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Jurafuchs

T macht am Sonntag einen Waldspaziergang. Seine gerauchte Zigarette wirft er achtlos in den Wald. Da der Wald sehr trocken ist, entfacht sofort ein Feuer.

Einordnung des Falls

Rechtsnatur und Systematik

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen fahrlässiger Brandstiftung (§ 306d Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er in den "Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 StGB" "fahrlässig" gehandelt hat oder in den "Fällen des § 306a Abs. 2 StGB" die "Gefahr fahrlässig verursacht".

Ja, in der Tat!

§ 306d Abs. 1 StGB stellt drei Tatbestandsvarianten unter Strafe. (1) § 306d Abs. 1 Var. 1 StGB: strafbar ist, wer eines der in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB genannten Tatobjekte fahrlässig in Brand setzt. (2) § 306d Abs. 1 Var. 2 StGB: strafbar ist, wer ein durch § 306a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB geschütztes Objekt fahrlässig in Brand setzt. (3) § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB: strafbar ist, wer bei § 306a Abs. 2 StGB vorsätzlich ein Objekt gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB in Brand setzt und dabei fahrlässig die Gefahr einer Gesundheitsschädigung verursacht (sog. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination).

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