Strafrecht

Strafprozessrecht

Das (weitere) Erkenntnisverfahren

Verdeckter Ermittler – Eigene Straftaten

Verdeckter Ermittler – Eigene Straftaten

19. Mai 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizist P wird langfristig unter neuer Identität in eine Drogendealer-Bande eingeschleust. Der skeptische Dealer D fordert P auf, für ihn 10kg Cannabis in Amsterdam abzuholen, um zu bewiesen, dass er kein „31er“ sei.

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Einordnung des Falls

Verdeckter Ermittler – Eigene Straftaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P ist nicht öffentlich ermittelnder Polizeibeamter (noeP).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein nicht öffentlich ermittelnder Polizeibeamter ist ein Polizist, der nur in Einzelfällen unter Verschweigen der Tatsache, dass er Polizist ist, verdeckt ermittelt (§§ 161, 163 StPO). Ein Verdeckter Ermittler ermittelt unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) (§ 110a Abs. 2 S. 1 StPO). Diese Legende umfasst regelmäßig Name, Nationalität, Anschrift, familiäre und sonstige persönliche Umstände, Beruf und Funktion (vgl. § 110a Abs. 3 StPO). Der verdeckte Ermittler darf unter seiner Legende am Rechtsverkehr teilnehmen, d.h. Geschäfte abschließen, klagen und verklagt werden (§ 110a Abs. 2 S. 2 StPO). P ermittelt nicht nur im Einzelfall, sondern dauerhaft unter dem Deckmantel einer völlig neuen Identität (Legende). Er ist Verdeckter Ermittler.
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2. Als verdeckter Ermittler darf P das Gras in Amsterdam abholen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Verdeckte Ermittler darf nach hM keine Straftaten, auch nicht milieutypische Straftaten begehen. Die Gefahr, dass der Verdeckte Ermittler wegen seiner „Keuschheit“ aufgedeckt wird, ist hinzunehmen. Denn es ist mit dem Gedanken des Rechtsstaats unvereinbar, dass seine Bediensteten an Straftaten beteiligt sind und gegen das Legalitätsprinzip verstoßen dürfen. Außerdem besteht die Gefahr der Korrumpierung des Verdeckten Ermittlers. Häufig fehlt es jedoch an der Tatbestandsmäßigkeit, wenn dafür gesorgt wird, dass das geschützte Rechtsgut durch rechtzeitigen Zugriff der Polizei nicht verletzt wird. Mangels Vollendungswillens ist der Verdeckte Ermittler in diesen Fällen regelmäßig nicht strafbar. Teilweise können auch Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe vorliegen.
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