Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
Beiläufiger Wunsch und § 16 Abs. 2 StGB
Beiläufiger Wunsch und § 16 Abs. 2 StGB
3. Juli 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A ist höchst unzufrieden mit seiner derzeitigen Lebenssituation, was sein Arbeitskollege B weiß. Als A den B auf dem Flur im Büro trifft, sagt er zu B beiläufig: "Ich wünsche mir, ich wäre tot, dann hätte ich einen freien Kopf." B nimmt dieses Verlangen ernst und tötet den A am nächsten Tag.
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Einordnung des Falls
Beiläufiger Wunsch und § 16 Abs. 2 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist.
Genau, so ist das!
2. A hat seine Tötung gegenüber B "ausdrücklich und ernstlich verlangt" (§ 216 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. B hat sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein!
Fundstellen
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