actio pro socio im Außenverhältnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Crypto-GbR besteht aus den Schwestern S1 und S2 sowie dem Freund F. Sie hat einen Anspruch gegen Kundin K in Höhe von €500. Weil S2 die K gerne mag, weigert sich S2 jedoch trotz Aufforderung durch S1, den Anspruch gegen K durchzusetzen.
Einordnung des Falls
actio pro socio im Außenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ausnahmsweise sind auch nicht geschäftsführungsbefugte Gesellschafter befugt, für die Gesellschaft Ansprüche durchzusetzen.
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Ja, in der Tat!
2. Weil S2 die Durchsetzung des Anspruchs verweigert, kann S1 gegen K im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft klagen.
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Nein!
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FML
8.4.2021, 15:34:08
Ist hier die S2, wie im vorherigen Fall, allein zur Geschäftsführung befugt?

Lukas_Mengestu
9.4.2021, 10:13:28
Hallo FML, unsere Fälle stehen grundsätzlich für sich😊. Ohne Angaben im Sachverhalt ist bei einer GbR grundsätzlich von einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung auszugehen (§709 Abs. 1 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Master Daniel X1
18.1.2022, 09:19:20
Müsste es nicht heißen, dass „ausnahmsweise auch der nicht zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter die actio pro socio geltend machen kann“?

Master Daniel X1
18.1.2022, 09:21:55
Mein Fehler: ich hab den Fall wiederholt. Richtig lesen… 🤓

Larzed
1.10.2022, 11:12:44
Vllt eine blöde Frage, aber wie kann die GbR dann vorgehen, wenn die Prozessstandschaft nicht gegeben ist?

Simon
29.11.2022, 01:04:47
Evtl. könnte man im Innenverhältnis über eine actio pro socio gehen und die S2 nach §§ 280 I, 249 I BGB auf Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen für eine Klage gegen K in Anspruch nehmen. Ansonsten könnte man über einen Ausschluss der S2 nach §§ 737, 723 I 2 nachdenken, dafür dürfte es mE aber am wichtigen Grund fehlen. Vlt. kann man über eine teleologische Extension die §§ 712, 715 auch dahingehend fortbilden, dass man Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht der S2 beschränken kann (anstatt sie vollständig zu entziehen) und dann an den wichtigen Grund entsprechend geringere Anforderungen stellen. Der letzte Punkt dürfte allerdings sehr fragwürdig sein.