Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Erinnerungsbefugnis: drittschützende Verfahrensnormen

Erinnerungsbefugnis: drittschützende Verfahrensnormen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Z lässt Gerichtsvollzieher G eine Forderung gegen S vollstrecken. S wohnt in einer WG mit D. G pfändet in Abwesenheit der D eine Playstation, die S gehört, aber im Zimmer der D aufgebaut ist. D will gegen die Pfändung vorgehen.

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Einordnung des Falls

Erinnerungsbefugnis: drittschützende Verfahrensnormen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist für D statthaft.

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Erinnerungsbefugnis, (3) Zuständigkeit des Gerichts, (4) Form, (5) Rechtsschutzbedürfnis. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. Die Playstation befand sich in Gewahrsam der D. Sachen des Schuldners, die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, dürfen nur mit dessen Zustimmung gepfändet werden (§ 809 ZPO). D kann also eine Verletzung von § 809 ZPO durch den Gerichtsvollzieher rügen. Damit ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) statthaft.
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2. D ist erinnerungsbefugt.

Ja, in der Tat!

Erinnerungsbefugt ist, wer durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Dritte sind dann erinnerungsbefugt, wenn sie die Verletzung drittschützender Verfahrensvorschriften geltend machen oder sonst eine Verletzung eigener Rechte möglich ist. § 809 ZPO dient dem Schutz des Gewahrsams / des Besitzes des Dritten und zielt somit auf den Schutz des Dritten ab. Ohne die Zustimmung der D dürfen Sachen, die in ihrem Gewahrsam sind, nicht gepfändet werden. D rügt hier als Dritter eine Verletzung dieser sie schützenden Vorschrift und ist daher erinnerungsbefugt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vallowitz

Vallowitz

12.8.2021, 09:07:55

Hallo! Wie wird hier zu 771 ZPO abgegrenzt? Kann D parallel noch Drittwiderspruchsklage einreichen? Danke 🦊

Melanie 🐝

Melanie 🐝

25.8.2021, 11:46:37

Würde mich auch interessieren

FEL

Felix

31.8.2021, 18:59:14

Für § 771 ZPO fehlt es schon an einem

Interventionsrecht

des D

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.11.2021, 12:45:50

Hallo Vallowitz, wie Felix bereits ausgeführt hat, bedarf es für die Drittwiderspruchsklage eines

Interventionsrecht

s, regelmäßig bringt der Kläger hier sein Eigentum an dem Gegenstand an. D hat hier aber lediglich Besitz und kein Eigentum, weswegen die Drittwiderspruchsklage hier ausscheidet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BIE

Bienenschwarmverfolger

6.6.2022, 11:28:59

Wir wissen hier nichts genaues über das Verhältnis zwischen S und D. Wenn aber bspw. eine

Leihe

vorliegt, hat D als Ent

leihe

r ein Recht zum Besitz und damit auch anerkanntermaßen ein

Interventionsrecht

(ThP/Seiler, § 771 Rn. 21). Bei einer reinen

Gefälligkeit

wäre ein

Interventionsrecht

vermutlich zu verneinen. Sind sowohl die Erinnerung als auch die Drittwiderspruchsklage statthaft, kann der Dritte mWn frei zwischen den Rechtsbehelfen wählen oder sie auch parallel einlegen.

EVA

evanici

9.9.2023, 17:15:18

Dass der Dritte zustimmen muss, liest man aus "zur Herausgabe bereit" in § 809?

Breiter Kneipenschläger

Breiter Kneipenschläger

27.9.2023, 09:02:28

Ja.

Sinemm

Sinemm

13.2.2024, 15:55:00

Warum sind die Fragen zu den Aufgaben immer so kurz? :(


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