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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. MoPeG

Die Crypto-GbR besteht aus den Schwestern S1 und S2 sowie dem Freund F. Sie hat einen Anspruch gegen Kundin K in Höhe von €500. Weil S2 die K gerne mag, weigert sich S2 jedoch trotz Aufforderung durch S1, den Anspruch gegen K durchzusetzen.

Einordnung des Falls

actio pro socio im Außenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ausnahmsweise sind auch nicht geschäftsführungsbefugte Gesellschafter befugt, für die Gesellschaft Ansprüche durchzusetzen.

Ja, in der Tat!

Inhaber des Anspruchs von Sozialansprüchen ist zwar die Gesellschaft. Nach allgemeiner Ansicht dürfen jedoch ausnahmsweise auch die Gesellschafter im eigenen Namen das fremde Recht der Gesellschaft klageweise geltend machen (actio pro socio). Voraussetzung dafür ist, dass die in erster Linie zuständigen geschäftsführenden Gesellschafter trotz Aufforderung untätig bleiben oder eine solche Aufforderung keinen Erfolg verspricht, weil die geschäftsführenden Gesellschafter selbst Schuldner der Sozialansprüche sind.

2. Weil S2 die Durchsetzung des Anspruchs verweigert, kann S1 gegen K im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft klagen.

Nein!

Die actio pro socio ist grundsätzlich nicht im Außenverhältnis möglich, d.h. Dritten gegenüber, sondern auf das interne Binnenverhältnis der Gesellschaft beschränkt (Sozialansprüche). Eine Ausnahme gilt nach § 715b Abs. 1 S. 2 BGB dann, wenn der Dritte „an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte“.Es fehlt an Anhaltspunkten, dass K an der fehlenden Geltendmachung mitwirkte.Durch das MoPeG wurde die von der Rechtsprechung und Literatur bislang bereits anerkannten Anerkennung der externen Gesellschafterklage nun ebenfalls kodifziert.

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FML

FML

8.4.2021, 15:34:08

Ist hier die S2, wie im vorherigen Fall, allein zur Geschäftsführung befugt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.4.2021, 10:13:28

Hallo FML, unsere Fälle stehen grundsätzlich für sich😊. Ohne Angaben im Sachverhalt ist bei einer GbR grundsätzlich von einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung auszugehen (§709 Abs. 1 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Master Daniel X1

Master Daniel X1

18.1.2022, 09:19:20

Müsste es nicht heißen, dass „ausnahmsweise auch der nicht zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter die actio pro socio geltend machen kann“?

Master Daniel X1

Master Daniel X1

18.1.2022, 09:21:55

Mein Fehler: ich hab den Fall wiederholt. Richtig lesen… 🤓

Larzed

Larzed

1.10.2022, 11:12:44

Vllt eine blöde Frage, aber wie kann die GbR dann vorgehen, wenn die Prozessstandschaft nicht gegeben ist?

Simon

Simon

29.11.2022, 01:04:47

Evtl. könnte man im Innenverhältnis über eine actio pro socio gehen und die S2 nach §§ 280 I, 249 I BGB auf Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen für eine Klage gegen K in Anspruch nehmen. Ansonsten könnte man über einen Ausschluss der S2 nach §§ 737, 723 I 2 nachdenken, dafür dürfte es mE aber am wichtigen Grund fehlen. Vlt. kann man über eine teleologische Extension die §§ 712, 715 auch dahingehend fortbilden, dass man Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht der S2 beschränken kann (anstatt sie vollständig zu entziehen) und dann an den wichtigen Grund entsprechend geringere Anforderungen stellen. Der letzte Punkt dürfte allerdings sehr fragwürdig sein.

JEN

Jenny

24.1.2024, 11:09:39

Im Innenverhältnis müsste die Actio pro socio doch immer durchgehen. Dann könnte man vielleicht auf Schadensersatz der GbR gegen den geschäftsführenden Gesellschafter aus Pflichtverletzung klagen.


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