Gesundheitsschädlicher Stoff (Rauch, Flammen)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T zündet das Haus des O an. Wie von T vorhergesehen, erleidet der schlafende O schwere Verbrennungen durch die Flammen und Atemwegsverätzungen durch den Rauch.
Einordnung des Falls
Gesundheitsschädlicher Stoff (Rauch, Flammen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T das Haus des O angezündet hat, hat er eine Körperverletzung begangen (§ 223 Abs. 1 StGB).
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Ja!
2. Wenn T die Körperverletzung "durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begeht", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
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Genau, so ist das!
3. Der Rauch und die Flammen stellen "andere gesundheitsschädliche Stoffe" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) dar.
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Ja, in der Tat!
4. T hat O die gesundheitsschädlichen Stoffe nach h.M. "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
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Ja!
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Isabell
4.5.2020, 20:44:33
Naja. Genau genommen entscheidet es sich anhand des brennenden Materials, ob der Rauch giftig ist.
Elias
17.5.2020, 17:32:20
Richtig. In diesem Fall wird von dem brennenden Haus des O gesprochen, sodass davon auszugehen ist, dass Holz/Tapete/Stoff abgebrannt ist und dadurch giftige Stoffe freigetreten sind.

Christian Leupold-Wendling
19.5.2020, 14:56:10
@Isa Bell, gute Frage! Mir fällt allerdings kein durch Verbrennung entstandener Rauch ein, der nicht gesundheitsschädlich wäre, wenn man ihn (in größeren Mengen) einatmet.
s.t.
1.9.2021, 10:26:45
Ich fände es hier interessant auch die Konkurrenz zu den Brandstiftungsdelikten zu erörtern, da diese spezieller sind..
Victor
1.9.2021, 17:19:29
Nein die Brandstiftungsdelikte stehen in Tateinheit.

Lukas_Mengestu
9.11.2021, 15:58:50
Hallo s.t., vielen Dank für Deinen Hinweis. Um die Fälle nicht zu überfrachten, behandeln wir in den systematischen Kursen nicht sämtliche aufgeworfenen Rechtsfragen, sondern befassen uns mit spezifischen Prüfungspunkten. In der Tat kommen hier auch noch Brandstiftungsdelikte in Betracht. Wie Victor schon richtig ausgeführt hat, gehen diese den Körperverletzungsdelikten nicht als speziellere Normen vor, sondern sind tateinheitlich mitverwirklicht. In der Klausur würde man sich bei der Sortierung der Delikte am Strafrahmen orientieren und in der Regel mit dem schwersten Delikt beginnen. Näheres zu den Brandstiftungsdelikten findest Du in dem entsprechenden Kapitel. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team