweit lässt sich eine getrennte
Beschlagnahmedurchaus bewerkstelligen. Wiederum sehr problematisch wird es, wenn sich die Berufsausübungsgesellschaft nicht daran halten sollte und die Unterlagen vermischt werden.

Max
4.2.2025, 00:56:18
Danke für die weitere Ausdifferenzierung :)