Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Bürgschaft, §§ 765ff. BGB
Einfacher Grundfall, wie kommt ein Bürgschaftsvertrag zustande?
Einfacher Grundfall, wie kommt ein Bürgschaftsvertrag zustande?
14. Februar 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (22.168 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte bei V einen babyblauen VW Käfer für €10.000 kaufen. K hat nicht genügend Geld zur Verfügung und möchte mit Raten zahlen. V verlangt eine Sicherheit. S, die Schwester von K, möchte sich für die Kaufpreiszahlung verbürgen.
Diesen Fall lösen 83,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einfacher Grundfall, wie kommt ein Bürgschaftsvertrag zustande?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Bürgschaftsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande (§§ 145ff. BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Bei einem Bürgschaftsvertrag müssen sich Bürge und Gläubiger grundsätzlich über die essentialia negotii einigen.
Genau, so ist das!
4. Für die Qualifikation als Bürgschaftsvertrag ist eine vorherige Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger oder dem Hauptschuldner zur Übernahme der Bürgschaft notwendig.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
3.7.2021, 18:20:12
Wäre dann in diesem Fall das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Haupt
schuldner und dem Bürgen eine GoA?
Victor
4.7.2021, 14:45:46
Nein. Der Bürge nimmt sehr wohl ein eigenes Geschäft vor. Welcher Vertrag zwischen dem Bürgen und dem
Schuldner vorliegt ist von den zugrunde liegenden Umständen abhängig. Dabei kommt ein Schenkungs-, Versicherungs-, Kredit- oder auch
Geschäftsbesorgungsvertragin Betracht.
Itsajourney
17.11.2023, 15:54:23

Simon
1.8.2024, 15:03:29
@[Itsajourney](145820) hat Recht. Das fremde Geschäft besteht wohl darin, dass es grundsätzlich in den Rechts- und Interessenkreis des Haupt
schuldners fällt, seine Verbindlichkeit zur Zufriedenheit des Gläubigers hinreichend abzusichern. Siehe auch Schäfer, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2023, § 677 Rn. 85: "Die Bürgschaft ist im Verhältnis Bürge – Haupt
schuldner ein klassischer Fall der GoA".
benjaminmeister
29.1.2025, 22:57:33
"Die Verpflichtung des Bürgen ist unabhängig von der Verpflichtung des Haupt
schuldners, die Haupt
schuldzu erfüllen." Diese Formulierung ist sehr ungünstig und sollte mMn. entfernt werden, da die Bürgschaft ja gerade eine akzessorische Sicherheit zur Haupt
schuldist (=abhängig von der Haupt
schuldist).