Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: Rechtfertigende Nothilfe
§ 316 StGB: Rechtfertigende Nothilfe
19. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (7.768 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Zwei Männer zerren ein Mädchen in einen VW, um sie zu entführen. Obwohl T weiß, dass er eine BAK von 2,28‰ aufweist, nimmt er mit seinem Pkw die Verfolgung auf, verliert den VW aber bereits unmittelbar nach dem Anfahren aus den Augen.
Diesen Fall lösen 69,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Rechtfertigende Nothilfe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Rechtfertigung des T wegen Notwehr (§ 32 Abs. 1 StGB) scheidet aus, weil die Entführung sich nicht gegen T selbst richtete.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine Rechtfertigung des T wegen Notwehr (§ 32 Abs. 1 StGB) scheidet aus, weil § 316 StGB ein „Allgemeinrechtsgut“ schützt.
Ja!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
19.8.2022, 10:22:21

Nora Mommsen
19.8.2022, 17:59:45
Hallo Daniel, die Trunkenheitsfahrt gem.
§ 316 StGBkann als abstraktes Gefährdungsdelikt gerechtfertigt werden, um eine konkrete Lebensgefahr von jemand anderem abzuwenden. In der Abwägung überwiegt die
erhebliche Gefahrfür das Leben die
abstrakte Gefahrfür die
öffentliche Sicherheitdes Straßenverkehrs. Das zitierte Urteil ist auf alter Rechtslage erlassen worden, da gab es insbesondere den rechtfertigenden Notstand noch nicht. Zudem hätte der gleiche Fall auch heute aus
Tatsachengründen wohl nicht zu einer Rechtfertigung nach §
34 StGBgeführt. Der betrunkene Fahrer hatte damals wohl schon das Auto vor Beginn seiner Fahrt aus den Augen verloren, sodass die Interessenabwägung wohl nicht zu seinen Gunsten ausgefallen wäre. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team