Verdeckter Ermittler – Grundfall
4. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In Dresden werden in einem Monat fünf Menschen ermordet. Staatsanwältin S verdächtigt eine rechte Gruppierung, alle tieferen Ermittlungen blieben bisher aber erfolglos. Polizist P wird für sechs Monate mit neuem Namen, Identität und Adresse samt extra hergestellten Ausweispapieren ausgestattet, freundet sich mit den Gruppenmitgliedern an und lässt sich in der Stammkneipe von T Details der Taten verraten.
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Einordnung des Falls
Verdeckter Ermittler – Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P ist nicht öffentlich ermittelnder Polizeibeamter (noeP).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Richter musste dem Einsatz des P zustimmen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Für den Einsatz verdeckter Ermittler ist ein Anfangsverdacht erforderlich.
Ja, in der Tat!
4. Die hier vorliegenden Morddelikte sind taugliche Straftaten iSv § 110a Abs. 1 StPO.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
10.4.2024, 20:20:12
Hier steht doch die bandenmäßige Begehung von Mord im Raum? Oder muss der Straftatbestand selbst die Bandenmitgliedschaft enthalten?

dario.b
25.6.2024, 15:41:03
Die Nr. 4 aus dem Katalog bezieht sich in der Alt. 1 nur auf diejenigen Delikte, die tatbestandlich eine bandenmäßige Begehung voraussetzen (vgl. hierzu auch Meyer-Goßner/Schmitt StPO-Kommentar zu § 98a Abs. 1 S. 1 Nr. 6). Allerdings umfasst der Auffangtatbestand in Alt. 2 jede organisierte Begehung, auch der §§ 212, 211 StGB. Allerdings sind hierfür eben konkrete Anhaltspunkte erforderlich, der reine Verdacht genügt nicht. An dieser Stelle gibt der Sachverhalt nicht genug her.