Gesetzliche Beweislastumkehr § 831 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B auf Schmerzensgeld. K führt an, B's Angestellte hätten bei Umbaumaßnahmen ihre Tapeziertische so ungünstig hingestellt, dass K darüber stolperte und sich das Bein brach.
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Einordnung des Falls
Gesetzliche Beweislastumkehr § 831 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. K muss darlegen und beweisen, dass den B ein Auswahlverschulden im Hinblick auf seine Verrichtungsgehilfen trifft.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
7.6.2024, 16:13:37
B muss sich hier grundsätzlich aber auch eine Haftung für das Verschulden seiner Angestellten als seine Erfüllungsgehilfen (278 S. 1 Alt. 2 BGB) ohne Exkulpationsmöglichkeit, oder?
YLucas
24.7.2024, 14:45:52
ME hast du damit Recht, sofern zwischen K und B ein Vertragsverhältnis besteht. Das geht allerdings nicht direkt aus dem Sachverhalt hervor.
Dominic
12.8.2024, 12:43:40
Könntet ihr entweder noch den Sachverhalt dahingehend präzisieren, dass ein Vertragsverhältnis vorliegt und dann auch den § 280 I 2 BGB ansprechen oder den Sachverhalt dahingehend eindeutig machen, dass kein Vertragsverhältnis vorliegt?
jomolino
29.8.2024, 13:05:05
Ich würde sagen, wo kein Vertragsverhältnis angesprochen ist im SV, ist es SV Quetsche eins anzunehmen. Der SV ist ja auch plausibel ohne. :)
jomolino
29.8.2024, 13:06:44