Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Gesundheitsschädlicher Stoff (Rauch, Flammen)
Gesundheitsschädlicher Stoff (Rauch, Flammen)
16. April 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (15.944 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T zündet das Haus des O an. Wie von T vorhergesehen, erleidet der schlafende O schwere Verbrennungen durch die Flammen und Atemwegsverätzungen durch den Rauch.
Diesen Fall lösen 92,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gesundheitsschädlicher Stoff (Rauch, Flammen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T das Haus des O angezündet hat, hat er eine Körperverletzung begangen (§ 223 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn T die Körperverletzung "durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begeht", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. Der Rauch und die Flammen stellen "andere gesundheitsschädliche Stoffe" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) dar.
Ja, in der Tat!
4. T hat O die gesundheitsschädlichen Stoffe nach h.M. "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
4.5.2020, 20:44:33
Naja. Genau genommen entscheidet es sich anhand des brennenden Materials, ob der Rauch giftig ist.
Elias
17.5.2020, 17:32:20
Richtig. In diesem Fall wird von dem brennenden Haus des O gesprochen, sodass davon auszugehen ist, dass Holz/Tapete/Stoff abgebrannt ist und dadurch giftige Stoffe freigetreten sind.

Christian Leupold-Wendling
19.5.2020, 14:56:10
@Isa Bell, gute Frage! Mir fällt allerdings kein durch Verbrennung entstandener Rauch ein, der nicht gesundheitsschädlich wäre, wenn man ihn (in größeren Mengen) einatmet.
s.t.
1.9.2021, 10:26:45
Ich fände es hier interessant auch die Konkurrenz zu den Brandstiftungsdelikten zu erörtern, da diese spezieller sind..
Victor
1.9.2021, 17:19:29
Nein die Brandstiftungsdelikte stehen in Tateinheit.

Lukas_Mengestu
9.11.2021, 15:58:50
Hallo s.t., vielen Dank für Deinen Hinweis. Um die Fälle nicht zu überfrachten, behandeln wir in den systematischen Kursen nicht sämtliche aufgeworfenen Rechtsfragen, sondern befassen uns mit spezifischen Prüfungspunkten. In der Tat kommen hier auch noch Brandstiftungsdelikte in Betracht. Wie Victor schon richtig ausgeführt hat, gehen diese den Körperverletzungsdelikten nicht als speziellere Normen vor, sondern sind tateinheitlich mitverwirklicht. In der Klausur würde man sich bei der Sortierung der Delikte am Strafrahmen orientieren und in der Regel mit dem schwersten Delikt beginnen. Näheres zu den Brandstiftungsdelikten findest Du in dem entsprechenden Kapitel. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JulyLande
27.1.2025, 08:06:11
Die Frage und die Aufführung des Streits ist hier doch unnötig und streng genommen falsch? Es geht im Beispiel mit dem Feuer un gesundheitsschädigende Stoffe, bei denen keine der Meinungen sagt, es wäre nicht beigebracht (anders bei den vorherigen Beispielen mit Gift). Lg

Sebastian Schmitt
9.2.2025, 10:35:48
Hallo @[JulyLande](275260), für den Rauch hast Du vollkommen Recht, er wirkt definitiv "von innen" auf den Körper des O ein. Wir erwähnen in Frage 3 aber auch die Flammen, die hier ebenfalls zu prüfen sind (deswegen heißt es bei Frage 4 "gesundheitsschädlichen StoffE"). Und die wirken eben nur "von außen" und führen zu den genannten Verbrennungen. Kommen mehrere
gesundheitsschädliche Stoffeund/oder Gifte in Betracht, solltest Du in einer Gutachtenklausur grds alle davon sauber prüfen. Und für die Flammen kommt es auf den Streit eben sehr wohl an (von didaktischen Erwägungen, weil wir den Streit hier gerne kurz erörtern wollten, einmal ganz abgesehen). Ich halte die Aufgabe deswegen insoweit für in Ordnung und möchte sie für den Moment so stehen lassen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team