Erinnerungsbefugnis: drittschützende Verfahrensnormen


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Z lässt Gerichtsvollzieher G eine Forderung gegen S vollstrecken. S wohnt in einer WG mit D. G pfändet in Abwesenheit der D eine Playstation, die S gehört, aber im Zimmer der D aufgebaut ist. D will gegen die Pfändung vorgehen.

Einordnung des Falls

Erinnerungsbefugnis: drittschützende Verfahrensnormen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist für D statthaft.

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Erinnerungsbefugnis, (3) Zuständigkeit des Gerichts, (4) Form, (5) Rechtsschutzbedürfnis. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. Die Playstation befand sich in Gewahrsam der D. Sachen des Schuldners, die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, dürfen nur mit dessen Zustimmung gepfändet werden (§ 809 ZPO). D kann also eine Verletzung von § 809 ZPO durch den Gerichtsvollzieher rügen. Damit ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) statthaft.

2. D ist erinnerungsbefugt.

Ja, in der Tat!

Erinnerungsbefugt ist, wer durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Dritte sind dann erinnerungsbefugt, wenn sie die Verletzung drittschützender Verfahrensvorschriften geltend machen oder sonst eine Verletzung eigener Rechte möglich ist. § 809 ZPO dient dem Schutz des Gewahrsams / des Besitzes des Dritten und zielt somit auf den Schutz des Dritten ab. Ohne die Zustimmung der D dürfen Sachen, die in ihrem Gewahrsam sind, nicht gepfändet werden. D rügt hier als Dritter eine Verletzung dieser sie schützenden Vorschrift und ist daher erinnerungsbefugt.

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