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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B auf Schmerzensgeld. K führt an, B's Angestellte hätten bei Umbaumaßnahmen ihre Tapeziertische so ungünstig hingestellt, dass K darüber stolperte und sich das Bein brach.

Einordnung des Falls

Gesetzliche Beweislastumkehr § 831 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts. Davon gibt es allerdings Ausnahmen, in denen die Beweislast anderen Regeln folgt. Aufschluss darüber kann insbesondere der Wortlaut des Gesetzes geben („dies gilt nicht, wenn“, „sofern nicht“, „es sei denn, dass“). Merke: Soweit keine gesetzlichen Regeln bestehen, trägt die jeweilige Partei die Beweislast für die Tatsachen, die eine ihr günstige Norm ausfüllen.

2. K muss darlegen und beweisen, dass den B ein Auswahlverschulden im Hinblick auf seine Verrichtungsgehilfen trifft.

Nein!

§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB beinhaltet einen Fall der gesetzlichen Beweislastumkehr („die Ersatzpflicht tritt nicht ein“). Daraus folgt, dass der Anspruchsgegner, also der Geschäftsherr, darlegungs- und beweispflichtig ist. Er muss sich entlasten. Tatsachen, die für seine Exkulpation sprechen, muss B somit selbst darlegen und beweisen; K muss dazu nichts beibringen. Entsprechendes gilt für die Tatbestände der §§ 832 Abs. 1 S. 2, 833 S. 2 BGB.

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VI

Vincent

7.6.2024, 16:13:37

B muss sich hier grundsätzlich aber auch eine Haftung für das Verschulden seiner Angestellten als seine Erfüllungsgehilfen (278 S. 1 Alt. 2 BGB) ohne Exkulpationsmöglichkeit, oder?


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