Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Erinnerungsbefugnis: drittschützende Verfahrensnormen

Erinnerungsbefugnis: drittschützende Verfahrensnormen

22. November 2024

4,8(5.931 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Z lässt Gerichtsvollzieher G eine Forderung gegen S vollstrecken. S wohnt in einer WG mit D. G pfändet in Abwesenheit der D eine Playstation, die S gehört, aber im Zimmer der D aufgebaut ist. D will gegen die Pfändung vorgehen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Erinnerungsbefugnis: drittschützende Verfahrensnormen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist für D statthaft.

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Erinnerungsbefugnis, (3) Zuständigkeit des Gerichts, (4) Form, (5) Rechtsschutzbedürfnis. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. Die Playstation befand sich in Gewahrsam der D. Sachen des Schuldners, die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, dürfen nur mit dessen Zustimmung gepfändet werden (§ 809 ZPO). D kann also eine Verletzung von § 809 ZPO durch den Gerichtsvollzieher rügen. Damit ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) statthaft.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. D ist erinnerungsbefugt.

Ja, in der Tat!

Erinnerungsbefugt ist, wer durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Dritte sind dann erinnerungsbefugt, wenn sie die Verletzung drittschützender Verfahrensvorschriften geltend machen oder sonst eine Verletzung eigener Rechte möglich ist. § 809 ZPO dient dem Schutz des Gewahrsams / des Besitzes des Dritten und zielt somit auf den Schutz des Dritten ab. Ohne die Zustimmung der D dürfen Sachen, die in ihrem Gewahrsam sind, nicht gepfändet werden. D rügt hier als Dritter eine Verletzung dieser sie schützenden Vorschrift und ist daher erinnerungsbefugt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vallowitz

Vallowitz

12.8.2021, 09:07:55

Hallo! Wie wird hier zu 771 ZPO abgegrenzt? Kann D parallel noch Drittwiderspruchsklage einreichen? Danke 🦊

Melanie 🐝

Melanie 🐝

25.8.2021, 11:46:37

Würde mich auch interessieren

FEL

Felix

31.8.2021, 18:59:14

Für § 771 ZPO fehlt es schon an einem Interventionsrecht des D

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.11.2021, 12:45:50

Hallo Vallowitz, wie Felix bereits ausgeführt hat, bedarf es für die Drittwiderspruchsklage eines Interventionsrechts, regelmäßig bringt der Kläger hier sein Eigentum an dem Gegenstand an. D hat hier aber lediglich Besitz und kein Eigentum, weswegen die Drittwiderspruchsklage hier ausscheidet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BIE

Bienenschwarmverfolger

6.6.2022, 11:28:59

Wir wissen hier nichts genaues über das Verhältnis zwischen S und D. Wenn aber bspw. eine

Leihe

vorliegt, hat D als Ent

leihe

r ein Recht zum Besitz und damit auch anerkanntermaßen ein Interventionsrecht (ThP/Seiler, § 771 Rn. 21). Bei einer reinen

Gefälligkeit

wäre ein Interventionsrecht vermutlich zu verneinen. Sind sowohl die Erinnerung als auch die Drittwiderspruchsklage statthaft, kann der Dritte mWn frei zwischen den Rechtsbehelfen wählen oder sie auch parallel einlegen.

EVA

evanici

9.9.2023, 17:15:18

Dass der Dritte zustimmen muss, liest man aus "zur Herausgabe bereit" in § 809?

Breiter Kneipenschläger

Breiter Kneipenschläger

27.9.2023, 09:02:28

Ja.

Sinemm

Sinemm

13.2.2024, 15:55:00

Warum sind die Fragen zu den Aufgaben immer so kurz? :(

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

23.9.2024, 10:18:16

Hey, in manchen Fällen konzentrieren wir uns aus didaktischen Gründen nur auf ein paar wenige Aspekte eines Falles und halten so die Aufgabe entsprechend kurz. Unabhängig davon steht der

ZPO II

kurz aber auf unserer Liste für einen grundlegenden Ausbau. Wir bitten dich und euch hier noch um etwas Geduld. Für die Zwischenzeit kann ich den ZVR-Kurs für das Assessorexamen empfehlen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen