Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
actio pro socio im Außenverhältnis
actio pro socio im Außenverhältnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Crypto-GbR besteht aus den Schwestern S1 und S2 sowie dem Freund F. Sie hat einen Anspruch gegen Kundin K in Höhe von €500. Weil S2 die K gerne mag, weigert sich S2 jedoch trotz Aufforderung durch S1, den Anspruch gegen K durchzusetzen.
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Einordnung des Falls
actio pro socio im Außenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ausnahmsweise sind auch nicht geschäftsführungsbefugte Gesellschafter befugt, für die Gesellschaft Ansprüche durchzusetzen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil S2 die Durchsetzung des Anspruchs verweigert, kann S1 gegen K im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft klagen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FML
8.4.2021, 15:34:08
Ist hier die S2, wie im vorherigen Fall, allein zur Geschäftsführung befugt?
Lukas_Mengestu
9.4.2021, 10:13:28
Hallo FML, unsere Fälle stehen grundsätzlich für sich😊. Ohne Angaben im Sachverhalt ist bei einer GbR grundsätzlich von einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung auszugehen (§709 Abs. 1 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Master Daniel X1
18.1.2022, 09:19:20
Müsste es nicht heißen, dass „ausnahmsweise auch der nicht zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter die
actio pro sociogeltend machen kann“?
Master Daniel X1
18.1.2022, 09:21:55
Mein Fehler: ich hab den Fall wiederholt. Richtig lesen… 🤓
Larzed
1.10.2022, 11:12:44
Vllt eine blöde Frage, aber wie kann die GbR dann vorgehen, wenn die
Prozessstandschaftnicht gegeben ist?
Simon
29.11.2022, 01:04:47
Evtl. könnte man im Innenverhältnis über eine
actio pro sociogehen und die S2 nach §§ 280 I, 249 I BGB auf Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen für eine Klage gegen K in Anspruch nehmen. Ansonsten könnte man über einen Ausschluss der S2 nach §§ 737, 723 I 2 nachdenken, dafür dürfte es mE aber am wichtigen Grund fehlen. Vlt. kann man über eine teleologische Extension die §§ 712, 715 auch dahingehend fortbilden, dass man Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht der S2 beschränken kann (anstatt sie vollständig zu entziehen) und dann an den wichtigen Grund entsprechend geringere Anforderungen stellen. Der letzte Punkt dürfte allerdings sehr fragwürdig sein.
Jenny
24.1.2024, 11:09:39
Im Innenverhältnis müsste die
Actio pro sociodoch immer durchgehen. Dann könnte man vielleicht auf Schadensersatz der GbR gegen den geschäftsführenden Gesellschafter aus Pflichtverletzung klagen.